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Alles Restwert, alles klar?

Landgericht Schweinfurt, Urteil vom 22.12.2023, Az. 47 S 12/23

Restwertwertbörsen und Schadenabwickler werben gerne damit, sie würden sich um alles kümmern und Geschädigte hätten keinerlei Aufwand mit der Abwicklung. Aber stimmt das auch? Das AG-Schweinfurt konnte dies nicht erkennen!
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27.03.2024
ca. 3 Minuten
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Alles Restwert? Alles klar?

Die Grundsätze stehen fest!

Soweit so gut; allerdings sollte dabei mit offenen Karten gespielt werden, damit der Geschädigte weiß, worauf er sich einlässt. Insbesondere darf einem geschädigte die vom Schädiger oder dessen Versicherer gewünschte Verwertungsmöglichkeit des verunfallten Fahrzeugs bei der Schadensbehebung, Geschädigten nicht aufgezwungen werden (BGH, Urt. v. 01.06.2010, VI ZR 316/09).  Und da sich das Urteil des BGH vom v. 25.06.2019, Az. VI ZR 358/18 auf eine klar abgrenzbare Zielgruppe bezieht, hat sich – insbesondere für Privatpersonen – auch nichts daran geändert. Mehr dazu unter „Restwertbörse“.

Aufkäufer im Ausland – Telefonnummer in Deutschland! Reicht das?

Wenn einem Geschädigten ein Angebot eines ausländischen Aufkäufers unterbreitet wird, muss dabei auch mit offenen Karten gespielt und Verwirrung vermieden werden. Wer als einerseits zwar die ausländische Kontaktanschrift des Aufkäufers andererseits aber nicht dessen Kontaktdaten, sondern seine eigene, einschließlich einer deutschen E-Mail-Adresse sowie Telefon- und Faxnummer angibt, darf sich nicht wundern, wenn der Geschädigte misstrauisch wird.

Kommt dann noch hinzu, dass der Geschädigte nicht erkennen kann, in welcher Rolle das hinter den Kontaktdaten stehende Unternehmen tätig werden will, insbesondere ob es überhaupt bevollmächtigt ist, um im Namen des Aufkäufers tätig zu werden, bindende Vereinbarungen treffen und Zahlungen für diesen entgegennehmen darf, führt das Ganze eher zur Verwirrung.

Dies gilt auch für den Passus, dass dem Geschädigten keine risikolose Barzahlung bei Abholung zugesichert wurde, sondern die Zahlungsweise erst noch individuell vereinbart werden musste.

Nicht risikolos = nicht akzeptabel!

Das Gericht kam daher um die Feststellung nicht herum, „dass das Angebot der Beklagten schon aufgrund der aufgezeigten Defizite für den Kläger nicht ohne weiteres und völlig risikolos sofort zugriffsfähig war.“

Dazu, ob ein Unfallgeschädigter sich auf ein Restwertangebot eines nicht aus Deutschland, sondern einem anderen EU-Mitgliedstaat stammenden Restwertaufkäufers verweisen lassen muss, traf das Gericht keine Entscheidung. Das war aber auch nicht erforderlich. Schließlich haben zuvor auch bereits andere Gerichte bereits klare Aussagen getroffen! Dem AG Köln zufolge “dürfte es bei einem Autoverkauf aber durchaus darauf ankommen, wer Vertragspartner wird, um überhaupt prüfen zu können, ob das Angebot seriös und die Vertragsabwicklung zumutbar ist.” Das LG Stuttgart (Urt. v. 14.08.2019, Az. 4 S 76/19) hat das ähnlich gesehen als es feststellte, dass ein Geschädigter nicht dazu gezwungen werden, sich ein Restwertangebot eines aus dem Ausland stammenden Anbieters anrechnen zu lassen, dessen Seriosität er nicht überprüfen kann.

Dubiose, illusorische Restwertangebote müssen ohnehin nicht angenommen werden (vgl. AG Ludwigsburg, Urt. v. 19.07.2017, Az. 6 C 567/17). Außerdem ist es keinem Geschädigten zumutbar, sich bei Streitigkeiten mit dem Aufkäufer auf Auseinander­setzungen in einer fremden Sprache in einer fremden Rechtsordnung einzulassen (AG Villingen-Schwenningen, Urt. v. 02.12.2021, Az. 11 C 231/21).

Fazit

Abgesehen davon, dass Geschädigte die über den Sondermarkt der Restwertbörsen ermittelten Angebote schon vom Grundsatz her nicht annehmen müssen, müssen sie dies erst recht nicht wenn dies mit Mehraufwand und Unsicherheiten verbunden ist. Trotz der – unterstellt – allgemeinen Zugänglichkeit von Online-Gebrauchtwagenbörsen, ist und bleibt der regionale Markt grundsätzlich Bezugspunkt für die Ermittlung der Restwerte auf dem Gebrauchtwagenmarkt (BGH, Urt. v. 27.09.2016, Az. VI ZR 673/15)

Wer bei der Abwicklung von Unfallschäden Unsicherheiten vermeiden will, kontaktiert uns!

Voigt regelt!

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Bildnachweis: Geralt / Pixabay

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