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Wer haftet bei Unfällen während Touristenfahrten auf der Nordschleife?

Auf der Nordschleife des Nürburgrings können Auto- und Motorradfahrer aus dem In- und Ausland ihr fahrerisches Können im Rahmen von sogenannten Touristenfahrten testen oder unter Beweis stellen. Die physikalischen Gesetze machen aber auch vor der der Nordschleife nicht Halt und so manche Fahrt ein unverhofftes Ende. Die Frage lautet dann immer wieder: Wer kommt für den Schaden auf?
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25.03.2022
ca. 10 Minuten
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Wer haftet bei Unfällen auf der Nordschleife?

Auf der Nordschleife des Nürburgrings können Auto- und Motorradfahrer aus dem In- und Ausland ihr fahrerisches Können im Rahmen von sogenannten Touristenfahrten testen oder unter Beweis stellen. Doch die physikalischen Gesetze gelten auch auf der Nordschleife und wie Videos auf den einschlägigen Plattformen beweisen, nimmt so manche Fahrt ein unverhofftes Ende.

Bei den Unfällen kommt es zu Sach- oder Personenschäden, bei denen auch solche mit tödlichem Ausgang nicht ausgeschlossen sind. Unfallursächlich sind dabei nicht nur fehlende Fahrerfahrung oder nicht angepasste Geschwindigkeit, sondern immer wieder auch verlorene Betriebsstoffe. An der Frage “Wer ersetzt den Schaden?” ändert dies jedoch nichts.

Haftpflichtschäden bezahlt die Kfz-Versicherung!

Bei der Nordschleife handelt es sich zwar um eine Rennstrecke. Der Fahrordnung der Nürburgrings zufolge, gelten für Touristenfahrten jedoch ausdrücklich die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), wie z. B. das Rechtsfahrgebot. Die Bedingungen des Veranstalters sehen daher ausdrücklich vor, dass nur solche Fahrzeuge auf der Nordschleife fahren dürfen, die über eine Straßenzulassung sowie zumindest eine Haftpflichtversicherung verfügen.

Bestimmte Fahrzeugarten – etwa Quads, Trikes, Karts sowie Formel‑ und formelähnliche Fahrzeuge – sind ebenso ausgeschlossen wie Personen ohne gültige Fahrerlaubnis oder Fahrer im Rahmen des begleiteten Fahrens.

Die gute Nachricht: Ein Unfall während einer Touristenfahrt ist haftungsrechtlich grundsätzlich wie ein Unfall im öffentlichen Straßenverkehr zu behandeln. Die Nordschleife ist zwar eine abgesperrte Strecke. Der entscheidende Aspekt ist aber, dass sie jedem offen steht, der gegen Entgelt und nach Unterzeichnung einer Haftungsverzichtserklärung zugunsten des Betreibers die Strecke befährt.

Da Touristenfahrten, auch wenn sie auf Rennstrecken stattfinden, nach herrschender Meinung keine Rennen sind, ist der Haftpflichtversicherer des verursachenden Fahrzeugs zumindest dem Grunde nach eintrittspflichtig. Ungeachtet dessen sollte jeder, der auf Nummer sicher gehen will, etwaige Risikoausschlüsse in den AKB seines Versicherungsvertrags stets prüfen.

Motorsportklauseln in den AKB – worauf kommt es an?

In den GDV Musterbedingungen (Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung
AKB 2015 – Stand: 30.04.2025) heißt es unter A.1.5.2 auszugsweise:

Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer
Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben,
Trainings, Tests und Demonstrationen, wenn

  • das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und
  • für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht.

Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4 und D.1.2.2.”

Entscheidend sind allerdings die AKB des jeweiligen Vertrages.

Ansprüche gegen den Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherer können zudem ausgeschlossen sein, wenn die Teilnehmer vor dem Befahren der Rennstrecke nicht nur gegenüber dem Betreiber der Rennstrecke, sondern auch gegenüber anderen Nutzern einen Haftungsverzicht erklärt haben.

Entscheidende Aspekte sind dabei die Transparenz und die Wahrung des Vertragszwecks, der nich ausgehöhlt werden darf.


Der Umstand, dass die Ansprüche der einzelnen Geschädigten mitverschuldensabhängig variieren können, soll hier ebenso wenig diskutiert werden, wie die Problematik der Ansprüche etwaiger Mitfahrer gegen den Lenker des eigenen Fahrzeugs.

Kaskoversicherung: Ersatz für Schäden am eigenen Fahrzeug?

Ob ein Kaskoversicherer Schäden am Fahrzeug des Versicherungsnehmers zu ersetzen hat, ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Verfahren und der Ausgang richtet sich nicht nur nach den Umständen des Einzelfalls, sondern auch nach den Bedingungen des jeweiligen Versicherers.

Mehrere Obergerichte – unter anderem das OLG Hamm (Az. I-20 U 213/16 v. 08.03.2017) oder das OLG München (Beschl. v. 21.11.2017, Az. 25 U 2615/17) haben klargestellt, dass der Versicherer, wenn die Bedingungen den Versicherungsschutz, z.B. für Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken, eindeutig ausschließen, auch keinen Schadenersatz leisten muss.

Das LG Traunstein hatte sich zuvor in einem Urteil vom 18. Juli 2017, 1 O 4450/16 detailliert mit der Frage der Wirksamkeit des entsprechenden Haftungsausschlusses in den Kaskoversicherungsbedingungen des Versicherers auseinandergesetzt.

Dabei hatte es insbesondere festgestellt, dass der Risikoausschluss den Kläger nicht unangemessen im Sinne des § 307 I, II BGB benachteiligt.

Wörtlich heißt es in dem Urteil:

“Die Formulierung der Klausel ist inhaltlich klar verständlich, da sie sämtliche Privatfahrten auf Rennstrecken vom Versicherungsschutz ausschließt und hierbei sogar den streitgegenständlich betroffenen Nürburgring speziell aufzählt. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass es bei Fahrten auf diesen Strecken nicht darauf ankommt, ob die vorgeschriebene gesetzliche Höchstgeschwindigkeit überschritten wird, oder ob es sich im Einzelnen um Rennveranstaltungen handelt, da allgemein auf die Strecke an sich abgestellt wird. Die Klausel ist gerade auch deswegen klar und deutlich verständlich, weil sie sämtliche Fahrten auf den genannten Strecken ausschließt. Der Versicherungsnehmer ist sich daher bei einer Fahrt auf einer derartigen Strecke im Klaren, dass er keinen Versicherungsschutz genießt.

Angesichts der erhöhten Gefahr bei Fahrten auf einer Rennstrecke auch außerhalb eines Rennens ist, anhand einer Abwägung der Interessen des Versicherers und der gesamten Versichertengemeinschaft mit denen des Versicherten eine entsprechende Ausschlussklausel durchaus nachvollziehbar. Im Gegensatz zu öffentlichen Straßen sind derartige Strecken, wie sogar der Kläger selbst in seiner informatorischen Anhörung angibt, generell gefährlich, wenn man sie nicht kennt. Dies ist auch dann der Fall, wenn diese Strecken außerhalb von allgemeinen Touristenfahrten befahren werden und Streckenposten zur Absicherung vorhanden sind. Der Zeuge … gibt an, dass die Fahrt dazu diente, diese Strecke kennenzulernen. Die Strecke ist im Gegensatz zu öffentlichen Straßen bewusst mit entsprechenden Kuppen und Kurven versehen, was die Gefährlichkeit erhöht. Dadurch erhöht sich auch das Risiko eines Unfalls, das die Versicherung im Interesse der versicherten Gemeinschaft ausschließt. Es benachteiligt daher den Kläger nicht unangemessen, wenn er, bei Teilnahme an derartigen Veranstaltungen, das Schadensrisiko selbst zu tragen hat. Die Versichertengemeinschaft müsste sonst mit ihren Versicherungsbeiträgen die erheblichen Risiken derartiger Fahrten und daraus resultierender hoher Schäden an den regelmäßig überdurchschnittlich teuren Fahrzeugen mittragen. Es ist daher für den Kläger zumutbar, für die Fahrt auf derartigen Strecken eine gesonderte Versicherung abzuschließen.”

Das OLG Hamm hatte dies einem vergleichbaren Fall genauso gesehen (Urt. v. 08.03.2017,Az. 20 U 213/16).

Höchstgeschwindigkeit oder nicht? Uneinheitliche Rechtsprechung!

Nicht so eindeutig ist die Rechtsprechung hingegen, wenn die Bedingungen lediglich die normale Rennklausel enthalten, der zufolge der die Deckung ausgeschlossen ist, wenn es bei den Fahrten auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt. D

Da dies nicht bei jedem, der auf einer Rennstrecke fährt, der Fall ist, haben das OLG Stuttgart für freies Fahren (Az. 7 U 126/14, v. 27.11.2014) oder das LG München für eine sogenannte Gleichmäßigkeitsprüfung (Urt. v. 02.11.2011, Az. 10 O 1955/11) klargestellt. In den zu entscheidenden Sachverhalten ging es nicht um die höchste gefahrene Geschwindigkeit, sondern allein darum, gleichmäßige Rundenzeiten zu erzielen.

Für die Gerichte fielen Gleichmäßigkeitsprüfungen oder freies Fahren ohne Geschwindigkeitswertung nicht unter den Risikoausschluss, weshalb sie den Kaskoversicherer zur Zahlung verurteilten. Maßgeblich ist allerdings die tatsächliche Ausrichtung, d.h. die Ausgestaltung der Veranstaltung (z. B. Gleichmäßigkeitsprüfung vs. Rennen).

Das Urteil des OLG Karlsruhe vom 07.11.2024 (Az. 12 U 69/24), demzufolge eine als Gleichmäßigkeitsprüfung ausgestaltete Veranstaltung, bei der die Platzierung der Teilnehmer nicht – auch nicht als sekundäres Kriterium – von der Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit abhängt und die auch nach den sonstigen Umständen nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ausgerichtet ist, nicht unter den Risikoausschluss fällt, ist daher nur konsequent. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass das Gericht dem Umstand, dass die Veranstaltung nach den Begleitumständen organisiert war, keine Relevanz beigemessen hat.

Zur Haftpflichtversicherung siehe Bundesgerichtshof Urt. v. 26.11.1975, Az. IV ZR 122/74.

Einem Urteil des OLG München vom 24.05.2019 (Az. 10 U 500/16) zufolge, “gilt der für Rennen in den AKB vorgesehene Risikoausschluss dagegen für Rennen jeder Art, insbesondere Geschwindigkeits-, Touren-, Sternfahrten uÄ, solange es um die Erzielung der höchsten Geschwindigkeit geht, mag diese auch nach den gegebenen Voraussetzungen in der absoluten Ziffer niedriger liegen können als bei Rennveranstaltungen im engeren Sinn. 

Erfordert der Risikoausschluss nach den einschlägigen AKB eine Renn”veranstaltung”, so fallen im Straßenverkehr unternommene Versuche von Verkehrsteilnehmern, an anderen Verkehrsteilnehmern vorbei zu fahren, diese zu überholen bzw. die Versuche der jeweils anderen Verkehrsteilnehmer, eben dies zu verhindern, auch dann nicht darunter, wenn dies unter Verletzung von Verkehrsvorschriften erfolgt (vgl. OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 23.02.2010, Az. 1 U 161/09).”

Was gilt bei Mitverschulden?

Wer mit hohen Geschwindigkeiten (z.B. 160 – 170 km/h) auf der Nordschleife unterwegs ist, muss im Zweifel mit einer „Haftungsbeteiligung“ in Höhe von 25 % rechnen. Ein Zurücktreten der Betriebsgefahr kam aus den oben aufgezeigten Gründen vorliegend nicht in Betracht.

Die Rechtsprechung – insbesondere des OLG Koblenz – geht davon aus, dass das Befahren der Nordschleife ein erheblich höheres Gefahrenpotenzial birgt als selbst das Fahren auf der Autobahn. (Beschl. v. 05.01.2021, Az. 12 U 1571/20). Dem Gericht zufolge ist “im Falle des Überschreitens der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auf der Autobahn, grundsätzlich von dem Vorliegen einer erhöhten Betriebsgefahr auszugehen …, da sich in solchen Situationen der Unfallvermeidungsspielraum nahezu auf null reduziert (OLG Koblenz, Urt. v. 08.01.2007, Az. 12 U 1181/05; OLG Koblenz, Urt. v. 14.10.2013, Az.  12 U 313/13). Ein Befahren der Nordschleife beinhaltet nach der Überzeugung des Senats ein wesentlich höheres Gefahrenpotential als ein Befahren der Autobahn. Der Unfallvermeidungsspielraum ist somit dort noch wesentlich geringer.”

Und einem Urteil vom 03.11.2022 (LG Koblenz, Az. 10 O 39/20) trifft einen Geschädigten eine Mithaftung aus der verschuldensunabhängig erhöhten Betriebsgefahr seines Sportwagens, wenn er mit diesem bei einer Touristenfahrt auf dem Nürburgring – schon bereits aufgrund der gefahrenträchtigen Örtlichkeit – aufgrund eines schuldhaften Betriebsmittelverlustes (Ölspur) des vorausfahrenden Sportwagens von der Fahrbahn abkommt. Ein Grund dafür ist, dass in bestimmten Streckenbereichen immer mit Betriebsmittelspuren zu rechnen ist.

Das OLG Koblenz (Urt. v. 19.01.2023, Az. 12 U 1933/22) hat dies bestätigt. Entscheidend war auch hier, dass der Unfall sich nicht auf einer „normalen“ Bundesstraße bei normalen Verkehrsverhältnissen ereignet hatte (s.a. OLG Koblenz, Urt. v. 12.08.2013, Az. 12 U 1095/12). 

Überhaupt sind die Kosten für die Beseitigung von Schäden an der Rennstrecke (Leitplanken, Zäune, Grün, Ölverunreinigungen) vom Verursacher zu tragen.

Versicherungsschutz vor der Anfahrt klären

Die Frage des Versicherungsschutzes sollte unbedingt vor der Anreise geklärt werden. Denn direkt vor Ort kann keine Versicherung zum Befahren der Strecke abgeschlossen werden!

Tragisch ist das aber nicht. Mit ein wenig Recherche lassen sich im Internet etliche Spezialanbieter finden, die Rennstrecken-, Trackday- oder vergleichbare Versicherungen, sowohl für Haftpflicht als auch für Kaskoschäden im Portfolio haben.

Fragen zum Versicherungsschutz müssen genau gestellt werden!

Wer wissen möchte, ob Fahrten auf dem Nürburgring vom eigenen Versicherungsschutz erfasst sind, sollte diese Frage konkret und eindeutig stellen.

Worauf es dabei ankommt, hat das OLG Saarbrücken in einem Urteil vom 12.02.2025, Az. 5 U 119/23, gut nachvollziehbar herausgearbeitet. Entscheidend ist, ob die Frage lediglich auf eine allgemeine unverbindliche Auskunft über die vertraglichen Vereinbarungen zum Versicherungsschutz bei Touristenfahrten auf dem Nürburgring oder auf die Abgabe einer rechtsgeschäftlichen Erklärung gerichtet ist (vgl. BGH, Urt. v. 07.06.1984, Az. IX ZR 66/83; v. 05.10.2006, Az. III ZR 166/05). 

Die Bearbeitung des Schadens ist als solche ohne Bedeutung!

Überhaupt ist eine Mitteilung der Schaden befinde sich “in der Bearbeitung” als solche nichtssagend.

Die Mitteilung, der Schaden befinde sich “in Bearbeitung”, ist als solche jedenfalls nicht aussagekräftig.

Es mag sein, dass eine Bearbeitungsmitteilung beim Kunden Hoffnungen oder Erwartungen weckt, der Versicherer werde dem Grunde nach keine Deckungseinwendungen erheben.

Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass bis zum Abschluss der Bearbeitung überhaupt nicht feststeht, ob der Versicherer für den konkreten Schaden überhaupt eintrittspflichtig ist, weshalb auch kein Anlass besteht, eine Erklärung über seine Eintrittspflicht als Schuldanerkenntnis abzugeben (vgl. BGH, Urt. v. 24.03.1976, Az. VI ZR 222/74; OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.01.2011, Az. 5 U 25/09).

Ein Anerkenntnis eines Agenten ist nur dann rechtlich verbindlich, wenn für den Empfänger eindeutig erkennbar ist, dass die Erklärung dazu dienen soll, einen Streit oder eine Unsicherheit über eine Leistungspflicht endgültig zu klären. Dafür muss außerdem ein klarer Wille bestehen, sich rechtlich binden zu wollen. Reine Informationen, Hinweise zum Bearbeitungsstand oder die bloße Beauftragung eines Sachverständigen reichen dafür nicht aus.

Die Beauftragung eines Sachverständigen ist kein Anerkenntnis!

Dies gilt auch dann, wenn der Versicherer seinem Kunden mitteilt, er habe einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Schadens am versicherten Fahrzeug beauftragt.

Erforderlich ist auch hier eine über die bloße Tatsachenmitteilung hinausgehende eindeutige Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer, die dieser als rechtsgeschäftliche Erklärung auffassen kann und darf. Einer Mitteilung, das Sachverständigenbüro sei „mit der Besichtigung des beschädigten Fahrzeuges/Objektes und der Feststellung des Schadensumfanges beauftragt“, fehlt dieser Charakter, weshalb sie auch nicht als Anerkenntnis des Versicherers verstanden werden kann, dass der geltend gemachte Schaden auch versichert ist.

Personenschäden nicht unterschätzen

Sachschäden können repariert, defekte Teile getauscht und Autos ersetzt werden. Bei Personen- und Körperschäden geht das nicht so einfach.

Es gilt der Grundsatz, dass wer auf eine Rennstrecke fährt, nicht sein Fahrzeug, sondern auch sich selbst und seine Mitfahrer absichern sollte. Bei lizenzierten Rennfahrern gehört die Unfallversicherung ohnehin zur Grundausstattung. Bei Privatpersonen fehlt sie aber oft, denn es wird ja schon alles gut gehen.

Passiert dann doch etwas, wird in der Regel zwar der Haftpflichtversicherer des verursachenden Fahrzeugs für den Schaden aufkommen. Anspruchsmindernde Einreden wie die des Mitverschuldens sind jedoch an der Tagesordnung. Darüber hinaus gibt es Konstellationen, in denen die Unterzeichnung einer Haftungsverzichtserklärung vor Fahrtantritt obligatorisch ist.

Kommt es dann zu einem Unfall, können die Folgen erheblich sein. Der sprichwörtliche Teufel soll hier zwar nicht an die Wand gemalt werden. Aber Unfällen mit Personenschäden ziehen eben regelmäßig nicht nur teure Krankenhausaufenthalte mit Kur- und Reha- Maßnahmen, sondern auch behindertengerechte Anpassungen der Wohnung / des Hauses oder Beeinträchtigungen bei der Berufsausübung nach sich.

Wer über eine Unfallversicherung verfügt, sollte daher im Vorfeld klären, ob der Versicherungsschutz auch Mitfahrten z.B. in einem Renntaxi abdeckt. Sollte dies nicht der Fall sein, sollte sie entweder bedarfsgerecht angepasst oder das Risiko anderweitig abgesichert werden.

Welches Recht bestimmt den Schadenersatz?

Abschließend ist zu ergänzen, dass hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 12.02.2026 (Az. C‑286/22) klargestellt hat, dass sich sowohl die zivilrechtliche Haftung als auch der Umfang des Schadensersatzes nach dem jeweiligen nationalen Recht richten. Dies gilt selbst dann, wenn die Pflichtversicherung unionsrechtlich in der Richtlinie 2009/103/EG geregelt ist.

Auch die Rolle der am Unfall beteiligten Personen – etwa von Fahrzeuginsassen, die aktiv in das Unfallgeschehen eingreifen – kann nach nationalem Recht Einfluss auf die Haftung und die Höhe der Entschädigung haben. Der unionsrechtlich vorgeschriebene Versicherungsschutz als solcher bleibt davon jedoch unberührt.

Zusammenfassung und Praxistipp

Die dargestellten Fälle zeigen deutlich: Viele Haftungs‑ und Versicherungsfragen auf der Nordschleife sind komplex und keineswegs eindeutig. Versicherer versuchen nicht selten, Leistungen zu verweigern oder zu kürzen.

Wenn Sie in einen Unfall verwickelt sind, sollten Sie möglichst frühzeitig rechtlichen Rat einholen.

Kontaktieren Sie uns!

Voigt regelt!

Siehe auch:

Neues von der Nordschleife

FAQ

Aktualisiert am 02.04.2026
Bildnachweis: Pixabay/Domenik2212

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