Das Standgeld zählt zu den erstattungsfähigen Position bei einem Unfallschaden. Wie der BGH in einem Urteil vom 05.02.2013 (Az. VI ZR 363/11) zutreffend festgestellt hat, kann „ein nicht mehr fahrbereites Kraftfahrzeug mit zerstörten Scheiben nicht irgendwo auf der Straße abgestellt werden …, sondern (muss) untergestellt werden. Das sichere Unterstellen in einer Kfz-Werkstatt ist eine nahe liegende und angemessene
Maßnahme. Die dafür anfallenden Kosten sind erstattungsfähig.“ Bei instandsetzungsfähigen Fahrzeugen handelt es sich um notwendige Kosten in Vorbereitung der zu erwartenden unfallbedingten Reparatur (LG Köln, Urt. v. 25.01.2005, Az. 16 O 381/03).
Ist das Fahrzeug über eine – vom ersatzpflichtigen Versicherer eingeschaltete – Restwertbörse veräußert worden und holt der Aufkäufer dieses nicht unmittelbar, sondern erst nach 27 Tagen ab, nachdem der Geschädigte den Versicherer über die Annahme des Restwertangebots informiert hatte, hat der Versicherer die Standgebühr vollständig zu übernehmen (AG Aue-Bad Schlema, Urt. v. 28.02.2024, az. 3 C 241/23).
Die Obergrenze des Standgelds sieht die – unter Schadensminderungsgesichtspunkten – beim (Rest-)Wert des Fahrzeugs (z.B. LG Chemnitz, Urt. v. 25.04.2019, Az. 3 S 1/18, OLG Koblenz, Beschl. v. 09.03.2016, Az. 2 U 217/15). Aspekte von Treu und Glauben (§ 242 BGB) können bei der Bemessung der Höhe des Standgelds ebenfalls eine Rolle spielen (AG Dortmund, Urt. v. 08.11.1988, Az. 132 C 291/88).