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Mietwagenrisiko

Informationen
29.01.2026

Das „Mietwagenrisiko“ ist mit dem Werkstattrisiko strukturell vergleichbar. Es bezeichnet die Gefahr, dass ein Geschädigter die Mietwagenkosten nach einem Unfall ganz oder teilweise selbst tragen muss.

Wie beim Werkstattrisiko spricht auch beim Mietwagenrisiko vieles dafür, dass es nicht gerechtfertigt erscheint, die Gefahr überhöhter Kosten auf den Geschädigten abzuwälzen. In einem Urteil des Amtsgerichts (AG) Potsdam vom 11.12.2025, Az. 30 C 223/25 heißt es dazu, dazu, dass Geschädigte gerade im Fall eines Ersatzwagens oft auf eine schnelle Wiederherstellung ihrer Mobilität angewiesen sind.

Es erscheint daher unbillig, einen Geschädigten auf die erforderlichen Kosten zu verweisen, wenn diese nachträglich nur durch die möglicherweise kostenträchtige Heranziehung von Listen ermittelt werden können.

“Daher sind die Kosten nach den Grundsätzen des Werkstattrisikos erstattungsfähig, wenn der Geschädigte einen Mietwagen in der nächstgelegenen Werkstatt anmietet und sich nicht aufdrängt, dass die Kosten überhöht sind”. (s.a. AG Kerpen, Urt. v. 18.02.2025, Az. 102 C 79/24; LG Stuttgart, Urt. v. 22.01.2025, Az. 5 S 79/24).

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Dr. Wolf-Henning Hammer

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