Der Begriff des Gesamtgewichts eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination – ohne den Zusatz „zulässig“ – bezeichnet das tatsächliche Gewicht des Fahrzeugs bzw. der Fahrzeugkombination im jeweiligen beladenen Zustand. Es handelt sich dabei um die Summe aus Leergewicht und der aktuell vorhandenen Zuladung, also das Gewicht, das das Fahrzeug oder die Kombination zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich auf die Waage bringt.
Das tatsächliche Gesamtgewicht wird regelmäßig dem zulässigen Gesamtgewicht gegenübergestellt. Während das zulässige Gesamtgewicht den maximal erlaubten Wert bezeichnet, ist das tatsächliche Gesamtgewicht der im Einzelfall vorhandene Ist-Zustand, der durch Wiegen festgestellt wird.
Bei Fahrzeugkombinationen ergibt sich das tatsächliche Gesamtgewicht aus der Addition der tatsächlichen Gewichte aller beteiligten Fahrzeuge (z. B. Zugfahrzeug und Anhänger) einschließlich ihrer jeweiligen Ladung.
Das zulässige Gesamtgewicht bezeichnet das höchste erlaubte Gewicht eines Fahrzeugs im beladenen Zustand. Es setzt sich aus Leergewicht und Zuladung zusammen und ist verbindlich in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen.
Unter Buchstabe „G” ist das Leergewicht und unter Buchstabe „F1” das zulässige Gesamtgewicht vermerkt. Maßgeblich ist stets dieser eingetragene Wert, auch wenn das Fahrzeug technisch mehr tragen könnte (sog. Ablastung).
Zu unterscheiden ist zwischen dem technisch zulässigen Gesamtgewicht und dem amtlich zulässigen Gesamtgewicht.
Das technisch zulässige Gesamtgewicht ergibt sich aus der Bauart und Belastbarkeit des Fahrzeugs. Es ist und ist – ebenso wie die zulässigen Achslasten – in § 34 StVZO geregelt.
Bemessungsrelevante Faktoren sind unter anderem die Vorgaben zur Motorleistung (§ 35 StVZO), zur Auflaufbremse (§ 41 Abs. 10) und zur Dauerbremse (§ 41 Abs. 15).
Für die rechtliche Beurteilung ist jedoch ausschließlich das amtlich zulässige Gesamtgewicht maßgeblich, also der in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Wert.
Das in den Fahrzeugpapieren eingetragene zulässige Gesamtgewicht ist nicht nur im Straßenverkehrsrecht verbindlich, sondern auch für andere Rechtsbereiche, insbesondere für die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige verwaltungsrechtliche Verfahren, bei dem es grundsätzlich allein auf den amtlich eingetragenen Wert ankommt.
Bei Fahrzeugkombinationen, etwa einem Zugfahrzeug mit Anhänger, ist zusätzlich das Zuggesamtgewicht zu beachten. Dieses ergibt sich nicht zwingend aus der bloßen Addition der Einzelgewichte, sondern kann verbindlich durch Eintragung in der Zulassungsbescheinigung festgelegt sein. Es ist in Feld 22 angegeben.
Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, vor Fahrtantritt sicherzustellen, dass das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird. Bestehen Zweifel, kann eine aktive Kontrolle, etwa durch Wiegen des Fahrzeugs, erforderlich sein.
Bei der Feststellung einer Überladung, können messtechnische Toleranzen relevant sein.
Die Rechtsprechung berücksichtigt dabei insbesondere die Messgenauigkeit und die ordnungsgemäße Eichung der verwendeten Waagen. Eine feste Freigrenze existiert nicht.
Die Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird nach § 34 StVZO in Verbindung mit der BKatV geahndet.
Siehe auch: Überladung.