Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist eine Pflichtversicherung. Der Halter eines Fahrzeugs mit regelmäßigem Standort in Deutschland muss sie für sich, den Eigentümer und den Fahrer abschließen und aufrechterhalten (§ 1 PflVG). Sie deckt Personen-, Sach- und sonstige Vermögensschäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstehen, und wehrt unberechtigte Ansprüche ab.
Halter und Fahrer haften dabei nicht nur für eigenes Verschulden: Schon die Betriebsgefahr des Fahrzeugs begründet eine Gefährdungshaftung (§ 7 StVG). Weil die Kfz-Haftpflichtversicherung vor allem die Unfallopfer schützen soll, gelten für sie strengere Regeln als für die allgemeine Haftpflichtversicherung.
Bund, Länder, Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern und bestimmte Gemeinde- und Zweckverbände sind von der Versicherungspflicht befreit. Verursacht ein Polizei-, Bundeswehr- oder städtisches Fahrzeug einen Unfall, haftet der Halter selbst wie ein Versicherer, begrenzt auf die Mindestversicherungssummen (§ 2 PflVG).
Ebenfalls befreit sind Halter von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h, die keiner Zulassung bedürfen (§ 2a PflVG). Für deren Schäden kann der Entschädigungsfonds eintreten, allerdings nur nachrangig: wenn weder Halter noch Fahrer noch ein Versicherer Ersatz leisten (§ 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, S. 2 PflVG).
Durch den Direktanspruch können Geschädigte ihren Schaden unmittelbar beim Haftpflichtversicherer des Unfallgegners geltend machen (§ 115 Abs. 1 VVG). Der Versicherer und sein ersatzpflichtiger Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.
Geschädigte müssen sich also nicht mit dem Unfallgegner auseinandersetzen und können den Versicherer auch verklagen. Anders als bei anderen Haftpflichtversicherungen setzt der Direktanspruch in der Kfz-Haftpflicht weder eine Insolvenz noch einen unbekannten Aufenthalt des Unfallgegners voraus (§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG).
Der Direktanspruch reicht so weit wie die Haftung des Unfallgegners. Er schafft keinen eigenen Haftungsgrund, sondern gibt Geschädigten einen zahlungsfähigen Schuldner.
Hat der Versicherungsnehmer die Prämie nicht gezahlt oder ist er betrunken gefahren, kann der Versicherer ihm gegenüber ganz oder teilweise leistungsfrei sein. Den Geschädigten gegenüber bleibt er trotzdem zur Leistung verpflichtet (§ 117 Abs. 1 VVG). Selbst wenn der Vertrag beendet ist, haftet der Versicherer gegenüber Geschädigten noch einen Monat lang. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt, an dem er der Zulassungsstelle angezeigt hat, dass der Versicherungsschutz weggefallen ist (§ 117 Abs. 2 VVG).
In diesen Fällen gelten allerdings zwei Grenzen (§ 117 Abs. 3 VVG):
Das betrifft vor allem Geschädigte mit eigener Vollkasko. Ist der gegnerische Versicherer gegenüber seinem Versicherungsnehmer leistungsfrei, kann er Geschädigte insoweit auf ihre eigene Vollkaskoversicherung verweisen. Ist er nicht leistungsfrei, haftet er ohne diese Einschränkungen bis zur vereinbarten Deckungssumme.
Der Haftpflichtversicherer ist nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden „vorsätzlich und widerrechtlich“ herbeigeführt hat (§ 103 VVG).
Wer bei Rot über die Ampel fährt oder während der Fahrt auf das Smartphone schaut, handelt womöglich grob fahrlässig. Den Schaden des Unfallopfers zahlt der Haftpflichtversicherer trotzdem in voller Höhe. Das ist der entscheidende Unterschied zur Kaskoversicherung, die bei grober Fahrlässigkeit kürzen darf (§ 81 Abs. 2 VVG).
Zweifel am Vorsatz gehen zulasten des Versicherers!
An die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen. Der Vorsatz muss nicht nur das gefährliche Fahrmanöver umfassen, sondern auch den Unfall und die Schadensfolgen. Nach dem BGH dürfen dem Versicherungsnehmer keine Schadensfolgen zugerechnet werden, „die er nicht oder nicht in ihrem wesentlichen Umfang als möglich erkannt und für den Fall ihres Eintritts gewollt oder im Sinne bedingten Vorsatzes billigend in Kauf genommen hat“ (Urt. v. 17.06.1998, Az. IV ZR 163/97).
Die Grenze zur bewussten Fahrlässigkeit beschreibt das OLG Bamberg mit einer einprägsamen Formel. Wer bewusst fahrlässig handelt, denkt „es wird schon gut gehen“. Wer mit bedingtem Vorsatz handelt, denkt „Und wenn schon …“. Nur dieser zweite Fall lässt den Versicherungsschutz entfallen (Urt. v. 08.08.2006, Az. 5 U 247/04).
Den Vorsatz muss der Versicherer beweisen. Das OLG Köln hat den Versicherer selbst bei einer absichtlichen Falschfahrt auf der Autobahn zur Zahlung verurteilt. Der Fahrer war infolge einer schweren depressiven Episode zur freien Willensbestimmung nicht fähig (Urt. v. 30.04.2019, Az. 9 U 30/17).
Das OLG Bamberg ging noch einen Schritt weiter. Ein von der Polizei verfolgter Fahrer war nach 25 Kilometern Flucht mit rund 170 km/h ungebremst auf einen Pkw aufgefahren, der vor einem von der Polizei gebildeten Stau stand. Der Versicherer berief sich auf Vorsatz. Der Senat ließ das nicht genügen: Wegen der Stresssituation war die Wahrnehmung des Fahrers mit hoher Wahrscheinlichkeit eingeschränkt, und verbleibende Zweifel gehen zulasten des Versicherers.
Schon wenn „zumindest eine Sachverhaltsvariante … ernsthaft in Betracht kommt“, bei der der Fahrer die Kollision nicht billigend in Kauf nahm, ist dem Versicherer der Beweis misslungen. Der Versicherer musste dem schwer verletzten Geschädigten Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen (a.a.O).
Anders lag der Fall, den das OLG Oldenburg zu entscheiden hatte. Der Fahrer hatte vor der Fahrt ein Haus angezündet, einen Abschiedsbrief hinterlassen und seine Tat im Internet angekündigt. Bremsspuren fehlten. Aus diesen Umständen schloss der Senat auf einen zumindest bedingten Vorsatz. Die Klage gegen den Haftpflichtversicherer hatte daher keine Aussicht auf Erfolg. Den Unterschied zu Bamberg benennt der Senat ausdrücklich: „Dort gab es keine objektiven Anhaltspunkte, aus denen sich der Selbsttötungswille rückschließen ließ.“ (Beschl. v. 05.08.2009, Az. 6 U 143/09)
Den Schadensablauf im Einzelnen muss der Fahrer allerdings nicht vorhergesehen haben. Das OLG Nürnberg hat den Vorsatz bei einem Fahrer bejaht, der nach einem Spurwechsel aus etwa 40 km/h grundlos bis zum Stillstand abbremste, um den Hintermann zur Rede zu stellen. Der Hintermann kam noch rechtzeitig zum Stehen, erst das übernächste Fahrzeug fuhr auf. Nach dem Senat muss sich der Vorsatz nur „auf die geschaffene Gefahr, den Verkehrsunfall und die möglichen Schadensfolgen in ihren Umrissen erstrecken“. Die Klage des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer scheiterte deshalb. Zahlen musste allein der Fahrer (Urt. v. 02.12.2004, Az. 2 U 2712/04).
Hinweis: Beruft sich der Haftpflichtversicherer auf Vorsatz, etwa auf absichtliches Ausbremsen, muss er ihn beweisen. Einen Anscheinsbeweis gibt es dafür nicht (OLG Nürnberg, a. a. O.). Der Versicherer braucht objektive Anhaltspunkte. Eine bloß denkbare Erklärung genügt nicht, wie der Vergleich zwischen Bamberg und Oldenburg zeigt.
Geschädigte sollten deshalb Zeugen benennen und den Polizeibericht beiziehen lassen. Im Nürnberger Fall gab die spontane Äußerung des Fahrers gegenüber der Polizei den Ausschlag. Die Entscheidungen der Oberlandesgerichte Oldenburg, Bamberg und Nürnberg ergingen noch zu § 152 VVG a. F., der heute in § 103 VVG fortgilt.
Greift der Vorsatzausschluss, gehen Geschädigte trotzdem nicht leer aus. Soweit vom Schädiger selbst kein Ersatz zu erlangen ist, tritt der Entschädigungsfonds ein (§ 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 PflVG).
Hat der Versicherer gezahlt, obwohl er im Verhältnis zum Versicherungsnehmer leistungsfrei war, kann er Rückgriff nehmen (§ 116 Abs. 1 VVG). Für diesen Regress gelten die Höchstgrenzen der KfzPflVV:
Kommen beide Verstöße zusammen, darf der Versicherer die Beträge addieren (BGH, Urt. v. 14.09.2005, Az. IV ZR 216/04).
Ein Beispiel: Ein Fahrer mit 1,3 Promille fährt auf ein stehendes Fahrzeug auf und entfernt sich vom Unfallort. Der Gesamtschaden beträgt 18.000 Euro, davon 14.500 Euro Reparaturkosten, 1.200 Euro Gutachterkosten und 2.300 Euro Mietwagenkosten. Der Haftpflichtversicherer zahlt der Geschädigten die vollen 18.000 Euro. Vom Fahrer kann er nach der Rechtsprechung des BGH höchstens 10.000 Euro zurückfordern. Die übrigen 8.000 Euro trägt er selbst.
Hinweis: Der Regress betrifft nur das Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer oder Fahrer. An den Ansprüchen der Geschädigten ändert er nichts. Weitere Einzelheiten zu den Pflichten nach dem Unfall finden Sie unter dem Stichwort Obliegenheit.
Versichert ist der Gebrauch, nicht nur das Fahren!
Die Kfz-Haftpflichtversicherung deckt Schäden durch den Gebrauch des Fahrzeugs (§ 1 PflVG). Zum Fahrzeuggebrauch zählen auch das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen. Der BGH hat das z.B. für einen Tanklastzug bestätigt, dessen eigene Pumpe Heizöl durch den Schlauch drückte. Entscheidend ist, dass das Fahrzeug für die schadensstiftende Verrichtung aktuell, unmittelbar sowie zeitlich und örtlich nah eingesetzt wird (Urt. v. 16.01.2024, Az. VI ZR 385/22). Wo die Grenze zu anderen Tätigkeiten verläuft, erläutert das Stichwort Fahrzeuggebrauch.
Ausländisches Fahrzeug? Dann reguliert das Deutsche Büro!
Verursacht ein im Ausland versichertes Fahrzeug in Deutschland einen Unfall, können Geschädigte ihre Ansprüche gegen das Deutsche Büro Grüne Karte richten (§ 10 AuslPflVG). Bei Fahrzeugen aus EU- und EWR-Staaten genügt das Kennzeichen als Versicherungsnachweis.
Anmerkung: Dogmatisch bleibt die Kfz-Haftpflichtversicherung ein Vertrag zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer. Die Pflichtversicherungsregeln (§§ 113 bis 124 VVG) haben aber vor allem den Schutz der Geschädigten im Blick. Sie gelten auch, soweit der Vertrag über die Mindestdeckung hinausgeht (§ 113 Abs. 3 VVG). Nur bei Leistungsfreiheit gegenüber dem Versicherungsnehmer begrenzt § 117 Abs. 3 VVG die Haftung auf die Mindestsumme.
Deshalb gilt: Leistungsfreiheit gegenüber dem Versicherungsnehmer wirkt gegenüber Geschädigten grundsätzlich nicht.
Siehe auch: