Die die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (Fahrprobe) anordnen (§ 2 Abs. 8 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 4 Satz 2 FeV). § 11 Abs. 6 bis 8 FeV ist entsprechend anzuwenden (§ 46 Abs. 4 Satz 3 FeV).
(Vgl. VGH München, Beschl. v. 10.04.2025, Az. 11 CS 25.463)