Kommt es an einer Einmündung oder eine Einfahrt zu einem Rückstau und wird für den an sich wartepflichtigen Einbiegenden eine Lücke in der Fahrzeugschlange gelassen, so darf sich der Wartepflichtige die Lücke zum Einbiegen nur in der Form nutzen, dass er sich stückchenweise in die Fahrbahn hineintastet. Kommt es dann trotzdem zu einem Unfall mit einem Fahrzeug auf einer weiteren Spur oder einem überholenden Pkw, spricht man von einem „Lückenfall“. Üblicherweise kommt es in solchen Fällen zu einer Haftungsverteilung von 75% zu 25% zu Lasten des Einbiegenden.