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Leitmal (Zeichen 627)

Informationen
09.10.2026
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Das Leitmal ist eine Verkehrseinrichtung im Sinne von § 43 StVO.

Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 StVO gehören Leiteinrichtungen zu den Verkehrseinrichtungen und sind, von Leitpfosten, Leitschwellen und Leitborden abgesehen, rot-weiß gestreift. Anlage 4 zur StVO führt das Leitmal in Abschnitt 2 („Einrichtungen zur Kennzeichnung von dauerhaften Hindernissen oder sonstigen gefährlichen Stellen“) unter der laufenden Nummer 10 als Zeichen 627.

Leitmale kennzeichnen danach in der Regel Gegenstände, die den Verkehr einschränken. Ihre Ausführung richtet sich nach der Anbringung: senkrecht, waagerecht oder gewölbt, etwa an Bauwerken, Bauteilen und Gerüsten. Sie befinden sich vor allem an Brückenunterkanten und Brückenpfeilern, an Tunnelportalen, an seitlich vorspringenden Bauwerksteilen sowie an dauerhaften Engstellen.

Das Leitmal enthält selbst kein Ge- oder Verbot. Es kennzeichnet ein Hindernis oder eine Gefahrenstelle. Verkehrsregelnde Wirkung haben erst andere Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen, bei Brücken vor allem Zeichen 265 (tatsächliche Höhe). Das Befahrensverbot des § 43 Abs. 3 Satz 2 StVO gilt nur für Flächen, die durch Verkehrseinrichtungen nach Anlage 4 Nummer 1 bis 7 gekennzeichnet sind: Absperrschranke, Leitbake, Leitschwelle, Leitbord, Leitkegel und fahrbare Absperrtafeln. Das Leitmal zählt nicht dazu.

Nach einem Brückenanstoß hängt von dieser Abgrenzung ab, ob der erhöhte Regelsatz nach Nr. 250a BKat greift. Nr. 250a BKat sieht 500 Euro und zwei Monate Fahrverbot vor, wenn eine Höhenbeschränkung missachtet wird und die Straßenfläche zusätzlich durch Verkehrseinrichtungen nach Anlage 4 lfd. Nr. 1 bis 4 gekennzeichnet ist. Das BayObLG hat rot-weiße Warnmarkierungen am Brückenbauwerk, die nicht über den Baukörper hinausragten, nicht als Absperrschranke (Zeichen 600) gewertet und einen Verstoß gegen § 43 Abs. 3 Satz 2 StVO verneint (BayObLG, Beschl. v. 22.01.2020, Az. 201 ObOWi 2752/19).

Hinweis: Wird nach einem Brückenanstoß der erhöhte Regelsatz nach Nr. 250a BKat verhängt, sollte anhand der Lichtbilder in der Bußgeldakte geprüft werden, ob tatsächlich eine Absperrschranke oder Leitbake angebracht war oder nur ein Leitmal am Bauwerk.

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Dr. Wolf-Henning Hammer

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