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Abstand

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01.04.2026
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Ob Abstand an der Supermarktkasse, Seitenabstand beim Überholen oder Sicherheitsabstand auf der Autobahn: Der Begriff Mindestabstand sorgt regelmäßig für Unsicherheit und Diskussionen. Dabei ist die Rechtslage weniger kompliziert, als häufig angenommen wird.

Entscheidend ist: Einen einheitlichen Mindestabstand gibt es nicht. Stattdessen gelten konkrete, situationsabhängige Regelungen, insbesondere im Straßenverkehr.

 

Die Situation entscheidet!

Während der Corona-Pandemie galt – seit dem Bund-Länder-Beschluss vom 17. Juni 2020 – zwischen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern. Diese Regelung war und ist nicht allgemeingültig. Sie istnb aber ein Beleg dafür, dass Abstände stets anlass- und situationsbezogen geregelt werden.

Seitenabstand beim Überholen

Radfahrer und Fußgänger

  • Innerorts: mindestens 1,5 Meter Seitenabstand
  • Außerorts: mindestens 2 Meter Seitenabstand
    (§ 5 Abs. 4 S. 2 StVO).

Ist die Fahrbahn zu schmal oder reicht der Abstand bis zur Fahrbahnmarkierung nicht aus, darf nicht überholt werden. Die Sicherheit der überholten Person hat Vorrang.

Busse, Straßenbahnen und Fahrgäste

Nach § 20 Abs. 2 und 4 StVO gelten besondere Regeln:

  • Der genaue Abstand ist gesetzlich nicht festgelegt – zur Sicherheit sollte mindestens der Seitenabstand für Radfahrer eingehalten werden.
  • Linien- und gekennzeichnete Schulbusse mit eingeschaltetem Warnblinker dürfen nicht überholt werden, wenn sie sich einer Haltestelle nähern.

Vorbeifahren ist nur mit Schrittgeschwindigkeit und ausreichendem Abstand erlaubt.

 

Abstände beim Parken

 Nach § 12 Abs. 2 StVO liegt Parken vor, wenn:

  • länger als drei Minuten gehalten wird oder
  • das Fahrzeug verlassen wird.

Abstand zu anderen Fahrzeugen

Der Abstand, den man beim Parken zu anderen Autos einhalten sollte ist gesetzlich nicht exakt geregelt. Grundsätzlich gilt aber das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 StVO, das ein “Einparken” verbietet.

Als Daumenregel gilt:

  • seitlich: ausreichend Platz für ungehindertes Ein- und Aussteigen
  • vor und hinter dem Fahrzeug: ca. 50 cm

Parken an Kreuzungen, Einmündungen und Verkehrszeichen

 Die Abstandsregeln für das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen sind in § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO) geregelt.

Danach gelten folgende Abstände:

  • Kreuzungen und Einmündungen: mindestens 5 Meter
  • mit Radweg in Fahrtrichtung: mindestens 8 Meter
  • vor Fußgängerüberwegen: ebenfalls 5 Meter
  • Andreaskreuze:
    • innerorts 5 Meter,
    • außerorts 50 Meter
  • mindestens 10 Meter Abstand, wenn ein Andreaskreuz oder „Vorfahrt gewähren“-Schild verdeckt würde

Auf Zebrastreifen darf weder gehalten noch geparkt werden.

 Auf Fußgängerüberwegen ist weder noch Parken zulässig. Dass andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden dürfen, ist selbsterklärend. Beispielhaft seien hier nur das Halten an engen und unübersichtlichen Straßenstellen oder gegenüber Grundstücksein- und Ausfahrten auf schmalen Fahrbahnen genannt.

 

Wie groß muss der Abstand zu vorausfahrenden Fahrzeugen sein?

Allgemeine Regel

 

Gem. § 4 Abs. 1 StVO muss der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem angehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird.

Faustregel auf Autobahnen = Halber Tachowert in Metern

Beispiel:

  • 100 km/h → mindestens 50 Meter Abstand

Abstandsverstöße werden zunehmend mittels Video- und Messsystemen geahndet und führen häufig zu Verwarn- oder Bußgeldern.

Sonderregeln für LKW´s über 3,t

Lastwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 t müssen auf Autobahnen zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt.

Bei Auffahrunfällen regelmäßig der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat. Es wird vermutet, dass er entweder

  • den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 StVO),
  • unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder
  • mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist.

Es gilt der Grundsatz, dass Kraftfahrer verpflichtet sind, ihre Fahrweise so einzurichten, dass sie notfalls rechtzeitig anhalten können, wenn ein Hindernis auf der Fahrbahn auftaucht (BGH vom 13.12.2011, Az. VI ZR 177/10; BGH vom 16.01.2007, Az. VI ZR 248/05; OLG Düsseldorf vom 27.04.2021, Az. 1 U 32/19; LG Lübeck vom 26.02.2024, Az. 10 O 251/23; OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.12.2022, Az. 4 U 136/21).

Allerdings hat das OLG Koblenz klargestellt, dass „selbst bei gravierender Unterschreitung des Sicherheitsabstandes nicht allein aus dem Ausmaß des Verstoßes auf Vorsatz geschlossen werden. Es sind vielmehr regelmäßig ergänzende Feststellungen zur Fahrweise des vorausfahrenden Fahrzeugs erforderlich“ (OLG Koblenz, Beschl. v. 15.11.2021, Az. 3 OWi 32 SsBs 239/21).

Die Regeln für den Mindestabstand betreffen nicht nur Autofahrer!

Die oben genannten Ausführungen geben nur einen kleinen Überblick. Der Sicherheitsabstand beim Stau im Tunnel (5 Meter) oder der geschwindigkeitsabhängige Abstand zum Vordermann (halber Tacho) sollen hier nicht weiter vertieft werden. Dies gilt nicht zuletzt in Hinblick darauf, dass es sich bei diesem Wert um eine Orientierungshilfe, nicht aber um eine gesetzliche Vorschrift handelt.

Erwähnenswert ist jedoch, dass Mindestabstände nicht nur beim Überholen von Radfahrern gelten, sondern dass auch Radfahrer Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer nehmen und Mindestabstände einhalten müssen.

 

Besonders schmerzlich musste dies ein Radfahrer erfahren, als er ein Pferd mit ca. 40 cm Seitenabstand überholte, wodurch dieses sich offenbar erschreckte und ausschlug. Das Gericht stellte klar, dass ein Abstand von mindestens 1,5 bis 2 Metern sowie eine vorherige Verständigung mit der Reiterin erforderlich gewesen wären. Das Fehlverhalten wirkte sich zulasten des Radfahrers auf den Schadensersatz aus (LG Frankenthal, Urteil vom 05.06.2020, Az. 4 O 10/19).

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Dr. Wolf-Henning Hammer

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