OLG Schleswig, Urteil vom 03.03.2026, Az. 7 U 67/25

Nach einem Verkehrsunfall beauftragte die Geschädigte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens für ihr total beschädigtes Fahrzeug.
Der Sachverständige ermittelte dabei Reparaturkosten von rund 16.300 €, einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 14.890 € sowie einen Restwert von 850 €.
Die Geschädigte verkaufte das Fahrzeug daraufhin zu diesem Restwert. Der Haftpflichtversicherer regulierte den Schaden auf Grundlage des Gutachtens und zahlte rund 14.065 Euro an die Geschädigte.
Später stellte er das Fahrzeug allerdings seinerseits in verschiedene Restwertbörsen ein. Dabei stellte sich heraus, dass der tatsächliche Restwert deutlich höher lag. Die ihm übermittelten Angebote bewegten sich zwischen 5.000 € und 7.400 €.
Daraufhin verklagte der Versicherer den Sachverständigen auf Schadensersatz in Höhe von 7.268,15 Euro, bestehend aus der Differenz zum tatsächlichen Restwert sowie den gezahlten Gutachterkosten.
Der Vertrag zur Gutachtenerstellung bestand zwar nur zwischen der Geschädigten und dem Sachverständigen. Im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung vertrat das Gericht jedoch die Auffassung, dass der Sachverständigenvertrag ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sei, und bestätigte die Aktivlegitimation des Versicherers.
Dies begründete das Gericht damit, dass Kfz-Gutachten regelmäßig zur Schadensregulierung gegenüber dem regulierungspflichtigen Haftpflichtversicherer erstellt würden.
Dieser sei daher unmittelbar von der Qualität des Gutachtens betroffen, auf dessen Grundlage er seine wirtschaftlichen Entscheidungen treffe. Sachverständige wissen dies.
Verletzt der Sachverständige seine vertraglichen Pflichten verletzt und erleidet der Versicherer infolgedessen einen Schaden, kann der Versicherer diesen vom Sachverständigen ersetzt verlangen.
Zentraler Punkt der Entscheidung waren die Pflichten des Sachverständigen bei der Restwertermittlung. Nach Auffassung des Gerichts gelten dabei folgende Grundsätze:
Dem BGH zufolge ist es bei privaten Geschädigten für eine korrekte Restwertermittlung ausreichend, wenn drei verbindliche Angebote auf dem maßgeblichen allgemeinen (BGH, Urteil vom 13.10.2009, Az. VI ZR 318/08) regionalen Markt eingeholt werden.
Diese Angebote müssen im Gutachten selbst nachvollziehbar benannt werden, damit Geschädigte und Versicherer die Plausibilität prüfen können.
Das Gericht hat außerdem festgestellt, dass das Fahrzeug nicht nur Autoverwertern, sondern auch Restwertaufkäufern und Händlern anzubieten ist.
Liegen mehrere Angebote vor, muss der Sachverständige deren Plausibilität und Nachvollziehbarkeit prüfen (vgl. BGH, Urt. v. 13.01.2009, Az. VI ZR 205/08).
Im vorliegenden Fall hatte der Sachverständige lediglich ein einziges Angebot eines Autoverwerters in Höhe von 850 Euro im Gutachten angegeben. Weitere Angebote hatte er weder dokumentiert noch plausibel überprüft.
Nach Ansicht des Gerichts hätte ihm auffallen müssen, dass das Angebot von der Höhe her unplausibel war und die Abweichung den zulässigen Bewertungsspielraum eines Sachverständigen überschritt.
Da er eine Prüfung unterlassen und somit die Interessen des zur Regulierung verpflichteten Versicherers verletzt hat, verurteilte ihn das Gericht zum Ersatz des finanziellen Schadens, der dem Versicherer durch das fehlerhafte Gutachten entstanden ist.
Zur korrekten Ermittlung des Restwerts eines Unfallfahrzeugs muss ein Sachverständiger mindestens drei Angebote auf dem regionalen Markt einholen, eine Plausibilitätsprüfung durchführen und diese im Gutachten dokumentieren. Eine fehlerhafte Restwertermittlung führt zur Schadensersatzpflicht des Sachverständigen gegenüber dem Versicherer (s.a. OLG Zweibrücken, Hinweisbeschl. v. 12.01.2021, Az. 8 U 89/17).