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Alkoholverbot

Informationen
14.10.2025
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Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Einfluss eines berauschenden Mittels (z.B. Cannabis oder Designer-Amphetaminen) oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l, d.h. 0,5 Promille oder mehr geführt hat, kann eine Geldbuße von bis zu 1500 €, ein dreimonatiges Fahrverbot und einen Eintrag von zwei Punkten im Fahreignungsregister nach sich ziehen.

 

Allerdings können auch bereits geringere Mengen empfindliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dies betrifft insbesondere die Führer von Kraftfahrzeugen, die sich entweder noch in der Probezeit nach § 2a StVG befinden oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für die ein absolutes Alkoholverbot gilt.

 

Angehörige dieser Personengruppe müssen gemäß § 24c StVG mit einer Geldbuße von 250 € und einem Eintrag von einem Punkt im Fahreignungsregister rechnen, wenn sie entweder als Führer eines Kraftfahrzeugs ein alkoholisches Getränk zu sich genommen oder die Fahrt in alkoholisiertem Zustand angetreten haben.

Alkohol und Fahrrad

Einem weit verbreiteten Irrglauben zufolge, spielt die Alkoholisierung bei Radfahrern oder Fußgängern keine Rolle. Wichtig ist jedoch, dass ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille von absoluter Fahruntüchtigkeit ausgegangen wird, was eine strafbare Handlung gemäß § 316 StGB darstellt. War auf dem Fahrrad mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr angetroffen wird, muss im Zweifel nicht nur mit einem Strafverfahren, sondern auch mit der Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge beizubringen, rechnen (z.B. BVerwG (3. Senat), Beschl. v. 20.06.2013, Az. 3 B 102.12).

Alkohol und E-Scooter

E-Scooter gelten als Kraftfahrzeuge im Sinnes von § 316 StGB.  Als Folge gelten hier die Werte für die Führer von Kraftfahrzeugen und E-Scooter-Fahrer gelten bereits ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille als absolut fahruntüchtig.

Wer bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr angeroffen wird, muss mir dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen. Allerdings kann auch bei niedrigeren Promillewerten ein Fahrverbot verhängt und eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden. 

“Ein Absehen vom gesetzlichen Regelfahrverbot kommt nicht allein deshalb in Betracht, weil die Tat mit einem Elektrokleinstfahrzeug (E-Scooter) begangen wurde. Der Einwand des Betroffenen, er könne durch ein Fahrverbot seinen Job verlieren, ist vom Gericht genau zu prüfen und kritisch zu hinterfragen.” (BayObLG, Beschl. v. 30.06.2025, Az. 201 ObOWi 405/25)

Stand: 14.10.2025

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Dr. Wolf-Henning Hammer

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