
Zunächst kann das auch stimmen: Die Schäden an der Brücke ersetzt der Haftpflichtversicherer, die am Lkw oder dem Anhänger in der Regel die Kasko. Das eigentliche Problem zeigt sich mitunter erst Wochen später: die Regressforderung gegen den Fahrer.
Dabei sind zwei Fragen auseinanderzuhalten:
Je nach Konstellation können die Antworten bei äußerlich ein und derselben Fahrt unterschiedlich ausfallen.
Den Schaden an der Brücke reguliert der Kfz-Haftpflichtversicherer des Lkw. Gegenüber dem Brückeneigentümer bleibt er auch dann zur Leistung verpflichtet, wenn der Anstoß grob fahrlässig war. Vom Fahrer kann er sich das Geld nicht allein deshalb zurückholen. Leistungsfrei gegenüber Versicherungsnehmer und mitversichertem Fahrer ist er grundsätzlich nur, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde (§ 103 VVG).
Ein Regress kommt sonst nur bei Obliegenheitsverletzungen in Betracht, etwa bei Alkohol am Steuer, Fahren ohne Fahrerlaubnis oder Unfallflucht. Den vollständigen Betrag kann sich der Versicherer jedoch nicht zurückholen.
Der Regress ist begrenzt:
In der Regel ja, und zwar an das Unternehmen, abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung. Wegen grober Fahrlässigkeit kürzen darf der Kaskoversicherer nur, wenn der Versicherungsnehmer selbst oder sein Repräsentant den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat (§ 81 Abs. 2 VVG).
Repräsentant ist nicht schon, wer das Fahrzeug fährt und pflegt, sondern wer die Verantwortung für das Fahrzeug anstelle des Versicherungsnehmers übernommen hat (BGH, Urt. v. 21.04.1993, Az. IV ZR 34/92).
Bei einem angestellten Berufskraftfahrer, der lediglich Touren fährt, ist das in aller Regel nicht der Fall. Anders kann es bei einem Fuhrparkleiter liegen, dem das Unternehmen die Verantwortung für das Fahrzeug übertragen hat. Grobe Fahrlässigkeit und Repräsentantenstellung muss der Versicherer beweisen. Mehr dazu im Stichwort Repräsentantenhaftung.
Eine Kürzung droht deshalb vor allem, wenn der Unternehmer selbst am Steuer saß.
Wer einen Lkw mietet und selbst fährt, ist nicht Versicherungsnehmer der Kasko des Vermieters. Hat er gegen Entgelt eine Haftungsfreistellung vereinbart, haftet er dem Vermieter bei grober Fahrlässigkeit aber anteilig, ähnlich einer Kaskokürzung. Ein Beispiel dafür ist der Fall des LG Hagen weiter unten.
Hier liegt das Risiko für den Fahrer. Hat das Unternehmen gegenüber dem Fahrer einen Schadensersatzanspruch und ersetzt der Kaskoversicherer den Schaden, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über (§ 86 Abs. 1 VVG).
Einen eigenen Anspruch gegen den Fahrer hat der Kaskoversicherer dagegen nicht. Anders als in der Kfz-Haftpflicht ist der Fahrer in der Kasko nicht mitversichert. Er wird wie ein beliebiger Dritter behandelt und hat gegenüber dem Kaskoversicherer keine Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag.
Das hat das OLG Dresden klargestellt (OLG Dresden, Beschl. v. 21.08.2023, Az. 4 U 476/23). Ein angestellter Lkw-Fahrer war nach seinen Angaben einem knapp einscherenden Überholer ausgewichen und hatte auf dem Grünstreifen zwei Bäume umgefahren. Er fuhr zum Firmensitz, schilderte den Unfall noch am selben Abend der Geschäftsführung und meldete sich am nächsten Morgen bei der Polizei. Im Auftrag des Kaskoversicherers wurden von ihm gut 24.000 Euro eingeklagt. Das LG Leipzig wies die Klage ab, das OLG Dresden kündigte an, die Berufung zurückzuweisen:
Strafrechtlich wurde der Fahrer gleichwohl wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe verurteilt. Dieses Risiko besteht unabhängig vom Regress (siehe Unfallflucht).
Zahlreiche Kaskobedingungen nach dem Muster des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) sehen einen Regressverzicht zugunsten des berechtigten Fahrers vor, soweit dieser den Schaden lediglich einfach fahrlässig verursacht hat. Ob ein solcher Verzicht besteht und wie weit er reicht, ergibt sich aus den konkreten Versicherungsbedingungen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit entfällt der Verzicht.
Viele Tarife verzichten außerdem auf den Einwand grober Fahrlässigkeit, meist mit Ausnahmen für Diebstahl, Alkohol und Drogen. Ob dieser Verzicht auch den Regress gegen den Fahrer ausschließt, ergibt sich aus der Klausel im konkreten Vertrag. Mehr zu Verzichtsklauseln im Stichwort Kaskoversicherung.
Nicht zwingend. Grobe Fahrlässigkeit verlangt zweierlei: einen objektiv schweren Sorgfaltsverstoß und ein auch persönlich unentschuldbares Verhalten.
Wie streng die Gerichte urteilen, zeigt das LG Hagen (LG Hagen, Beschl. v. 01.08.2012, Az. 7 S 31/12). Ein Mieter stieß mit einem 3,50 Meter hohen Miet-Lkw in einem Tunnel mit beschilderten 3,10 Metern an die Decke. Die Fahrzeughöhe stand auf einem Aufkleber an der Windschutzscheibe. Der Mieter hatte kaum Lkw-Erfahrung. Er meinte, weil Straßenbahnen den Tunnel befuhren, passe auch sein Lkw hindurch.
Das ließ die Kammer nicht gelten: Die Straßenbahn fuhr in der Mitte des gewölbten Tunnels, also an der höchsten Stelle. Die Fahrspuren lagen seitlich davon. Der Mieter haftete gegenüber dem Vermieter trotz vertraglicher Haftungsfreistellung zur Hälfte. Es ging dort zwar nicht um einen angestellten Fahrer, sondern um einen Mieter. Für die Frage, wann ein Brückenanstoß grob fahrlässig ist, gelten aber dieselben Maßstäbe.
Dieselbe Entscheidung zeigt, wo die Verteidigung ansetzt. Das LG Hagen grenzte seinen Fall ausdrücklich von einem Urteil des OLG Hamm ab (OLG Hamm, Urt. v. 23.05.1995, Az. 7 U 3/95). Dort hatte der Fahrer gesehen, wie ein entgegenkommendes, aus seiner Sicht größeres Fahrzeug die Unterführung in der Mitte durchfuhr, und tat es ihm gleich. Diese konkrete Beobachtung ließ den Vorwurf subjektiv grober Fahrlässigkeit entfallen.
Umstände, die gegen grobe Fahrlässigkeit sprechen können
Problematisch ist allerdings, wenn ein Fahrer die Höhe seines regelmäßig gefahrenen Fahrzeugs nicht kennt oder bewusst mit einem Pkw-Navi fährt. Auch die kurzfristige Übernahme eines fremden Fahrzeugs entlastet in der Regel nicht. Die Maße zu ermitteln gehört zur Abfahrtskontrolle.
Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich voll. Das Bundesarbeitsgericht lässt aber Haftungserleichterungen zu, wenn der Verdienst des Fahrers in einem deutlichen Missverhältnis zum Schadensrisiko seiner Tätigkeit steht (BAG, Urt. v. 15.11.2012, Az. 8 AZR 705/11).
In die Abwägung sind dann alle Umstände einzubeziehen. Dies gilt z.B. für die Höhe des Schadens, die Stellung des Fahrers im Unternehmen, seine Vergütung und ob der Arbeitgeber das Risiko versichert hat. Bei normaler Fahrlässigkeit haftet der Fahrer regelmäßig nur anteilig, bei leichtester Fahrlässigkeit gar nicht.
Diese Grenzen gelten auch gegenüber dem Kaskoversicherer, denn er erwirbt den Anspruch des Arbeitgebers nur so, wie er besteht. Im Fall des OLG Dresden ist der Versicherer daran gescheitert.
Aspekte zugunsten des Fahrers
Ausführlich dazu: Haften Fahrer für Schäden am Dienstfahrzeug?
Ein Fahrer übernimmt kurzfristig einen Sattelzug mit einem 3,95 Meter hohen Sattelauflieger. Er folgt der Route einer Navigations-App auf seinem Smartphone, die unter einer Bahnbrücke mit beschilderten 3,80 Metern hindurchführt. Der Fahrer achtet nicht auf die Höhenbeschränkung und fährt sich fest.
Es entstehen folgende Schäden:
Der Gesamtschaden beträgt somit 45.400 Euro.
So verteilt er sich:
Gegenüber dem Fahrer stehen damit bis zu 20.400 Euro im Raum. Ob und in welcher Höhe er zahlen muss, hängt vom Grad seines Verschuldens und vom Verhältnis des Schadens zu seinem Verdienst ab.
Saß der Unternehmer selbst am Steuer, verschiebt sich das Bild. Dann kann der Kaskoversicherer seine Leistung kürzen, und der gekürzte Betrag bleibt beim Unternehmen.
Bei einem Anstoß von oben wirken die Kräfte anders als bei einem gewöhnlichen Unfall. Neben dem sichtbaren Schaden an Dach und Aufbau verziehen sich häufig Spriegel, Rungen, Aufbaurahmen oder Befestigungspunkte am Fahrgestell. Diese Schäden zeigen sich oft erst bei der Vermessung oder nach dem Zerlegen.
Werkstätten sollten den Zustand deshalb vor Beginn der Arbeiten mit Fotos und Messprotokoll festhalten. Verdeckte Schäden sollten sie sofort dem Auftraggeber melden und dokumentieren. Bestreitet der Kaskoversicherer einzelne Positionen, kann diese Dokumentation die Erforderlichkeit der Reparaturmaßnahmen belegen und die Rechnung stützen. Sie hilft außerdem dem Unternehmen, wenn sich später herausstellt, dass die Beschilderung mangelhaft war und ein Dritter für den Schaden einstehen muss.
Wenn Hindernisse aus dem Straßenraum Aufbauten beschädigen, stellt sich die Haftungsfrage gegenüber dem Straßenbaulastträger: Achtung, Ast!
Ob ein Fahrer haftet, entscheidet sich selten allein an der Höhenbeschränkung. Maßgeblich sind die Umstände des Unfalls, die arbeitsrechtlichen Haftungsgrundsätze und die Versicherungsbedingungen. Regressforderungen sollten genau geprüft werden.
Kontaktieren Sie uns: Wir prüfen die Forderung und wehren unberechtigte Ansprüche konsequent ab.