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Gesetzliche Unfallversicherung – Arbeitsgerät

Informationen
15.08.2025

Unter Arbeitsgeräten werden in der Regel Werkzeuge, Computer oder andere Gegenstände verstanden, die zur Durchführung und Erledigung von Arbeiten erforderlich sind.

Auch Kraftfahrzeuge, wie z.B. Lastkraftwagen, Mähdrescher, Feldhäcksler, Traktoren, aber auch PKW können als Arbeitsgerät zu qualifizieren sein.

Entscheidend für die Einstufung als Arbeitsgerät ist, dass ein Gegenstand objektiv für die Verrichtung der versicherten Tätigkeit geeignet ist und hauptsächlich, also erheblich überwiegend, für die versicherte Tätigkeit gebraucht wird. Dabei ist zu beachten, dass die Verwendung für den Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII keine betriebliche Nutzung darstellt.

Kommt es im Zusammenhang mit der Verwendung eines Arbeitsgeräts zu einem Unfall, ist für die Einstufung als Arbeitsunfall und den damit zusammenhängenden sozialversicherungsrechtlichen Schutz entscheidend, ob sich der Unfall z.B. auf einem Weg ereignet hat, der mit dem Verwahren, Befördern, Instandhalten oder Erneuern eines Arbeitsgeräts zusammengehangen hat. LSG Stuttgart, Beschluss vom 27.03.2017, Az. L 3 U 4821/16).

So kann z.B. auch ein Unfall beim Betanken eines Dienstfahrzeugs – unter diesen Voraussetzungen – ebenso als versicherter Wegeunfall einzustufen sein, wie das Reinigen der Windschutzscheibe vor Fahrtantritt.

Bei einer privaten Nutzung, z.B. in Zusammenhang mit einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, ist ein Wegeunfall dagegen regelmäßig ausgeschlossen. Insoweit wäre zB. auch ein Tanken grundsätzlich nicht vom Versicherungsschutz nach der Lesart der Kammer umfasst. Ein Auftanken während der Fahrt von oder nach dem Ort der versicherten Tätigkeit ist keine versicherte Verrichtung, die in einem sachlichen Zusammenhang steht. Ein solcher “Weg zur Tankstelle” stellt bereits vom Umfang her eine erhebliche Zäsur in der Handlung dar. Das Verlassen des unmittelbaren Wegs von dem Ort der Tätigkeit zur Wohnung mit der Handlungstendenz zu tanken, wird durch den beabsichtigten Tankvorgang unterbrochen. Das Tanken, einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Verrichtungen (Bezahlen etc.), ist als rein privatwirtschaftliche Vorbereitungshandlung für das Zurücklegen des Weges grundsätzlich nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versichert. Dies gilt unabhängig davon, ob der Tankvorgang vor, während oder nach dem Zurücklegen des versicherten Weges erfolgt

Was gilt bei Privatfahrzeugen?

Bei Privatfahrzeugen ist zu unterscheiden, ob diese als Arbeitsgerät eingesetzt oder nur privat genutzt werden.

Bei Privatfahrzeugen, die nicht im Sinne des  § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII als Arbeitsgerät eingesetzt werden, sind z.B. Allgemeine Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit als Vorbereitungshandlungen unversichert. Tanken, Inspektionen, Reparaturen usw., auch wenn sie letztlich mit einer auf die grundsätzlich versicherte Tätigkeit bezogenen Handlungstendenz unternommen werden, sind damit unversichert (st. Rspr.: vgl. nur BSG, Urt. v. 04.09.2007, Az. B 2 U 24/06 R m.w.N.; zuletzt für das verbrauchsbedingte Auftanken eines PKW BSG, Urt. v. 30.01.2020, Az. B 2 U 9/18 R).

Nach Auffassung z.B. des Landessozialgerichts Hamburg wäre z.B. auch ein Tanken grundsätzlich nicht vom Versicherungsschutz umfasst. “Ein Auftanken während der Fahrt von oder nach dem Ort der versicherten Tätigkeit ist keine versicherte Verrichtung, die in einem sachlichen Zusammenhang steht. Ein solcher “Weg zur Tankstelle” stellt bereits vom Umfang her eine erhebliche Zäsur in der Handlung dar. Das Verlassen des unmittelbaren Wegs von dem Ort der Tätigkeit zur Wohnung mit der Handlungstendenz zu tanken, wird durch den beabsichtigten Tankvorgang unterbrochen. Das Tanken, einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Verrichtungen (Bezahlen etc.), ist als rein privatwirtschaftliche Vorbereitungshandlung für das Zurücklegen des Weges grundsätzlich nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versichert. Dies gilt unabhängig davon, ob der Tankvorgang vor, während oder nach dem Zurücklegen des versicherten Weges erfolgt” (vgl. BSG, Urt. v. 30.01.2020, Az. B 2 U 9/18 R).

Anders verhält es sich dagegen z.B. bei einer Säuberung der Windschutzscheibe vor Fahrtantritt, “wenn sich in dieser die “zielgerichteten Fortbewegung” und eine erforderliche “Nebentätigkeite” manifestiert.”

Denn zu den “geschützten Tätigkeiten zählen nicht nur das tatsächliche “Fortbewegen” zu Fuß oder mit einem gewählten Verkehrsmittel, sondern auch die erforderlichen und unmittelbaren Nebentätigkeiten, die diese Fortbewegung erst ermöglichen und insoweit eine natürliche Handlungseinheit darstellen. Erforderliche Nebentätigkeiten, die dem Versicherungsschutz zuzurechnen sind, sind beispielsweise, dass ein Versicherter den Weg mit seinem gewählten Verkehrsmittel zu Arbeitsstelle überhaupt antreten kann. Hierzu zählen nicht nur “Eiskratzen im Winter”, sondern – wie vorliegend – auch das Beseitigen von Verunreinigungen auf der Windschutzscheibe. Bei solchen Tätigkeiten handelt es sich nicht um “eigenwirtschaftliche Tätigkeiten”, sondern um die originäre versicherte Tätigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, denn diese stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem “sich fortbewegen”. Eine Rechtspflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis/Arbeitsvertrag zu suchen, wie es der Argumentation der Beklagten zu entnehmen ist, ist zu verneinen und verkennt die tatsächliche Handlungsabsicht eines Versicherten, die allein auf die “versicherte” Wegezurücklegung gerichtet ist und nach den objektiven Umständen allein dem Antritt bzw. der Fortsetzung des Weges zur Arbeit bestimmt wird” (SG Hamburg, Urt. v. 20.06.2025, Az. S 40 U 140/23 D).

Wie das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 05.11.2024, Az. L 15 U 488/23) erläutert, hat “der Gesetzgeber hat mit den Regelungen in § 8 Abs. 2 SGB VII bestimmte typische Vorbereitungshandlungen dem Versicherungsschutz unterstellt, weil er insoweit ein über den Schutzbedarf der eigentlichen beruflichen Tätigkeit hinausgehendes soziales Schutzbedürfnis angenommen hat. Der Gesetzgeber ist dabei ersichtlich davon ausgegangen, dass es für die Einbeziehung klassischer Vorbereitungshandlungen – etwa wie hier des Zurücklegens des Weges vom Ort der Arbeitsstätte – in den Unfallversicherungsschutz einer besonderen Regelung bedurfte, wohl auch deshalb, weil damit das Haftungsrisiko der die alleinige Beitragslast tragenden Unternehmer auf einen Bereich ausgedehnt wird, in dem sie nur eingeschränkt zu präventiven Maßnahmen des Arbeitsschutzes in der Lage sind”.

Allerdings kann eine Ausweitung des Versicherungsschutzes auf Vorbereitungshandlungen dann in Betracht kommen, “wenn diese mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit oder der kraft Gesetzes versicherten Vorbereitungshandlung so eng verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise eine Einheit bilden. Hierfür ist ein besonders enger sachlicher, örtlicher und zeitlicher Zusammenhang erforderlich, der die Vorbereitungshandlung nach den Gesamtumständen selbst bereits als Bestandteil der versicherten Tätigkeit erscheinen lässt.” Ob dies der Fall ist, ist einzelfallabhängig. (BSG, Urt. v. 23. 01.2018, Az. B 2 U 3/16 R, m.w.N.).

Typische Pflichten des Unternehmers

Der Unternehmer hat die Arbeitnehmer insbesondere mit der Handhabung des Arbeitsgeräts vertraut zu machen und entsprechend zu schulen.

Zudem ist er verpflichtet, die Arbeitsgeräte in einem einwandfreien Zustand zu erhalten. Die Aufgabe kann aber delegiert werden. Unfälle, die sich bei der Instandhaltung des Arbeitsgeräts ereignen, sind daher auch ebenfalls durch die Sozialversicherung abgedeckt, sofern die Tätigkeit Veranlassung des Unternehmers erfolgt (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII).

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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