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Oldtimer

Informationen
22.12.2022
Kategorien

 

Oldtimer sind Fahrzeuge, die

– vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr genommen wurden,

– weitestgehend dem Originalzustand entsprechen,

– sich in einem guten Erhaltungszustand befinden und

– zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturguts dienen.

Siehe: § 2 Nr. 22 FZV

Ob es sich um ein- oder mehrspurige Fahrzeuge handelt, spielt keine Rolle.

Hinweis: Auch bei einem Oldtimer kann ein Anspruch auf Nutzungsausfall bestehen, wenn er bei einem Unfall beschädigt worden ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Oldtimer wie ein normales Verkehrs- und Beförderungsmittel genutzt wird und kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht (AG Pfaffenhofen, Urt. v. 10.04.2019, Az. 1 C 833/17; OLG Celle, Urt. v. 03.05.2016, Az. 5 U 60/15).

 

Qualität des Gutachtens zur Einstufung als Oldtimer

 

Das Gutachten zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer dient der Erhaltung kraftfahrzeugtechnischen Kulturguts (vgl. Richtlinie für die Begutachtung von Oldtimern vom 6.4.2011, VkBl 2011, 257).  Ein Schutz der Vermögensinteressen des Fahrzeuginhabers oder etwaiger Käufer ist damit im Regelfall nicht verbunden (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 11.12.2020, Az. 6 U 7/20).

 

Besonderheiten in der Kaskoversicherung

 

Bei der Versicherung eines Oldtimers benachteiligt die in der Kaskoversicherung gängige Klausel, wonach das Fahrzeug im Fall eines Diebstahls Eigentum des Versicherers wird, wenn es nicht binnen eines Monats wieder zur Stelle gebracht wird, den Versicherungsnehmer unangemessen.

Dem OLG Karlsruhe zufolge (Urt. v. 15.11.2017, Az. 9 W 30/17) hat ein Versicherungsnehmer bei einem Oldtimer  „- anders als bei einem normalen Gebrauchsfahrzeug – vielfach ein erhebliches Interesse daran, das Fahrzeug zu besitzen. Diesem Interesse wird eine Regelung in den Versicherungsbedingungen nicht gerecht, wonach der Eigentümer sein Fahrzeug an den Versicherer verlieren soll, wenn es nach dem Diebstahl wieder aufgefunden wird. Vor allem stellt die Regelung in den Versicherungsbedingungen bei einem Oldtimer keinen angemessenen Ausgleich zwischen den wirtschaftlichen Interessen des Versicherungsnehmers einerseits und des Versicherers andererseits dar.“

 

Übrigens 

 

Wer einen Oldtimer verkauft, den der Käufer nicht sofort mitnimmt, sollte diesen nicht einfach unbeaufsichtigt im Freien stehen lassen, sondern sicher verwahren, wie u.a. auch der Verkäufer eines Lanz-Traktors schmerzhaft erfahren musste. Nachdem er das Fahrzeug für 35.000 € verkauft hatte, stand es noch einige Tage unbeaufsichtigt auf dem Gelände eines Sportflugplatzes im Freien. Dort wurde es von Unbekannten entwendet. Die – vom Käufer zwischenzeitlich abgeschlossene – Kaskoversicherung zahlte 62.500 €.

 

Da der Käufer die Auffassung vertrat, der Traktor sei 87.500 wert gewesen, verklagte er den Verkäufer auf Ersatz der unversicherten Differenz. Allerdings konnte er nicht beweisen, dass das Fahrzeug tatsächlich ein höherwertiger Typ „H8“ war. Die Klage hatte daher nur in Höhe von 10.000 € Erfolg.

 

 

Das Gericht begründete den Anspruch des damit, dass der Verkäufer seine Pflichten aus dem Verwahrungsvertrag grob fahrlässig verletzt habe. Er hätte das auch ohne Schlüssel jederzeit startbereite Sammlerfahrzeug nicht für mehrere Tage und Nächte unbeaufsichtigt im Freien abstellen dürfen, ohne es gegen eine Wegnahme zu sichern (OLG Braunschweig, Urt. v. 08.07.2021, Az. 9 U 8/20).

 

 

Stand: 21.03.2024

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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