Amtsgericht Fürstenfeldbruck, Urteil vom 21.04.2023, Az. 1 C191/23
Getrübt war die Freude allerdings dadurch, dass er die Mietwagenkosten nicht vollständig bezahlen wollte.
Der Geschädigte konnte sich nur wundern. Erstens war das angemietete Fahrzeug eine Klasse niedriger, als es das das beschädigte Fahrzeug war und zudem waren die Kosten für die Anmietung unterhalb des nach der Schwacke-Liste erstattungsfähigen Betrags geblieben. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht konnte man ihm daher nicht nachsagen. Genau in diese Richtung lief aber die Argumentation des Versicherers.
Der Versicherer führe aus, der in Anspruch genommene Mietwagen sei erst ein Jahr alt gewesen. Das beschädigte Fahrzeug habe dagegen aber bereits neun Jahre auf der Karosserie gehabt. Vor diesem Hintergrund sei das angemietete Fahrzeug viel zu teuer gewesen.
Ob der Geschädigte die Argumentation originell fand, ist nicht bekannt. Bekannt ist aber, dass der Versicherer verklagt und verurteilt wurde.
Überzeugend stellte das Gericht fest, für die Entschädigung des Nutzungsausfallsbei älteren Fahrzeugen anzuerkennende Herabstufung um ein oder zwei Gruppen sei für die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten ebenso wenig von Bedeutung wie der Umstand, ob das Mietfahrzeug technisch höherwertiger sei.
Der Rückgriff auf ein klassenniedrigeres Fahrzeug könne von einem Geschädigten lediglich dann erwartet werden, wenn der Gebrauchswert des beschädigten Fahrzeugs auch vor dem Unfall bereits deutlich beschränkt gewesen ist. Das Alter allein sei hierfür aber kein taugliches Indiz.
Hinzu komme, dass der Schädiger dem Geschädigten die Notwendigkeit einer finanziell aufzwinge und in den Flotten der Mietwagenunternehmen praktisch durchweg nur jüngere Fahrzeuge zur Verfügung stünden. Es bestehe daher kein Anlass, „den Geschädigten in tatsächlicher oder finanzieller Hinsicht für den Umstand einstehen zu lassen, dass er ein seinem Fahrzeug vergleichbares „altes Modell“ überhaupt nicht anmieten kann. “ Soweit das Mietfahrzeug – es im Vergleich zu dem beschädigten Fahrzeug – eine Komforterhöhung oder eine Ausstattungsverbesserung mit sich bringe, werde diese dem Geschädigten aufgedrängt.
Am Ende musste der Versicherer nicht nur die restlichen Mietwagenkosten erstatten, sondern auch die Kosten des Rechtsstreits tragen. Vorgestellt hatte er sich das vermutlich anders.
Wenn um die Einsparung von Schadenaufwendungen geht, beweisen Versicherer immer wieder Kreativität und Einfallsreichtum. Beeindrucken können sie uns damit aber nicht.
Sollte ein Versicherer Ihnen gegenüber versuchen den Schadensersatz zu kürzen, sprechen Sie mit uns. Wir regeln das für Sie!