Von Rettungskosten spricht man, wenn ein Autofahrer versucht einen Schaden zu vermeiden, der Versuch aber misslingt und seinerseits zu einem Schaden führt. Typisch sind Konstellationen, in denen ein Autofahrer einem Tier ausweicht, um einen drohenden Zusammenstoß zu vermeiden. Erleidet er oder das Fahrzeug dabei einen Schaden, hat er einen Anspruch gegen den Versicherer unter dem Aspekt der sogenannten „Rettungskosten“. Allerdings muss das Tier eine gewisse „Mindestgröße“ überschreiten.
Entscheidend ist, dass die Maßnahme geboten war und aus einer ex-ante-Perspektive ohne grobe Fahrlässigkeit als zweckdienlich angesehen werden durfte, um den Eintritt des Versicherungsfalls zu vermeiden (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.1996, Az. IV ZR 321/95; OLG Hamm, Beschl. v. 07.10.2020, Az. 20 U 128/20; OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.12.2015, Az. 12 U 101/15; OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.01.2011, Az. 5 U 356/10).
Wenn nicht der Versicherungsnehmer selber, „sondern ein Dritter eine Rettungshandlung auf Kosten des Versicherungsnehmers vorgenommen hat, ist bei der Beurteilung der Gebotenheit auf diesen Dritten abzustellen“ (BGH, Urt. v. 25.06.2003 – Az. IV ZR 276/02).
Ausweichmanöver zu Gunsten größerer Tiere sind zweckdienlich
Ausweichmanöver die eingeleitet werden um einem drohenden Zusammenstoß mit einem Kleintier zu vermeiden, können sich als grob fahrlässig darstellen (BGH, Urt. v. 18.12.1996, Az. IV ZR 321/95). Dies gilt nicht für die Vermeidung einer Kollision mit einem größeren Tier – da bereits bei vergleichsweise niedrigen Geschwindigkeiten – schwerwiegende Schäden am Fahrzeug sowie Verletzungen des Fahrers drohen (z.B. BGH, Urt. v. 18.12. 1996, Az. IV ZR 321/95; OLG Saarbrücken, Urt. v. 23.11.2022, Az. 5 U 120/21; OLG Hamm, Beschl. v. 07.10.2020, Az. 20 U 1287/20; OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.01.2011, Az. 5 U 356/10).
Hinzu kommt, dass die Notwendigkeit des Ausweichmanövers anhand objektiver Anhaltspunkte nachvollziehbar bewiesen werden muss. Vage und unpräzise Angaben reichen hierzu nicht (z.B. LG Koblenz, Urt. v. 31.05.2023, Az. 10 O 227/22).
Schäden die infolge von Ausweichmanövern zur Vermeidung von Kollisionen mit sog. Kleintieren entstehen, sind nicht ersatzfähig. Rettungskosten sind kein Wildschaden im Sinne der AKB.