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Räum- und Streupflicht

Informationen
20.02.2024

Die winterliche Räum- und Streupflicht folgt aus der Verantwortlichkeit durch die Öffnung einer Fläche für den Verkehr. Voraussetzung ist das Bestehen einer konkreten Gefahrenlage, wie sie insbesondere bei einer Gefährdung durch Glättebildung bzw. Schneebelag gegeben ist.

 

Wann besteht eine „konkrete Gefahrenlage“?

 

Das Vorhandensein einzelner Glättestellen ist nicht geeignet, um eine Räum- oder Streupflicht auszulösen (vgl. z.B.  BGH, Beschl. v. 21.01.1982,  Az. III ZR 80/81; BGH, Urt. v. 12.06.2012, Az. VI ZR 138/11, m.w.N.). Inhalt und Umfang der Streupflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges sind dabei ebenso zu berücksichtigen, wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs (BGH, Urt. v. 20.12.1990,  Az. III ZR 21/90; BGH, Urt. v. 12.06.2012,  Az. VI ZR 138/11).

 

Gibt es eine Reihenfolge für die Räum- und Streupflicht?

 

Zunächst sind die Fahrbahnen der Straßen an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Glätte zu bestreuen. Dies sind insbesondere die verkehrsreichen Durchgangs- sowie vielbefahrene innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen (vgl. BGH, Urt. v. 05.07.1990, Az. III ZR 217/89). Erst danach sind die weniger bedeutenden Straßen- und Wegestrecken zu sichern. Bei öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage sind die für den Kraftfahrzeugverkehr besonders gefährlichen Stellen zu bestreuen (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.1990, Az. III ZR 21/90). Auf wenig befahrenen Straßen besteht grundsätzlich keine Räum- und Streupflicht, sofern nicht besonders gefährliche Stellen bekannt sind, auf die sich der Straßennutzer nicht einstellen kann. Dies kann z.B. bei einer Straßenführung „durch den Wald oder an Stellen im Schatten von Bauwerken oder unter Brücken der Fall sein, wo die Einwirkung von Sonne und Wind weniger als andere Straßenstellen ausgesetzt sind und deshalb die Feuchtigkeit länger halten, die Eisbildung größer ist und länger erhalten bleibt als an Straßenstellen, die der ungehinderten Sonnen- und Windeinwirkung unterliegen“ (OLG München, Urt. v. 08.01.2004, Az. 1 U 4755/03).

Dem OLG Hamm zufolge (Urt. v. 18.11.2016, Az. I-11 U 17/16), kann die Durchführung des Winterdienstes – bei Straßen mit völlig untergeordneter Verkehrsbedeutung – für die Gemeinde unzumutbar sein. Bei derartigen Straßen kann davon ausgegangen werden, „dass der beschränkte Benutzerkreis der Straße einer besonderen erhöhten Verantwortlichkeit beim Befahren bei winterlichen Verhältnissen genügen und notfalls Schneeketten anlegen oder vom Befahren der Straße Abstand nehmen und zu Fuß von und zu den Häusern gelangen würde.“  Die Durchführung des Winterdienstes ist übrigens kein subjektives Recht und nicht individuell einklagbar (VGH München, Beschl. v. 13.05.2019, Az. 8 ZB 17.493).

 

Wie verhält es sich auf Kundenparkplätzen?

Betreiber von z.B. Supermarktparkplätzen müssen lediglich eine Möglichkeit schaffen, damit die Nutzer den Parkplatz gefahrlos verlassen und zu ihren Fahrzeugen zurückkehren können. Entscheidend ist, dass ein öffentlicher Parkplatz kein Gehweg ist.  „Aus diesem Grund dürfen an die Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Parkplätzen auch nicht die Anforderungen angelegt werden, die für Fußgängergehwege gelten“ (OLG München, Az. 1 U 2408/12 v. 10.10. 2012).

 

Weiter heißt es in dem Beschluss, „dass die von winterlichen Wetterverhältnissen ausgehenden Gefahren nicht in den Risikobereich des Verkehrssicherungspflichtigen, sondern in das allgemeine Lebensrisiko des Nutzers der Verkehrsfläche fallen. Der Verkehrssicherungspflichtige schuldet, dies gilt erst recht für einen Parkplatz, keine perfekten Lösungen, sondern er muss lediglich im Rahmen des ihm Zumutbaren die von winterlichen Verhältnissen ausgehende Gefährdung einhegen. Im Übrigen muss sich der Nutzer selbst vorsehen.“ Diese Grundsätze gelten in Hinblick auf Räumpflicht von Gemeinden (vgl. LG Ulm, Urt. v. 30.09.1996, Az. 2 O 222/96, zur Räum- und Streupflicht auf kleineren Parkplätzen mit geringer Verkehrsbedeutung).

 

Ab wann zu Räumen ist hängt entscheidend davon ab, ab wann das Gelände offiziell für den Publikumsverkehr geöffnet ist (OLG Köln, v. 09.05.2012, Az. 16 O 376/11).

 

Grundsätzlich kann eine winterliche Räum- und Streupflicht nicht nur bei allgemeiner Glätte, sondern auch bei einer ernsthaften lokalen Glättegefahr bestehen. Wann dies der Fall ist, ist einzelfallbezogen und abhängig von den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Entscheidend sind dabei insbesondere die Lage und Größe der örtlichen Glättestellen, der Zeitpunkt ihres Auftretens und die Wahrscheinlichkeit ihres Fortbestands in Anbetracht der herrschenden Temperatur. Zudem ist zu beachten, dass eine örtlich auftretende Glättegefahr, die eine Streupflicht auslöst, in aller Regel keine sofortige Reaktion des Verpflichteten verlangt, sondern dass diesem eine den Umständen angemessene Reaktionszeit zuzubilligen ist (KG Berlin, Urt. v. 06.12.2022, Az. 21 U 56/22, unter Bezugnahme auf BGH, Urt. v. 12.06.2012, Az. VI ZR 138/11; s.a. BGH, Urt. v. 14.02.2014, Az. VI ZR 254/16).

Die Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Die Räum- und Streupflicht besteht daher nicht uneingeschränkt. Sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt (OLG Celle, Urt. v. 07.2024, Az. 14 U 105/23 unter Verweis auf  BGH, Beschluss vom 20.10.1994, Az. III ZR 60/94, m.w.N.).

 

Welches Streumittel ist zu verwenden?

 

Die Auswahl des Streumittels grundsätzlich im Ermessen des Verkehrssicherungspflichtigen (vgl. OLG Saarbrücken Urt. v. 17.9.2015 , Az. 4 U 27/15).  Es muss jedoch geeignet sein, die bestehende Gefahr zu beseitigen. Splitt-Salz-Gemische gelten als gebräuchliches Streugut auf Fußwegen mit Präventivwirkung (z.B. BGH, Beschl. v. 29.04.2003, Az. VI ZR 260/02).

 

Wann muss vorhandenes Streugut entfernt werden?

 

Ausgebrachtes Streugut muss nicht bereits nach jeder Verwendung oder wenn sich die winterlichen Wetterlage beruhigt hat, aber jederzeit erneut mit Schneefall oder Glatteis gerechnet werden muss, entfernt werden (vgl. LG Dessau-Roßlau Urt. v. 7.6.2012, Az. 1 S 32/12). Dabei ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass ein Splitt-Salz-Gemisch nicht immer bereits durch den einmaligen Einsatz verbraucht ist, sondern auch dazu dient, die von künftigen Schneefällen und Eisauftritt ausgehenden Gefahren zu mindern (OLG Schleswig, Beschl. v. 10.09.2020, Az. 7 U 25/19).

 

Dem des LG Dessau Roßlau zufolge „ist die Verkehrssicherungspflicht durch das Nichtberäumen von Streugut auch dann nicht verletzt, wenn tagsüber bereits Temperaturen von 10 Grad plus und mehr erreicht werden“ (Urt. v. 07.06.2012, Az. 1 S 32/12 m.w.N.). „Die großzügig zu bemessende Karenzzeit für die Beseitigung des Streugutes beträgt mindestens zwei Wochen ab dem Ende des Gefährdungszeitraumes (vergleiche BGH, 29. April 2003, Az. VI ZR 260/02 und OLG Hamm, 22. Januar 1991, Az. 9 U 177/90).“

 

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