
Auch bei Wohnmobilen kann grundsätzlich ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bestehen.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Ausfall für den Betroffenen mit einer fühlbaren Nutzungsentbehrung
verbunden ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.06.2008, Az. VI ZR 248/07; Beschl. v. 13.12.2011, Az. VI ZA 40/11; AG Schwabach, Urt. v. 08.11.2012, Az. 5 C 967/12;).
Bei Fahrzeugen, die überwiegend als Liebhaber‑ oder reine Freizeitfahrzeuge genutzt werden, lehnen die Gerichte eine Nutzungsausfallentschädigung allerdings häufig ab. Dies gilt etwa für Wohnmobile, die ausschließlich Urlaubs- oder Freizeitzwecken dienen (z. B. AG Regensburg, Urt. v. 25.06.2021, Az. 5 C 429/21; OLG Hamburg, Urt. v. 14.06.2019, Az. 15 U 8/19).
Mehrere Gerichte haben jedoch entschieden, dass es unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Wohnmobilen einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung geben kann. So haben etwa das AG Dresden (Urt. v. 14.08.1998, Az. 115 C 3666/97), das OLG Düsseldorf (Urt. v. 28.08.2000, Az. 1 U 157/99) und das OLG Celle (Urt. v. 08.01.2004, Az. 14 U 100/03) klargestellt, dass der Anspruch nicht allein wegen der Fahrzeugart ausgeschlossen ist.
Eine solche besondere Konstellation kann z. B. dann vorliegen, wenn das Wohnmobil nicht nur privat, sondern auch beruflich genutzt wird. Dies ist beispielsweise während und nach der Corona-Pandemie in vielen Fällen tatsächlich geschehen.
Maßgeblich ist, ob das Fahrzeug regelmäßig im Alltag verwendet wird. Das Landgericht Frankfurt hat einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bestätigt, wenn das beschädigte Fahrzeug dem alltäglichen Gebrauch dient und nicht ausschließlich für Freizeit oder Erholung eingesetzt wird.
In diese Richtung hatte bereits das OLG Celle entschieden, dass ein Nutzungsausfall nur dann zu entschädigen ist, wenn der Geschädigte typischerweise auf die ständige Verfügbarkeit des Fahrzeugs für seine Lebensführung angewiesen ist. Eine bloße Nutzung zu Freizeit‑ oder Erholungszwecken reicht nicht aus (vgl. OLG Celle, Urt. v. 08.01.2004, Az. 14 U 100/03; LG Hamburg, Urt. v. 22.02.2019, Az. 306 O 214/18).
Dieser Grundsatz betrifft nicht nur Wohnmobile, sondern lässt sich auch auf andere Fahrzeuge übertragen. So kann selbst der Ausfall eines Oldtimers eine Nutzungsausfallentschädigung rechtfertigen, wenn dieser tatsächlich als tägliches Fortbewegungsmittel genutzt wird (vgl. OLG Celle, Urt. v. 03.05.2016, Az. 5 U 60/15 m.w.N.).
Uneinigkeit besteht in der Rechtsprechung darüber, wie hoch die Nutzungsausfallentschädigung im konkreten Fall anzusetzen ist.
So vertrat das AG Dresden (Urt. v. 14.08.1998, Az. 115 C 3666/97) die Auffassung, dass aufgrund der im Verhältnis zum Gewicht geringen Motorleistung und des fehlenden Komforts eines auf Lkw‑Chassis aufgebauten Wohnmobils keine Entschädigung gerechtfertigt sei, die über derjenigen eines Pkw der unteren Mittelklasse liegt.
Auch das OLG Celle (Urt. v. 08.01.2004, Az. 14 U 100/03) stufte ein Wohnmobil im täglichen Gebrauch als unkomfortabel, unhandlich und unpraktisch ein. Nach dieser Auffassung sei bei der Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung lediglich die unterste Kategorie der Tabelle nach Sanden/Danner/Küppersbusch heranzuziehen.
Das Landgericht Frankfurt sah dies jedoch anders. Es stellte nicht pauschal auf die Fahrzeugart ab, sondern auf die tatsächliche Ausstattung des konkreten Wohnmobils.
Dabei berücksichtigte das Gericht, dass moderne Wohnmobile professioneller Hersteller heute weder in Qualität noch in Komfort hinter Pkw zurückstehen. Auch wenn Größe und Wendekreis das Handling im Stadtverkehr erschweren können, spielen diese Aspekte nur eine untergeordnete Rolle.
Entscheidend war für das LG Frankfurt, dass das Wohnmobil tatsächlich im Alltag genutzt wurde und als neuwertiges Fahrzeug über zeitgemäße Komfortmerkmale verfügte. Hierzu zählten unter anderem Heizung, Lüftung, Musikanlage, Türen und Fenster, Motorisierung sowie eine hochwertige Innenausstattung.
Da diese Merkmale bei einer Einstufung in die niedrigste Kategorie der Nutzungsausfalltabellen nicht angemessen berücksichtigt würden, sei die Entschädigung stattdessen nach Maßstäben zu berechnen, wie sie bei SUVs oder Vans Anwendung finden. Die eingeschränkte Nutzbarkeit im städtischen Verkehr war aus Sicht des Gerichts nicht ausschlaggebend.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht, wenn dem Geschädigten ein zumutbares Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht oder angeboten wird (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.2022, Az. VI ZR 35/22; Urt. v. 10.03.2009, Az. VI ZR 211/08; Urt. v. 18.12.2007, Az. VI ZR 62/07).
Einem Urteil des OLG Köln zufolge (Az. I-9 U 46/23, v. 05.12.2023), handelt es sich bei den Kosten für die Anmietung eines Wohnmobils um solche einer – einem Hotel ähnlichen – Unterbringung im Sinne von Abschn. A § 8 Nr. 1 Buchst c VHB 2014. Allerdings ist die Nutzungsausfallentschädigung ein schadensersatzrechtlicher Anspruch nach § 249 BGB, während die Erstattung von Unterbringungskosten auf dem Versicherungsvertrag und den Bedingungen der VHB beruht. Beide Ansprüche sind systematisch und rechtlich strikt voneinander zu trennen.
Abschließend sei noch auf die BGH Urteile vom 11.10.2022, Az. VI ZR 35/22; vom 10.03.2009, Az. VI ZR 211/08; sowie vom 18.12.2007 – VI ZR 62/07 hingewiesen, in denen der BGH klargestellt hat, dass ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung entfällt, wenn dem Geschädigten ein zumutbares Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht oder gestellt wird.
Das Urteil des LG Frankfurt ist ausdrücklich zu begrüßen. Es trägt der technischen und qualitativen Weiterentwicklung moderner Wohnmobile Rechnung und verpflichtet die Versicherungswirtschaft dazu, bei der Schadensregulierung die tatsächlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
Erfolgt dennoch eine zu niedrige Bemessung oder eine vollständige Ablehnung der Nutzungsausfallentschädigung, bleibt oft nur der Gang zum Anwalt und – falls erforderlich – die Klage. Die Kosten eines erfolgreichen Verfahrens hat regelmäßig der Versicherer des Schädigers zu tragen.
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Aktualisiert am 09.02.2024
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