Grundsätzlich wird zwischen „merkantilem“ und „technischem“ Minderwert unterschieden. In beiden Fällen haftet dem Fahrzeug trotz Reparatur noch immer ein Makel an, der sich in einem geringeren Verkaufspreis niederschlägt. So heißt es z.B. in einem Urteil des BGH aus 1981 , "der durch den Unfall verursachte und trotz völliger Beseitigung aller technischer und ästhetischer Schäden nicht zu vermeidende sogenannte merkantile Minderwert (stellt) einen unmittelbaren Schaden an der von der Kaskoversicherung erfassten Substanz des versicherten Objekts dar" (Az. VI ZR 153/80 v. 08.12.1981).
Bei älteren Fahrzeugen lehnen die Versicherungen diese Schadensposition oftmals ab und behaupten, dass ab einem Fahrzeugalter von mehr als fünf Jahren und/oder einer Laufleistung von über 100.000 km keine Wertminderung mehr gegeben sei . Dies ist so nicht richtig. Zwar existieren Urteile, die auf ein Fahrzeugalter von fünf Jahren und eine Laufleistung von 100.000 km abstellen (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.06.2012, Az. I-1 U 149/11); in anderen Gerichtsentscheidungen wurde aber zum Beispiel eine Wertminderung bei einem sieben Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von 191.000 km bejaht.
Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang auch ein Urteil des AG Schwäbisch Gmünd vom 25.03.2021 (Az. 5 C 626/20). Bei dem zugrundeliegenden Sachverhalt wurde ein 19-Jahre altes Oberklassefahrzeug an der Tür hinten links und der Seitenwand beschädigt. Der Versicherer des Schädigers lehnte – unter Verweis auf das Alter – den Ersatz eines Minderwerts pauschal ab. Umgekehrt kann auch bei sehr jungen Fahrzeugen ein merkantiler Minderwert vorliegen. Da es am Markt mit Fahrzeugen konkurriert, die aufgrund ihres Alters in der Regel keine Vorschäden aufweisen, ist gegenüber potentiellen Käufern ein deutlicher Preisnachlas erforderlich, damit diese anderenfalls ein unbeschädigtes Fahrzeug kaufen würden. (vgl. AG Köln, Urt. v. 14.05.2021. Az. 169 C 125/20). Eine Wertminderung ist auch bei Fahrzeugen mit Vorschaden nicht ausgeschlossen, (AG Diepoldiswalde, Urt. v. 31.05.2013, Az. 3 C 432/12).
Ausführlich: Merkantiler Minderwert
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