OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 03.09.2025, Az. 1 ORbs 42/25

Die Besonderheit in dem zu klärenden Sachverhalt bestand darin, dass ein Wohnmobil an einer Stelle, an der die Geschwindigkeit für Lkw ab 7,5 t auf 80 km/h begrenzt war, mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h geblitzt wurde. Nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren wurde der Betroffene vom Amtsgericht Idstein zu einem Bußgeld in Höhe von 280 Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil legte er Rechtsbeschwerde ein.
In seinem Urteil stellte es klar, dass es – auch wenn das Verkehrszeichen eine Geschwindigkeitsbegrenzung „für Lkw ab 7,5 t“ vorsah – nicht entscheidend auf die Formulierung ankomme.
Entscheidend sei, dass das Verkehrszeichen keine höhere Geschwindigkeit als die in § 18 Abs. 5 StVO festgelegten Werte erlaube. Insbesondere ergebe sich aus § 18 Abs. 5 StVO in Verbindung mit § 1 der 12. Ausnahmeverordnung, dass auch Wohnmobile über 7,5 t auf Autobahnen höchstens 80 km/h fahren dürfen.
Daraus folgt zudem, dass Wohnmobile keine Pkw im Sinne der StVO sind (vgl. auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 2. Juli 1993, Ss [Bz] 62/93, zum Überholverbot für Wohnmobile). Denn wären sie Pkw gleichgestellt, wäre die Ausnahmevorschrift überflüssig.
Auch aus europäischem Recht ergibt sich nichts anderes. Abgesehen davon, dass die vom Amtsgericht und der Verteidigung zitierte Verordnung (EU) 2018/858 (siehe KBA Informationssystem Typgenehmigungsverfahren) inzwischen durch die Richtlinie 2007/46/EG aufgehoben wurde, galten Wohnmobile nach dieser Verordnung als „Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung“, die besonderen Vorschriften unterliegen. Die Einordnung in die Fahrzeugklasse M1 änderte daran nichts.
Auf Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t bis 7,5 t, die im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet sind, 100 km/h fahren. Für Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t gilt auf Autobahnen eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (§ 1 StVOAusnV 12).
Siehe auch die Kurzinformation „Straßenverkehrsrechtliche Regelungen für Wohnmobile (WD 7 – 3000 – 002/25 v. 29.01.2025).
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Titelbild: KI generiert