Beschluss des BGH vom 29.10.2024, Az. VIa ZR 1090/23
Nach Ansicht des BGH spricht nichts gegen die Anwendung der Formel
Diese Formel ist jedoch nicht starr. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist die Bemessung der Höhe des Schadenersatzanspruchs – und damit der auf den Schaden anzurechnenden Vorteile – in erster Linie eine Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters (so z.B. auch – stellvertretend für viele – OLG Stuttgart, Beschl. v. 06.11.2023, Az. 23 U 1006/22, unter Bezugnahme auf die vom KBA veröffentlichten statistischen Daten).
Hinzu kommt, dass sich der Wert der Gebrauchsvorteile bei Eigennutzung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung bemisst.
Entscheidend ist daher der Vergleich zwischen der tatsächlichen Nutzung und der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer der Sache unter Berücksichtigung des vereinbarten Kaufpreises. Bei Kraftfahrzeugen kann sich der Tatrichter dabei an den gefahrenen Kilometern und der voraussichtlichen Gesamtlaufleistung orientieren (vgl. BGH, Urt. v. 08.09.2016,Az. IX ZR 52/15; v. 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19; v. 29.09.2021, Az. VIII ZR 111/20)
Wohnmobile werden – wie der Name sagt – nun einmal aber nicht nur zum Fahren im Straßenverkehr, sondern bestimmungsgemäß eben auch zu Wohnzwecken verwendet. Die „klassische“ Berechnung der Nutzungsvorteile, so wie sie z.B. bei PKWs zur Anwendung kommt, scheidet daher aus. Dies führt dazu, dass der Tatrichter sein ihm nach § 287 ZPO zustehendes Ermessen ausüben kann.
Bei der Ermittlung der zeitanteiligen linearen Wertminderung der Sache ist er daher befugt, auf die Laufleistung und/oder – wie nach der oben wiedergegebenen Formel – auf eine etwa in Monaten bemessene Nutzungszeit abzustellen.
Dass sich diese Schätzung auf die Höhe des anzurechnenden Vorteils auswirken kann, steht dem nicht entgegen. Denn mit einer Schätzung nach § 287 ZPO sind nun einmal zwangsläufig Ungenauigkeiten verbunden. Dem BGH zufolge, sind sie aber hinzunehmen.
Die Entscheidung des BGH zeigt vor allem eines: Wenn schon die Berechnung des Gebrauchsvorteils bei Pkw kompliziert sein kann, so gilt dies erst recht für Wohnmobile. Umso wichtiger ist es, gerade hier nichts dem Zufall zu überlassen.
Zudem darf die Berechnung des Werts der Nutzungsvorteile nicht mit dem Schaden verwechselt werden, der entsteht, wenn unfallbedingt z.B. ein Ersatzfahrzeug angemietet werden muss.
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