Ob Abstand an der Supermarktkasse, Seitenabstand beim Überholen oder Sicherheitsabstand auf der Autobahn: Der Begriff Mindestabstand sorgt regelmäßig für Unsicherheit und Diskussionen. Dabei ist die Rechtslage weniger kompliziert, als häufig angenommen wird.
Entscheidend ist: Einen einheitlichen Mindestabstand gibt es nicht. Stattdessen gelten konkrete, situationsabhängige Regelungen, insbesondere im Straßenverkehr.
Während der Corona-Pandemie galt – seit dem Bund-Länder-Beschluss vom 17. Juni 2020 – zwischen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern. Diese Regelung war und ist nicht allgemeingültig. Sie istnb aber ein Beleg dafür, dass Abstände stets anlass- und situationsbezogen geregelt werden.
Radfahrer und Fußgänger
Ist die Fahrbahn zu schmal oder reicht der Abstand bis zur Fahrbahnmarkierung nicht aus, darf nicht überholt werden. Die Sicherheit der überholten Person hat Vorrang.
Busse, Straßenbahnen und Fahrgäste
Nach § 20 Abs. 2 und 4 StVO gelten besondere Regeln:
Vorbeifahren ist nur mit Schrittgeschwindigkeit und ausreichendem Abstand erlaubt.
Nach § 12 Abs. 2 StVO liegt Parken vor, wenn:
Abstand zu anderen Fahrzeugen
Der Abstand, den man beim Parken zu anderen Autos einhalten sollte ist gesetzlich nicht exakt geregelt. Grundsätzlich gilt aber das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 StVO, das ein “Einparken
” verbietet.
Als Daumenregel gilt:
Die Abstandsregeln für das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen sind in § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO) geregelt.
Danach gelten folgende Abstände:
Auf Zebrastreifen darf weder gehalten noch geparkt werden.
Auf Fußgängerüberwegen ist weder noch Parken zulässig. Dass andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden dürfen, ist selbsterklärend. Beispielhaft seien hier nur das Halten an engen und unübersichtlichen Straßenstellen oder gegenüber Grundstücksein- und Ausfahrten auf schmalen Fahrbahnen genannt.
Allgemeine Regel
Gem. § 4 Abs. 1 StVO muss der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem angehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird.
Faustregel auf Autobahnen = Halber Tachowert in Metern
Beispiel:
Abstandsverstöße werden zunehmend mittels Video- und Messsystemen geahndet und führen häufig zu Verwarn- oder Bußgeldern.
Lastwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 t müssen auf Autobahnen zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt.
Bei Auffahrunfällen regelmäßig der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat. Es wird vermutet, dass er entweder
Es gilt der Grundsatz, dass Kraftfahrer verpflichtet sind, ihre Fahrweise so einzurichten, dass sie notfalls rechtzeitig anhalten können, wenn ein Hindernis auf der Fahrbahn auftaucht (BGH vom 13.12.2011, Az. VI ZR 177/10; BGH vom 16.01.2007, Az. VI ZR 248/05; OLG Düsseldorf vom 27.04.2021, Az. 1 U 32/19; LG Lübeck vom 26.02.2024, Az. 10 O 251/23; OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.12.2022, Az. 4 U 136/21).
Allerdings hat das OLG Koblenz klargestellt, dass „selbst bei gravierender Unterschreitung des Sicherheitsabstandes nicht allein aus dem Ausmaß des Verstoßes auf Vorsatz geschlossen werden. Es sind vielmehr regelmäßig ergänzende Feststellungen zur Fahrweise des vorausfahrenden Fahrzeugs erforderlich“ (OLG Koblenz, Beschl. v. 15.11.2021, Az. 3 OWi 32 SsBs 239/21).
Die oben genannten Ausführungen geben nur einen kleinen Überblick. Der Sicherheitsabstand beim Stau im Tunnel (5 Meter) oder der geschwindigkeitsabhängige Abstand zum Vordermann (halber Tacho
) sollen hier nicht weiter vertieft werden. Dies gilt nicht zuletzt in Hinblick darauf, dass es sich bei diesem Wert um eine Orientierungshilfe, nicht aber um eine gesetzliche Vorschrift handelt.
Erwähnenswert ist jedoch, dass Mindestabstände nicht nur beim Überholen von Radfahrern gelten, sondern dass auch Radfahrer Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer nehmen und Mindestabstände einhalten müssen.
Besonders schmerzlich musste dies ein Radfahrer erfahren, als er ein Pferd mit ca. 40 cm Seitenabstand überholte, wodurch dieses sich offenbar erschreckte und ausschlug. Das Gericht stellte klar, dass ein Abstand von mindestens 1,5 bis 2 Metern sowie eine vorherige Verständigung mit der Reiterin erforderlich gewesen wären. Das Fehlverhalten wirkte sich zulasten des Radfahrers auf den Schadensersatz aus (LG Frankenthal, Urteil vom 05.06.2020, Az. 4 O 10/19).
Weiterführende Links
Welche Abstandsregeln gelten bei Fahrten hinter Fahrschulwagen?
Drohen Bußgeld und Punkte schon bei einem kurzzeitigem Abstandsverstoß