Landgericht Magdeburg, Urteil vom 06.11.2025, Az. 1 S 119/25

Ein Unfallgeschädigter hatte sich auf das vom Versicherer des Unfallgegners unterbreitete Restwertangebot eingelassen und das Fahrzeug an den benannten Aufkäufer veräußert. Im Sinne der Schadenminderungspflicht war in dem konkreten Sachverhalt auch nichts dagegen einzuwenden. Allerdings holte der benannte Aufkäufer das Fahrzeug nicht zeitnah ab, sondern erst nach 117 Tagen. Dadurch fielen weitere Standkosten an, die der verwahrende Betrieb dem Geschädigten in Rechnung stellte. Der Versicherer weigerte sich jedoch, die Standkosten für diesen Zeitraum zu übernehmen.
Abgesehen von dem offenbar nicht eingehaltenen Serviceversprechen war dies insbesondere deshalb ärgerlich, weil die Nichtabholung des Fahrzeugs dem Geschädigten nicht einmal ansatzweise angelastet werden konnte. In der Übergabevereinbarung hieß es wörtlich: „Um eine reibungslose Fahrzeugübergabe innerhalb von sechs Werktagen zu gewährleisten, bitten wir Sie, die folgenden Angaben sorgfältig zu prüfen und zu bestätigen.“ Da er genau dies getan hatte, durfte er darauf vertrauen, dass sein Fahrzeug innerhalb von sechs Werktagen und nicht erst nach fast vier Monaten abgeholt werden würde. Etwas anderes hätte lediglich dann gelten können, wenn der Geschädigte dem Aufkäufer „unendlich Zeit“ gelassen hätte. Das war aber nicht der Fall.
Hinzu kam, dass Restwertbörsen und Restwertaufkäufer, wie Werkstätten übrigens auch, keine Erfüllungsgehilfen der Geschädigten sind. Abgesehen davon, dass Versicherer Restwertbörsen, etc. einschalten, um ihre Aufwendungen im Schadenfall gering zu halten, dienen sie bei der Annahme des Ankaufangebots durch den Geschädigten den Interessen des Versicherers, indem sie ihn bei der Abwicklung des Entschädigungsprozesses unterstützen.
Nach alledem kam das Gericht nicht umhin, den Versicherer dazu zu verurteilen, die durch die verspätete Abholung des Fahrzeugs entstandenen Kosten zu erstatten. Ob und in welchem Umfang der Versicherer die Mehraufwendungen bei der Börse oder dem Aufkäufer regressiert hat, ist nicht bekannt.
Versicherer können sich nicht der Dienste von Restwertbörsen oder spezialisierten Aufkäufern bedienen und Geschädigte im Regen stehen lassen, wenn etwas nicht funktioniert. Wie beim Werkstattrisiko gehen mögliche Versäumnisse des Dienstleisters oder Abwicklungsprobleme auch beim „Restwertbörsenrisiko“ zu Lasten des Versicherers, der die Einschaltung der Restwertbörse initiiert hat.
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Auch beim Restwertbörsenrisiko gilt: Voigt regelt!
Titelbild: AI generiert