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Regelvermutung

Informationen
19.12.2025
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Die Regelvermutung ist eine gesetzliche Indizwirkung, aufgrund derer die Ungeeignetheit des Fahrzeugführers bei den Katalogtaten des § 69 Abs. 2 StGB typisierend angenommen wird, ohne dass es einer weiteren Gefahrenprognose bedarf.

Die Maßnahme dient ausschließlich der Sicherheit des Straßenverkehrs. Da sie spezialpräventiv ausgerichtet ist, sind generalpräventive Erwägungen unbeachtlich.

Verurteilungen eines Täters wegen z.B.

„in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen“ ist.

Das Gericht muss in diesen Fällen grundsätzlich von der Ungeeignetheit ausgehen und die Fahrerlaubnis entziehen.

Kann von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden?

In Ausnahmefällen kann von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden. Hierfür müssen ist allerdings besondere Umstände vorliegen, die die Regelvermutung im Einzelfall entkräften.

Dies kann bei atypischen Sachverhalten in Betracht kommen, wenn es sich beispielsweise um eine einmalige, geringfügige Tat ohne Gefährdung Dritter handelt.

Zusammenfassung

Die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB entlastet das Gericht von einer umfassenden Einzelfallprognose zur Eignung des Täters, sofern eine der genannten Katalogtaten vorliegt.

Von der Entziehung der Fahrerlaubnis kann nur dann abgesehen werden, wenn besondere, atypische Umstände vorliegen.

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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