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Regionaler Markt

Informationen
28.01.2026

Bei der Ermittlung des Restwerts von Unfallfahrzeugen kommt es immer wieder zu Diskussionen über den maßgeblichen Markt. Versicherer und Restwertbörsen bieten beschädigte Fahrzeuge gerne überregional und international an. Die Rechtsprechung erachtet es hingegen als ausreichend, mindestens drei Gebote auf dem regionalen Markt einzuholen.

Eine Verpflichtung, auch Angebote von außerhalb der Region ansässigen Autohändlern einzuholen, besteht für den Sachverständigen regelmäßig nicht (vgl. LG Saarbrücken, Urt. v. 22.02.2019, Az. 13 S 146/18).

In einem Hinweisbeschluss vom 24.06.2020 (Az. 10 U 2526/20) hat beispielsweise das OLG München festgestellt, dass es keine Verletzung der Schadensminderungspflicht darstellte, wenn der Geschädigte das Unfallfahrzeug zu dem im Privatgutachten ermittelten erzielbaren Erlös auf dem regionalen Markt veräußert. Laut dem Gericht ist ein Geschädigter nicht dazu verpflichtet, die Haftpflichtversicherung des Schädigers vor der Veräußerung darauf hinzuweisen, dass er auf Basis des ihm vorliegenden Sachverständigengutachtens vorgehen werde. Er ist auch nicht verpflichtet, die Versicherung zur Abgabe eines höheren Restwertangebots aufzufordern (s.a. OLG München, Beschl. v. 31.08.2020, Az. 10 U 2526/20).

Ein Grund für die Berücksichtigung des regionalen Marktes ist, dass es dem Geschädigten möglich sein muss, das Fahrzeug einer ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler beim Erwerb eines Ersatzfahrzeugs in Zahlung zu geben (vgl. LG Gießen, Urt. v. 01.08.2020, Az. 3 O 479/19).

Wenn ein Geschädigter ein totalbeschädigtes Fahrzeug weiternutzt, ist der Kaskoversicherer berechtigt, den erzielten Restwert bzw. gebotenen Restwert von der Entschädigung abzuziehen. Aufgrund seines Weisungsrechts ist er zudem berechtigt, auch ein höheres Restwertangebot unterbreiten. Allerdings darf er hierbei nur auf regionale Angebote zurückgreifen (AG Mönchengladbach, Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 18.07.2025, Az. 2 C 219/24).

Anmerkung: In einem Urteil vom 25.06.2019 (Az. VI ZR 358/18) hat der BGH festgestellt, dass für private und gewerbliche Geschädigte unterschiedliche Maßstäbe gelten (Siehe unter: Restwertbörse).

Die obergerichtliche Rechtsprechung hat – bei einem wohnortnahen Unfall – angenommen, dass der regionale Markt auf eine Entfernung von 40 km vom Wohnort des Geschädigten zu begrenzen sei (z.B. OLG Hamm, Urt. v. 28.09.2018, Az. 9 U 137/16). Die Rechtsprechung ist uneinheitlich. So haben z.B. das LG Köln (Urt. v. 05.11.2020, Az. 36 O 137/19) bei 142 km oder das AG Erkelenz bei 107 km (Urt. v. 18.01.2018, Az. 6 C 110/16) die Regionalität verneint. Das OLG München hat diese hingegen bei einer Entfernung von 140 km bejaht (Beschl. v. 31.08.2020, Az. 10 U 2526/20).

Geschädigte sind nicht verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus noch eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen (BGH, Urt. v. 07.12.2004, Az. VI ZR 119/04; v. 06.04.1993, Az. VI ZR 181/92) oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen (BGH, Urt. v. 01.06.2010, Az. VI ZR 316/09).

Hat sich der Unfall in erheblicher Entfernung vom Wohnort oder Geschäftssitz des Geschädigten ereignet, kann der Unfallort zur Bestimmung des regionalen Marktes herangezogen werden. Das OLG Hamm hat dies in einem entsprechend gelagerten Fall damit begründet, dass es schon unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten geboten sein kann, die Abwicklung und den Verkauf des nicht mehr fahrtüchtigen Fahrzeugs auch dort vorzunehmen (OLG Hamm, Urt. v. 11.12.2020, Az. 11 U 5/20).

 Mit Urteil vom 14.04.2021, Az. IV ZR 105/20 hat der BGH die Bedeutung des regionalen Marktes auch für die fiktive Bestimmung des Restwerts eines zerstörten Fahrzeugs hervorgehoben.

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Dr. Wolf-Henning Hammer

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