
Mit Urteil vom 06.08.2026, Az. 7 U 117/25 gab das OLG Stuttgart zwar dem Versicherer recht. Wer die Entscheidung genau liest, erkennt aber, wie hoch die Hürde für den Vorwurf der Arglist liegt und wie man ihn gar nicht erst entstehen lässt.
Die Klägerin nahm ihre Kaskoversicherung wegen eines Fahrzeugschadens in Anspruch. Um die Abwicklung kümmerte sich ihr Lebensgefährte. Dass das Fahrzeug einen Vorschaden hatte, wusste der Versicherer. Offen blieb aber, wie die früheren Schäden repariert worden waren. Der Versicherer fragte zwar mehrfach nach, vollständige und zutreffende Angaben erhielt er aber nicht. Er verweigerte die Zahlung und die Versicherungsnehmerin klagte auf Zahlung – ohne Erfolg.
Die Kaskobedingungen verpflichten dazu, Fragen des Versicherers zum Schaden und zur Leistungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten (in den Musterbedingungen AKB unter E.1.1.3). Diese Aufklärungsobliegenheit war hier nicht schon dadurch erfüllt, dass der Versicherer von den Vorschäden wusste.
Zudem macht es für den Wiederbeschaffungswert einen erheblichen Unterschied, ob ein Schaden fachgerecht instand gesetzt, nur optisch kaschiert oder gar nicht behoben wurde. Solange dies offen ist, lässt sich die Entschädigung nicht berechnen. So war es hier. Hinzu kam, dass der Versicherer sich die fehlenden Informationen nach Auffassung des Gerichts auch nicht bei Dritten beschaffen musste.
Umgekehrt gilt jedoch: Weiß der Versicherer bereits alles, was er für die Regulierung braucht, etwa weil er den Vorschaden selbst reguliert hat und die Reparatur belegt ist, kann sein Aufklärungsinteresse entfallen. Entscheidend ist daher weniger, ob ein Vorschaden vorhanden war, sondern, ob dem Versicherer noch für die Leistungsprüfung erhebliche Informationen fehlen.
Die Klägerin hatte selbst zwar keine Frage falsch beantwortet. Entscheidend war aber, dass wer die Schadenabwicklung einem Dritten überlässt, sich dessen Erklärungen und Wissen aber zurechnen lassen muss, was sich rechtlich an § 166 BGB anlehnt. Der Punkt ist, dass der Dritte zum Wissenserklärungsvertreter wird. Einen förmlichen Auftrag verlangt das OLG Stuttgart dafür nicht. Wer mit dem Versicherer korrespondiert, sollte Fragen zu Vorschäden deshalb nicht aus dem Gedächtnis beantworten, sondern mit Unterlagen oder nach Rücksprache.
§ 28 VVG staffelt die Folgen einer Obliegenheitsverletzung nach dem Verschulden.
Der Versicherungsnehmer muss bewusst einen Zweck verfolgen, der sich gegen die Interessen des Versicherers richtet. Das OLG Stuttgart sah diese Schwelle erreicht, weil der Lebensgefährte trotz mehrfacher Nachfrage gezielt schwieg, um eine günstigere Regulierung zu erreichen. Eine aktive Lüge war dafür nicht nötig. Vergessen, Erinnerungslücken oder fehlende Unterlagen begründen für sich genommen noch keine Arglist.
Nein, Vorschäden müssen nicht bekannt sein. Wer einen Vorschaden nicht kennt oder keine Unterlagen dazu besitzt, darf und sollte das offen sagen. Auf eine konkrete Nachfrage hin sind allerdings zumutbare Erkundigungen geboten. Das Hanseatische OLG Bremen (Beschl. v. 14.06.2023, Az. 3 U 41/22) hat es einer Versicherungsnehmerin angelastet, dass sie auf ausdrückliche Nachfrage erklärte, ihr sei kein Vorschaden bekannt, obwohl Vorschäden im Kaufvertrag ausgewiesen waren. Spätestens hier hätte sie beim Voreigentümer nachfragen müssen. Wer nachfragt und das festhält, hat gegen den Arglistvorwurf ein starkes Argument in der Hand, auch wenn die Antwort ausbleibt.
Zuerst lohnt der Blick auf die Belehrung. Leistungsfreiheit wegen einer vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit setzt einen vorherigen Hinweis auf diese Folge voraus, und zwar durch gesonderte Mitteilung in Textform (§ 28 Abs. 4 VVG). Steht die Belehrung in einem Fragebogen, muss sie sich nach dem BGH so abheben, dass sie nicht zu übersehen ist (Urteil vom 09.01.2013, Az. IV ZR 197/11). Fehlt die Belehrung oder genügt sie den gesetzlichen Anforderungen nicht, scheiden Leistungsfreiheit wegen Vorsatzes und Kürzung wegen grober Fahrlässigkeit aus. Leistungsfreiheit kommt dann regelmäßig nur noch bei nachgewiesener Arglist in Betracht.
Danach ist zu prüfen, ob die gestellte Frage für die Regulierung überhaupt noch offen war und ob die Leistung zu diesem Zeitpunkt schon endgültig abgelehnt war. Nach einer endgültigen Ablehnung besteht nach der Rechtsprechung des BGH keine Aufklärungsobliegenheit mehr (BGH, Urteil vom 13.03.2013, Az. IV ZR 110/11). Bloße Vermutungen reichen für die Leistungsfreiheit nicht.
Reparaturrechnungen, Gutachten und Fotos früherer Schäden gehören in die Fahrzeugakte und werden auf Nachfrage vollständig vorgelegt; beim Gebrauchtwagenkauf lässt man sie sich vom Verkäufer mitgeben. Fehlen Unterlagen, teilt man das frühzeitig mit und hält fest, wo man nachgefragt hat. Kritisch wird es erst, wenn berechtigte Nachfragen bewusst unbeantwortet bleiben. Wer offenlegt, was er nicht weiß, und seine Nachforschungen dokumentiert, verbessert seine Position erheblich.
Wirft Ihnen Ihr Kaskoversicherer vor, Vorschäden verschwiegen oder Fragen unvollständig beantwortet zu haben?
Nehmen Sie die Ablehnung nicht ungeprüft hin! Denn der Versicherer muss Ihnen Vorsatz oder Arglist nachweisen.
Bei Problem gilt aber auch hier: Kontaktieren Sie uns! Voigt regelt.