Gemäß § 249 Abs. 1 BGB ist ein Schädiger verpflichtet, den Zustand wiederherzustellen, wie er bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
Eine der Folgen ist, dass der Schädiger – bzw. dessen Versicherer – dem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall sowohl die Kosten der Reparatur oder Ersatzbeschaffung, Nutzungsausfall oder die Kosten für einen Unfallersatzwagen erstatten muss (z.B. BGH, Urt. v. 26.04.2016, Az. VI ZR 563/15; v. 27.03.2012; Az. VI ZR 40/10; LG Köln, Urt. v. 13.08.2019, Az. 11 S 250/18).
Was ist bei der Anmietung eines Unfallersatzwagens zu beachten?
Geschädigte sind grundsätzlich berechtigt, ein adäquates Ersatzfahrzeug anzumieten. Entscheidend sind allerdings auch hier die Umstände des Einzelfalls. Die Folge ist, dass derjenige, dessen Luxusfahrzeug bei einem Unfall beschädigt wird, grundsätzlich auch zur Anmietung eines Luxusfahrzeugs berechtigt ist (KG Berlin, Urt. v. 11.07.2019, Az. 22 U 160/17 ). Dem OLG Celle zufolge (Urt. v. 25.11.2020, Az. 14 U 93/20), soll einem Geschädigten zugemutet werden können, „für kurze Zeit – hier elf Tage – auf eine Luxusausstattung, das Prestige und/oder die besondere Fahrfreude eines Sportwagens zu verzichten, wenn ein typengleiches Fahrzeug nur für eine besonders hohe Miete erhältlich ist.“
Dem BGH zufolge Urt. v. 11.10.2022, Az. VI ZR 35/22), soll wegen der vorübergehenden Entziehung der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs allerdings kein Anspruch bestehen, wenn nicht, wenn dem Geschädigten ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung steht, dessen ersatzweise Nutzung ihm zumutbar ist.
So soll sich die Unzumutbarkeit der Nutzung des weiteren Fahrzeugs nicht mit dem Argument begründen lassen, dass “das Fahrzeug, dessen Nutzung vorübergehend entzogen ist, gegenüber dem Zweitfahrzeug eine höhere Wertschätzung des Geschädigten erfahre, etwa weil ihm ein höheres Prestige zukomme, es ein anderes Fahrgefühl vermittle oder den individuellen Genuss erhöhe”. In dem zu entscheidenden Sachverhalt wollte die Geschädigte, die über ein Porsche Cabriolet und einen 3er BMW Kombi verfügte, einen viertägigen Urlaub am Gardasee mit dem Cabriolet verbringen (BGH, Urt. v. 121.10.2022, Az. VI ZR 35/22).
Besonderheiten bei gewerblich genutzten Fahrzeugen
Wird ein gewerbliches Fahrzeug beschädigt, kann dessen Eigentümer zwischen der Geltendmachung entgangen Gewinns oder der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs wählen. Dies gilt allerdings nur, soweit die Anmietung des Ersatzfahrzeugs nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.
Die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit richtet sich dabei nicht ausschließlich an den Kosten der Anmietung. Einem Beschluss des Amtsgerichts Stade zufolge (Az. C 346/21 v. 26.10.2022), ist bei der Abwägung auch das Interesse des Geschädigten daran zu berücksichtigen, die volle Leistungsfähigkeit seines Unternehmens trotz des Schadens weiter aufrecht zu erhalten und vollständig zu gewährleisten.
Das Gericht sah die maßgebliche Grenze des § 251 Abs. 2 BGB erst dann überschritten an, wo ein wirtschaftlich denkender vernünftiger Unternehmer ex ante die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs in der betreffenden Situation als völlig unvertretbar abgelehnt hätte (z.B. BGH, Urt. v. 04.12.1984, Az. VI ZR 225/82). In dem vom AG Stade zu beurteilenden Sachverhalt, war ein Ersatzfahrzeug war für den Kläger letztlich unverzichtbar, weil er den Ausfall des Unfallfahrzeuges ansonsten nicht hätte auffangen können und seinem Betrieb ohne den Einsatz des Ersatzfahrzeuges ein nachhaltiger, existenzbedrohender Verlust von Aufträgen (Dialyse-, Kranken- und Kindertransportfahrten) sowie Unzuverlässigkeit bei der Lizenzierung und Bereitstellung als Taxiunternehmen in der Stadt Stade gedroht hätte.
Was gilt bei fiktiver Abrechnung?
Zur fiktiven Abrechnung hat der BGH mit Urteil vom 15.07.2003, Az. VI ZR 361/02 eindeutig klargestellt: „Verlangt der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (fiktiv) auf Basis eines Sachverständigengutachtens, das eine bestimmte Art einer ordnungsgemäßen Reparatur vorsieht, so kann er grundsätzlich nur für die erforderliche Dauer dieser Reparatur Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges beanspruchen.“