Die Betriebsgefahr umschreibt die sogenannte Gefährdungshaftung. Diese besteht verschuldensunabhängig für die Gefahren, die beim Betrieb von einem Kraftfahrzeug ausgehen. „Sie ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird.“ (BGH Urt. v. 26.02.2013, Az. VI ZR 116/12). Folglich finden die die Gefährdungshaftungstatbestände des StVG ihre Begründung darin, dass jedem von diesem Gesetz erfassten Fahrzeug eine Betriebsgefahr zukommt, diese also alleine aufgrund ihrer Inbetriebnahme ein besonderes Gefährdungspotential ausstrahlen.
Dieses betrifft auch Sachverhalte, in denen ein Fahrzeug “passiv” in einen Verkehrsunfall verwickelt wird und weitergehende Schäden an unbeteiligten Dritten verursacht (OLG Celle, Urt. v. 10.05.2023, Az. 14 U 56/21) Zweitanstoß nach Erstkollision im Verlauf des Schleudervorgangs des geschädigten Fahrzeugs) .
Voraussetzung dafür ist nach § 8 Abs. 1 StVG indes, dass das Kraftfahrzeug auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann, es sei denn, es handelt sich um ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d Abs. 1 und 2 StVG, das sich im autonomen Betrieb befindet.
Bei Golfcarts (LG Bonn, Urt. v. 23.08.2019, Az. 1 O 483/18), E-Scootern (LG Münster, Urt. v. 09.03.2020, Az. 8 O 272/19) oder Krankenfahrstühlen (OLG Frankfurt, Urt. v. 02.04.2014, Az. 11 U 88/13), ist die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung daher regelmäßig zu verneinen.
Weitere Voraussetzung ist, dass der Schaden in örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Betriebsvorrichtung sowie mit einem Betriebsvorgang des Kfz steht (BGH, Urt. v. 07.02.2023, Az. VI ZR 87/22; v. 24.01.2023, Az. VI ZR 1234/20; v. 20.10.2020, Az. VI ZR 374/19; v. 21.01.2014, Az. VI ZR 253/13). Ob der Schaden direkt und unmittelbar durch das Kraftfahrzeug aber auch z.B. durch herabfallende Ladung wie z.B. Splittersteine verursacht worden ist (z.B. OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.07.2019, Az. 4 U 102/17), ist ohne Bedeutung.
Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ ist – entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der des § 7 StVG weit auszulegen.
Dem BGH zufolge greife der Schutzzweck des § 7 StVG erst dann nicht mehr, „wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spiele. Hieraus ergebe sich jedoch nicht, dass der ursächliche Zusammenhang von Schadensereignis und Betrieb des Kraftfahrzeuges durch den Zeitraum zwischen Beginn und Ende einer Fahrt begrenzt werde. Spezifische von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren könnten ebenso aus den für die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeuges erforderlichen Betriebseinrichtungen erwachsen, was auch nach dem Abstellen des Kraftfahrzeuges gelte“ (Vgl. Urt. 24.01.2023, Az. VI ZR 1234/20; v. 20.10.2020, Az. VI ZR 374/19; VI ZR 158/19; v. 21.01.2014 Az. VI ZR 253/13).
Als es um Schadenersatz infolge einer unfallbedingten Blockade von Straßenbahnschienen ging, hat der BGH ausgeführt. dass der Schadensbegriff des § 7 Abs. 1 StVG dem des § 823 Abs. 1 BGB entspricht (Urt. v. 27.09.2022, Az. VI ZR 336/21).
Wörtlich heißt es: “Die Verletzung des Eigentums an einer Sache bzw. die Beschädigung einer Sache kann nicht nur durch eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz, sondern auch durch eine sonstige die Eigentümerbefugnisse treffende tatsächliche Einwirkung auf die Sache selbst erfolgen, die deren Benutzung objektiv verhindert. Voraussetzung ist stets, dass die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache ihren Grund in einer unmittelbaren Einwirkung auf die Sache selbst hat. Werden die Eigentümerbefugnisse durch eine tatsächliche Einwirkung auf die Sache derart beeinträchtigt, dass deren Verwendungsfähigkeit vorübergehend praktisch aufgehoben ist, bedarf es für die Annahme einer Eigentumsverletzung bzw. einer Sachbeschädigung grundsätzlich nicht zusätzlich der Überschreitung einer zeitlich definierten Erheblichkeitsschwelle. Die erforderliche Intensität der Nutzungsbeeinträchtigung folgt hier grundsätzlich bereits aus dem Entzug des bestimmungsgemäßen Gebrauchs (hier: Blockade einer Schiene durch ein verunfalltes Kraftfahrzeug, die dazu führt, dass das Gleis deshalb an der blockierten Stelle nicht befahren werden kann).”
Dies liegt auf einer Linie mit der bisherigen Rechtsprechung des BGH, wonach eine Haftung nur in Betracht kommt, wenn ein Zurechnungszusammenhang besteht (Urt. v. 25.10.1994, Az. VI ZR 107/94, kommt. Dies bedeutet, dass die Fahrweise oder der Betrieb des Kraftfahrzeugs zu dem Unfallgeschehen beigetragen haben muss (BGH, Urt. v. 21.09.2010, Az. VI ZR 263/09). Eine Haftung kann allerdings auch in Betracht kommen, wenn ein Fahrzeug aufgrund seines Aufbaus (hier: Sattelauflieger) besonders anfällig gegenüber Seitenwind ist. Der BGH hat hier eine typische Gefahrenquelle des Straßenverkehrs gesehen, die bei wertender Betrachtung ebenfalls vom Schutzzweck der Gefährdungshaftung erfasst wird (Urt. v. 11.02.2020, Az. VI ZR 286/19).
Die von dem Betrieb eines Schädigerfahrzeugs ausgehende Gefahr verwirklicht sich auch dann, wenn der Eigentümer eines Unfallgeschädigten Pkw das sich noch in unmittelbarer Nähe befindliche, sich mit geringer Geschwindigkeit entfernende Schädigerfahrzeug zu Fuß verfolgt und beim Klopfen gegen die Scheibe des Fahrzeugs zu Fall kommt (OLG Hamm, Urt. v. 24.08.2018, Az. I-7 U 23/18).
Angesichts des vorherigen Unfallereignisses und der sich anschließenden Unfallflucht des Schädigers, liegt in einer derartigen Konstellation keine Situation vor, bei der die Gefahr nicht über das hinausging, was im täglichen Zusammenleben ohnehin unter Billigung der Rechtsordnung an Gefahren hingenommen werden muss und der Schaden als Verwirklichung des sog. allgemeinen Lebensrisikos zu bewerten ist oder aber sich letztlich bei wertender Betrachtung eine Selbstgefährdung des Geschädigten verwirklicht.
So hat z.B. das OLG Stuttgart einen Anspruch für den Ersatz von Gesundheitsschäden verneint, nachdem eine Geschädigte sich in den Räumen einer in der Nähe der Unfallstelle befindlichen Apotheke befand, „ruckartig umgedreht hatte, nachdem sie von einer weiteren Kundin der Apotheke erfahren habe, dass jemand gegen ihr geparktes Fahrzeug gefahren sei und anschließend, ohne anzuhalten, weitergefahren sei.“ Das Gericht konnte hier keinen Zurechnungszusammenhang zwischen dem Verkehrsunfall und den Gesundheitsschäden erkennen (Beschl. v. 07.08.2012, Az. 13 U 78/12).
Das AG Bremen (Urt. v. 04.11.2022, AZ. 3 C 184/20) hat eine Haftung aus Betriebsgefahr bejaht, nachdem ein liegengebliebenes Pannenfahrzeug mit Muskelkraft geschoben worden, auf einer abschüssigen Strecke aber außer Kontrolle geraten war und einen Schaden verursacht hatte.
Begründet hat es dies damit, dass es für die Zurechnung der Betriebsgefahr damit maßgeblich darauf ankomme, “dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (BGH, Urt. v. 26.03.2019, Az. VI ZR 236/18; Urt. v. 24.03.2015, Az. VI ZR 265/14; Urt. v. 21.01.2014, Az. VI ZR 253/13. Es ist insoweit anerkannt, dass auch der liegengebliebene und fahruntüchtige Pkw so lange im Betrieb ist, als er Gefahren für den fließenden Verkehr hervorrufen kann (BGH, Urt. v.16.04.1996, Az. VI ZR 79/95; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 25.09.2003, Az. 12 U 18/02).
Das LG Dessau-Roßlau kam in einem Urteil vom 18.09.2020, Az. 2 O 200/20 zu einem vergleichbaren Ergebnis als es feststellte, dass wenn „eine Person in unmittelbarer Nähe eines Fahrzeuges zu Fall (kommt), dessen Fahrer in der Absicht, einen Parkplatz zu verlassen bei unterbrochen tönender Einparkhilfe den Motor gestartet hat, erfüllen diese Umstände alleine nicht die Voraussetzung „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges“ im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG, sofern sich nicht weitere Tatsachen nachweisen lassen, die einen Zusammenhang des Unfalles mit der Fahrweise oder dem Betrieb des Fahrzeuges begründen.“
Im Fall einer in Brand geratenen Halle hat das LG Oldenburg (Oldenburg) mit Urteil vom 12. August 2020, Az. 13 O 245/20 im Sinne des Versicherungsnehmers konstatiert, dass nach dem „Sinn und Zweck der Kfz-Haftpflichtversicherung … in Fällen, in denen beim Schweißen zur Reparatur eines Kfz eine Halle in Brand gerät, unter Zugrundelegung eines weiten Gebrauchsbegriffs der Kfz-Haftpflichtversicherung nach wie vor von einem Fahrzeuggebrauch auszugehen (ist), sodass der selbst schweißende Versicherte Versicherungsschutz genießt“ (S.a. EuGH, Urt. v. 20.06.2019, Az. C-100/18).
Kraftfahrzeuge mit Arbeitsfunktion
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Bei Fahrzeugen die mehreren Zwecken dienen (z.B. LKW mit montierten Arbeitsbühnen), ist oftmals streitig, ob der Schaden beim Betrieb des Fahrzeugs oder der Arbeitsmaschine entstanden ist.
Entscheidend ist, ob sich die vom Betrieb des Fahrzeugs als Verkehrsmittel oder von dem Einsatz als Arbeitsmaschine ausgehende Gefahr verwirklicht hat.
Bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktionen muss ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) bestehen. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (BGH, Urt. v. 24.03.2015, Az.VI ZR 265/14).
Und in einem Urteil des BGH vom 21.09.2021, Az.VI ZR726/20 heißt es u.a.: “Bei der Beurteilung der haftungsrechtlichen Natur des Einsatzes eines Kraftfahrzeuges mit Arbeitsfunktion unter Schutzzweckgesichtspunkten ist es jedoch von Bedeutung, ob der Arbeitseinsatz auf oder in örtlicher Nähe zu Straßenverkehrsflächen stattfindet, wie es – anders als vorliegend – in den Fällen, in denen eine “fahrbare Arbeitsmaschine” gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtete und der Senat das Schadensereignis als vom Schutzzweck des § 7 StVG erfasst angesehen hat, der Fall war (vgl. Senatsurteile vom 18. Januar 2005 – VI ZR 115/04: Hochschleudern eines Steins durch ein auf dem Seitenstreifen entlangfahrendes Mähfahrzeug; vom 5. Juli 1988 – VI ZR 346/87 : Auswerfen von Streugut aus einem Streukraftfahrzeug).”
Dieser Argumentation folgend, hat das OLG München einem Motorradfahrer Schadenersatz zugesprochen, nachdem er einen das Bankett mähenden Traktor passiert hatte und aufgewirbelte Steine sein Motorrad beschädigt und ihn am Bein verletzt hatten (Urt. v. 31.01.2024, Az. 10 U 683/23 e)
So hat z.B. das AG Hechingen in einem Urteil vom 13.05.2020, Az. 1 O 320/19 festgestellt, dass sich ein Fahrzeug nicht in Betrieb befindet, wenn ein Baumstamm mittels einer an einem Fahrzeug befestigten Seilwinde gezogen wird und der Motor des Fahrzeugs abgestellt ist. Zur Begründung hat es ausgeführt „die Benutzung der Seilwinde stellt sich vorliegend nicht als Gefahr dar die vom Kraftfahrzeug ausging und ist nicht den Risiken des Straßenverkehrs zuzuordnen.“
Dasselbe gilt für Traktoren oder Erntemaschinen, die außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes eingesetzt werden und bei denen die Transportfunktion entweder lediglich dem Bestellen der landwirtschaftlichen Fläche dient (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.04.2020, Az. 1 U 155/18) oder bei deren konkretem Einsatz die Arbeitsmaschine im Vordergrund steht und der Schadensablauf nicht durch den Betrieb des Traktors als Kraftfahrzeug mitgeprägt wird (OLG Hamm, Beschl. v. 18.05.2021, Az. 9 W 14/21).
Mit derselben Begründung hat der BGH 2021 den Anspruch einer Person verneint, die sich am Rande einer als Weideland genutzten Wiesenfläche während Mäharbeiten aufhielt. Zum Schaden war es gekommen, als diese durch einen hochgeschleuderten Stein am rechten Auge getroffen und schwer verletzt worden war.
Der BGH (Urt. v. 21.09.2021, Az. VI ZR 726/20) hat den Anspruch deshalb verneint, “weil im vorliegenden Fall bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung der Einsatz des Traktors als Arbeitsmaschine zur Bestellung des landwirtschaftlichen Grundstücks derart prägend im Vordergrund gestanden habe, dass der Schadensablauf nicht dem Betrieb des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG zuzuordnen sei.”
Eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB (wegen einer schuldhaften Verletzung von Verkehrssicherungspflichten) wurde mit der Begründung verneint, “der Beklagte habe angesichts des Umstandes, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls in einem Abstand von etwa 50 m zu dem Kreiselmäher befunden habe, davon ausgehen dürfen, dass sich der Kläger außerhalb des Gefahrenkreises der Maschine aufgehalten habe.”
In gleicher Weise hat der Europäische Gerichtshof 2017 entschieden, dass ein stehender Traktor, dessen Motor lief, um eine Pumpe zur Verteilung eines Pflanzenschutzmittels zu betreiben, sich nicht in Benutzung im Sinne der Ersten Richtlinie über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befunden hat. Dem Urteil lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem ein Traktor – während des Versprühens von Pflanzenschutzmittel – umstürzte, wobei eine Arbeiterin getötet wurde. Auslöser für den Sturz „waren das Gewicht des Traktors, die Erschütterungen, die durch den Motor des Traktors und die an den hinteren Teil des Traktors angekoppelte Pumpe der Spritzvorrichtung verursacht wurden, die starken Regenfälle,“ die den Boden in Hanglage aufgeweicht hatten (EuGH, Urteil vom 28.11.2017, C-514/16).
Das AG Brandenburg hat für einen – mit einer Hebebühne ausgestatteten – LKW, der auf 4 hydraulisch ausfahrbaren Stützen angehoben war und dessen Räder keinen Bodenkontakt mehr hatten, festgestellt, dass dieser nicht mehr als ein „Kraftfahrzeug“ im Sinne des § 7 StVG sondern als „Arbeitsmaschine“ anzusehen sei.
Anderes gilt dagegen bei Müllfahrzeugen im Einsatz. Gleich dem Entladen von Öl aus einem Tankfahrzeug (BGH. Urt. v. 08.12.2015, Az. VI ZR 139/15; v. 26.06.1979, Az. VI ZR 122/78), zählt auch der Vorgang des Entleerens und Fortschaffens von Müllbehältern zum Betrieb des Fahrzeugs (OLG Celle, Urt. v. 15.02.2023, Az. 14 U 111/22). Dies gilt jedoch nur, solange sich nicht ein eigenständiger Gefahrenkreis aus der Risikosphäre des Bestellers verwirklicht (hier: fehlerhafte Füllstandsanzeige am Tank) und der Schadenseintritt beim Befüllvorgang weder auf ein Verschulden des Tanklastwagenfahrers noch auf einen Defekt des Tanklastwagens oder seiner Einrichtungen zurückzuführen ist (OLG Celle, Urt. v. 15.11.2023, Az. 14 U 56/23).
In einem Urteil vom 23.02.2023, Az. 25 U 3191/21, bei dem es um einen Vermischungsschaden beim Entladen eines Silofahrzeugs ging, hat es das OLG München auf den Punkt gebracht, wie folgt:
“Der Begriff des Gebrauches schließt den Betrieb des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 7 StVG ein, geht aber auch darüber hinaus. Bei der Frage, ob der Entladevorgang noch dem Betrieb des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 7 StVG zuzurechnen ist, geht es darum, ob nach dem von dieser Norm umfassten Schutzbereich, der wesentlich auf die Gefahren des Kraftfahrzeuges beim Verkehr abstellt, noch ein rechtlich relevanter Zusammenhang mit der Funktion des Kraftfahrzeuges als Beförderungsmittel besteht. Demgegenüber muss sich die Abgrenzung des versicherungsmäßig abgedeckten Wagnisses in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nach anderen Gesichtspunkten orientieren. Bei ihr ist das Interesse versichert, das der Versicherte daran hat, durch den Gebrauch des Fahrzeuges nicht mit Haftpflichtansprüchen belastet zu werden gleich, ob diese auf den §§ 7 ff StVG, den §§ 823 ff BGB oder anderen Haftungsnormen beruhen. Es kommt mithin darauf an, ob der Schadensfall zu dem Haftpflichtgefahrenbereich gehört, für den die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung deckungspflichtig ist.”
„Gebraucht“ wird ein Kraftfahrzeug (daher) auch dann, wenn es nur als Arbeitsmaschine eingesetzt wird. Auch der Entladevorgang, soweit er nicht mehr dem „Betrieb“ des Kraftfahrzeugs zuzurechnen ist, gehört danach zu seinem Gebrauch (vgl. A.1.1.1 Satz 2 AKB 2015; Stand v. 17.04.2024), solange das Kraftfahrzeug oder seine an und auf ihm befindlichen Vorrichtungen dabei beteiligt sind. Der Schaden, der beim Hantieren mit Ladegut eintritt, ist dann „durch den Gebrauch“ des Kraftfahrzeugs entstanden, das heißt diesem Gebrauch noch zuzurechnen, wenn es für die schadensstiftende Verrichtung aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nahe eingesetzt gewesen ist (BGH, Urteil vom 26. Juni 1979, aaO Rn. 34 mwN).”
Ob ein zum Schaden eines Dritten führendes Ereignis von einer unmittelbar für die Transport- und Fortbewegungsfunktion des Fahrzeugs erforderlichen Einrichtung ausgegangen ist, ist dabei nicht entscheidend (OLG Hamm, Urt. v. 22. 03.2019, Az. I-9 U 93/17).
Abgestellte Fahrzeuge
Die Anwesenheit eines Fahrzeugs alleine reicht nicht aus, um eine Haftung aus Betriebsgefahr zu begründen. Denn ein Schaden ist nur dann “bei dem Betrieb” eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren ausgewirkt haben (BGH, Urt. v. 26.04.2005, Az. VI ZR 168/04).
Eine Haftung aus Betriebsgefahr kommt daher auch in Betracht, wenn ein Fahrzeug in verkehrswidriger Weise hält oder parkt und eine durch pflichtwidriges Abstellen verursachte Gefahrenlage für den Verkehr noch fortwirkt (vgl. Verwaltungsgericht München, Urt. v. 28.04.2020 (Az. M 7 18.5617; AG Pforzheim, Urt. v. 19.09.2024, Az. 2 C 17490/23.).
Werden nach einer Kollision die Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge gegeneinander aufgewogen, „sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen“ (OLG Schleswig, Urt. v. 30.03.2022, Az. 7 U 139/20). Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Absatz 1 u. 2 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (vgl. BGH, Urt. v. 13.02.1996, Az. VI ZR 126/95).
Der Betrieb umfasst sind daher nicht nur in Bewegung befindliche Kraftfahrzeuge, sondern auch solche, die in verkehrsbeeinflussender Weise halten, ruhen oder abgestellt sind. Gerade nicht abgestellt wird darauf, ob der Motor in Gang gesetzt ist oder der Motor gerade erst außer Betrieb gesetzt wurde.
In einem Urteil des Landgerichts Lübeck vom 02.11.2023, Az. 14 S 2023 heißt es z.B. dazu, dass das Tatbestandsmerkmal „bei dem Betrieb“ nicht erforderlich sie, dass der Schaden durch ein „in Bewegung“ befindliches Kraftfahrzeug verursacht wurde. Vielmehr liege das Tatbestandsmerkmal „bei dem Betrieb“ immer dann vor, wenn sich die von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr auf den Schadensablauf ausgewirkt hat, wenn also das Schadensereignis in irgendeiner Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist. „Motorische Kräfte“ seien dafür nicht erforderlich.
Auch der Bundesgerichtshof hatte bereits entschieden, dass sich ein Fahrzeug auch dann noch “in Betrieb“ befindet, wenn es vorübergehend geparkt wurde. Ob das Fahrzeug auf einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßenfläche, oder auf privatem Gelände abgestellt war, ist irrelevant (BGH, Urt. v. 25.10.1994, Az. VI ZR 107/94).
Das OLG Karlsruhe hat in einem Hinweisbeschluss vom 13.12.2019, Az. 14 U 108/19 festgestellt, dass
– wenn von einem Fahrzeug ein Brand ausgeht und auf fremdes Eigentum übergreift, dieser „bei dem Betrieb“ im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG entstanden sein kann, wenn ein naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Defekt einer Betriebseinrichtung des Fahrzeugs oder des Anhängers besteht. So liegt ein enger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang zwischen einem Kraftfahrzeugbrand und dem Betriebsvorgang eines Fahrzeugs z.B. für das OLG Celle dann vor, wenn das Fahrzeug noch ca. zwei Stunden vor dem Brand gefahren wurde (OLG Celle, Urt. v. 12.05.2021, Az. 14 U 189/20). Nicht erforderlich ist danach, dass der Halter gegenüber der beklagten Versicherung nachweist, durch welche Betriebseinrichtung der Brand verursacht worden ist.
Der Umstand, dass Kraftfahrzeuge wegen der mitgeführten Betriebsstoffe oder der verwendeten Materialien leicht brennen, reicht allein nicht aus, um eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG zu begründen. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Brand als solcher in irgendeinem ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht (BGH, Urt. v. 12.12.2023, Az. VI ZR 76/23; GH, Urt. v. 21.01.2014, Az. VI ZR 253/13; BGH, Urt. v. 27.11.2007, Az. VI ZR 210/06).
Der BGH hat dazu mit Urteil vom 20.10.2020, Az. VI ZR 158/19 festgestellt, dass für eine Betriebseinrichtung nicht entscheidend ist, „ob die Transport- und Fortbewegungsfunktion des Fahrzeugs auch ohne sie erfüllt werden kann. Eine solch enge Betrachtungsweise ließe außer Acht, dass insbesondere angesichts der zunehmenden werkseitigen Ausstattung der Kraftfahrzeuge mit Assistenzsystemen, Unterhaltungselektronik und sonstigen den Fahrkomfort steigernden technischen Einrichtungen Gefahren für Dritte von einem Kraftfahrzeug auch aufgrund solcher – defekter – Fahrzeugteile ausgehen können, die zwar nicht für dessen Fortbewegungs- und Transportfunktion zwingend erforderlich, aber dem Betrieb des Fahrzeugs insoweit zu dienen bestimmt sind, als sie dessen Benutzung sicherer, leichter oder komfortabler gestalten sollen.“
Entscheidend ist, dass sich in dem Schaden die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben. Dies ist dann gegeben, wenn sich bei einer wertenden Betrachtung des Schadensgeschehens ergibt, dass der Schaden durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (BGH, Urt. v. 20.10.2020, Az. VI ZR 374/19; Urt. v. 26.03.2019, Az. VI ZR 236/18; v. 08.12.2015, Az. VI ZR 139/15 (Heizlüfter); s.a. OLG Zweibrücken, Urt. v. 27.01.2021, Az. 1 U 63/19).
Erforderlich ist, dass der Unfall im Hergang selbst im den Rahmen des versicherten Risikos und des versicherten Objekts fällt (OLG Celle, Urt. v. 18.11.2020, Az. 14 U 84/20). Auch eine zeitliche Verzögerung von eineinhalb Tagen steht der Zurechnung der Betriebsgefahr im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG daher nicht entgegen, wenn die beim Betrieb geschaffene Gefahrenlage solange fort- und nachwirkte (BGH. Urt. v. 26.03.2019, Az. VI ZR 236/18)
Das LG Saarbrücken hat einen solchen Zusammenhang bejaht, nachdem ein Auto über einem noch glühenden Holzkohlegrill geparkt worden war, aufgrund der Hitze in Brand geriet und durch das Feuer weitere Fahrzeuge beschädigte (Urt. v. 23.12.2019, Az. 13 S 177/19). Die Explosion einer Autobatterie während des Startvorgangs gehört ebenfalls zu den unmittelbar vom Fahrzeug ausgehenden Gefahren. Dies gilt selbst dann, wenn die Explosion der Batterie des versicherten Fahrzeugs mit einer Starthilfe durch ein anderes Fahrzeug unterstützt wird.(OLG Dresden, Beschl. vom 19.07.2021, Az. 4 W 475/21).
Allerdings gilt bei abgestellten Fahrzeugen, dass wenn diese in Brand geraten und dadurch andere Fahrzeuge in Mitleidenschaft gezogen werden, dass die für einen Anscheinsbeweis geltenden Voraussetzungen erfüllt sein und andere, alternative Ursachen dafür, dass eine Betriebseinrichtung des ursprünglich in Brand geratenen Fahrzeugs schadenursächlich war, ausgeschlossen werden können (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2023, Az. VI ZR 76/23).
Bei dauerhaft abgestellten und ortsfest zu Wohnzwecken genutzten Fahrzeugen oder Anhängern, die nicht mehr dazu bestimmt sind von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, scheidet eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG aus (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17. 01. 2020, Az. 14 U 108/19).
Das OLG Karlsruhe (Urt. v. 01.08.2018, Az. 7 U 67/18) hatte die Kontamination des Bodens, infolge des Umschüttens durch Kraftstoff aus einem ausgebauten Tank, nicht dem Betrieb des Fahrzeugs zugerechnet, sondern das Risiko, dem Umschütten von Flüssigkeiten allgemein und ohne Bezug zu einem Kraftfahrzeug zugerechnet. Wörtlich heißt es in dem Urteil, dass das Verschütten „nicht durch Eigenschaften des Fahrzeugs und dessen Gebrauch, sondern durch die Geschicklichkeit der handelnden Personen, das Vorhandensein von Hilfsmitteln u.ä. beeinflusst“ ist.
Ansonsten lassen weder die kurzzeitige Außerbetriebssetzung noch die Veräußerung des Fahrzeugs eine Ruheversicherung als Bestandteil der Kfz-Haftpflicht entfallen (s.o. LG Dresden. v. 19.07.2021).
Schäden, die beim oder im Zusammenhang mit dem Beladen laden eines Kraftfahrzeugs verursacht werden, können dagegen der Betriebsgefahr zuzurechnen sein (BGH, Urt. v. 08.12.2015, Az. VI ZR 139/15; OLG Köln, Urt. v. 06.12.2018, Az. 3 U 49/18).
Provozierte Schäden
Bei einem provozierten Schaden, d.h. wenn mit einem Fahrzeug bewusst ein Hindernis auf der Fahrbahn bereitet wird, um z.B. einen Auffahrunfall zu provozieren, entfällt die Betriebsgefahr des auffahrenden Fahrzeugs. In einem solchen Fall verwirklicht sich keine der allgemeinen Gefahren, die üblicherweise mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs verbunden sind und für deren Regelung § 7 Abs. 1 StVG geschaffen worden ist. Derjenige, der das Hindernis bereitet, haftet aufgrund der Zweckentfremdung und des grob verkehrswidrigen Verhaltens gem. § 17 Abs. 1 StVG daher alleine (vgl. OLG Celle, Urt. v. 22.01.2020, Az. 14 U 173/19).
Zurücktreten der Betriebsgefahr
Überwiegt bei einem Unfall das Verschulden des Schädigers massiv, insbesondere weil er sich grob verkehrswidrig verhält, wird die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Geschädigten vermindert oder tritt völlig zurück (vgl. z.B. OLG München, Endurteil v. 24.03.2021, Az. 10 U 6761/19). Bei einem Auffahrunfall kann die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Auffahrenden bei einem besonders gefährlichen Fahrmanöver des Vorausfahrenden vollständig hinter dessen Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen sowie der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zurücktreten (z.B. OLG Hamm, Beschl. v. 07.01.2021, Az. 7 U 53/20).
Einem Urteil des OLG Celle vom 28.04.2022 (Az. 5 U 23/21) zufolge, tritt die Betriebsgefahr des Fahrzeugs hinter das Eigenverschulden des Eigentümers einer Werkstatt zurück, wenn dieser versäumt hat bei einem abgestellten Unfallfahrzeug die Batterien vor dem Einschleppen in die Halle abzuklemmen, „wenn in dem Bereich, wo sich die Batterie befinde, auch der Schaden lag.“ In dem zu entscheidenden Sachverhalt waren eine Werkstatt und ein angrenzendes Wohnhaus durch Brandeinwirkung zerstört bzw. erheblich beschädigt worden, nachdem ein abgestelltes Fahrzeug infolge eines Kurzschlusses in Brand geraten war.
Voraussetzung für die Haftung aus Betriebsgefahr ist, dass sich das schadensursächliche Bauteil (z.B. die Batterie) noch im Fahrzeug befindet. So hat der BGH im Fall der Batterie eines Elektromobils, die bei Wartungsarbeiten im ausgebauten Zustand explodierte und die Werkstatt in Brand setzte, entschieden, dass sie infolge des Ausbaus nicht mehr mit dem Elektromobil verbunden war und daher auch nicht mehr als Betriebseinrichtung im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG gewertet werden konnte. Er schloss sich insoweit den Ausführungen der Vorinstanz an. Danach habe der der Ausbau der Batterie geradezu sinnfällig verdeutlicht, dass das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt worden war.
Da nicht festgestellt werden konnte, dass die Explosion der Batterie in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang stand, lehnte er eine Haftung aus Betriebsgefahr ab (BGH, Urt. v. 24.01.2023, Az. VI ZR 1234/20).
Weitere Aspekte
Einem Urteil des OLG Celle vom 05.10.2022 (Az. 14 U 196/22) zufolge, ist es der Betriebsgefahr eines Fahrzeugs zuzurechnen, wenn ein von einem Fahrzeug überrollter, aber dennoch überlebender Hund in engem zeitlich-örtlichem Zusammenhang danach seinen Halter beißt.
Umgekehrt hat das OLG Celle das Bestehen einen Zurechnungszusammenhang mit dem Betrieb eines Fahrzeugs verneint, nachdem sich ein Monteur bei der Bergung eines beschädigten Antennenmastes verletzt hatte. Dem Gericht zufolge “resultierte der Schaden auch nicht aus einem Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung eines der unfallbeteiligten Pkw, die sich im Bergungsvorgang „aktivierte“, realisierte, fortwirkte oder nur mitursächlich war. Die Betriebseinrichtungen der Unfallfahrzeuge hatten überhaupt keine Auswirkung auf den Unfall beim Bergen des Mastes. Die Fahrzeuge waren daran in keiner Weise beteiligt und von der Unfallstelle entfernt. Der dabei eingetretene Schaden ist daher nicht von der im Streit stehenden Regelung im Teilungsabkommen erfasst. Es verwirklichte sich stattdessen ein eigenes Risiko aus dem Bereich der Schadensbeseitigung, für das die Beklagte nicht einstandspflichtig ist. Die Bergung des bei dem Unfall beschädigten Laternenmastes war somit nicht dem Gebrauch oder Betrieb der an dem vorangehenden Unfallgeschehen beteiligten Pkw zuzuordnen” (OLG Celle, Urt. v. 18.11.2020, Az. 14 U 84/20).
Dasselbe gilt für den Fall, dass in einem landwirtschaftlichen Spritzgerät, das an einem Traktor angebracht ist und von ihm angetrieben wird, Rückstände eines Krautabtötungsmittels verblieben sind, weil das hydraulische Rührwerk und die Luftrücksaugeinrichtung der Spritze defekt waren. Kommt es hier zu Schäden, durch das Besprühen von Pflanzen mit einem anderen, durch die Rückstände verunreinigten Mittels, sind diese nicht als durch den Gebrauch des Fahrzeugs zu werten (BGH, Urt. v. 27.10.1993, Az. IV ZR 243/92).
Verhältnis zur Ausschlussklausel in der Privat- und Betriebshaftpflichtversicherung
Der Rechtsprechung zufolge, setzt ein Ausschluss der Deckung von Haftpflichtansprüchen in der Privathaftpflichtversicherung wegen Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht sind (sog. Benzinklausel), voraus, dass sich eine Gefahr verwirklicht hat, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist. (BGH, Urt. v. 13.12.2006, Az. IV ZR 120/05; OLG Hamm, Beschl. v. 19.06.2023, Az. 20 U 76/23)