Der Begriffs „Gespann“ ist in § 19 Absatz 2 Satz 1 StVG geregelt, der die Haftung von Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr definiert.
Danach ist ein „Gespann“ ist ein Zugfahrzeug mit Anhänger, also ein Kraftfahrzeug, das mit einem Anhänger verbunden ist und diesen zieht. Ob das Zugfahrzeug mit einem oder mehreren Anhänger(n) verbunden ist, ist unerheblich.