Der Schadensersatzanspruch nach § 249 BGB umfasst auch den Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung (OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.05.2019, Az. 1 U 115/18).
Dies bedeutet, dass wenn ein Fahrzeug nach einem Unfall reparaturbedingt vorübergehend oder wegen eines Totalschadens vollständig ausfällt, der Geschädigte für die Dauer der Reparatur oder für eine angemessene Zeit, die zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs erforderlich ist, entweder auf Kosten des Schädigers einen Mietwagen nutzen, oder aber einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung geltend machen kann.
Der Geschädigte hat ein Wahlrecht, ob er den Nutzungsausfall durch eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung oder die konkret nachgewiesenen Mietwagenkosten ersetzt verlangen will. Grenzen bestehen insoweit nur im Hinblick auf das Bereicherungsverbot (AG München, Urt. v. 31.05.2023, Az. 322 C 18445/22).
Der Zeitraum für die Durchführung einer fach- und sachgerechten Reparatur umfasst auch die Lieferzeit für die Beschaffung der erforderlichen Ersatzteile (z.B. AG Würzburg, Urt. v. 01.09.2016, Az. 34 C 788/16, für Kopfstützen). Gleiches gilt für den Zeitraum, in dem sich die Reparatur aufgrund eines Serverausfalls beim Hersteller verzögert, wenn das erforderliche Ersatzteil zwar eingebaut, aber nicht angelernt werden kann (LG Baden-Baden, Urt. v. 18.10.24, Az. 2 O 28/24).
Gleiches gilt für den Fall, dass eine Reparatur nicht auf Anhieb gelingt und das Fahrzeug erneut in die Werkstatt muss. Auch der Nutzungsausfall für die Zeit, in der sich das Fahrzeug zur Nachbesserung in der Werkstatt befindet, ist zu ersetzen (AG Siegen, Urt. v. 22.08.2023, Az. 14 C 437/23).
Der Nutzungsausfall ist ein nicht notwendiger Teil des am Kfz in Natur eingetretenen Schadens, sondern typischer Folgeschaden (OLG Saarbrücken, Urt. v. 05.07.2024, Az. 3 U 16/24) , „der weder überhaupt, noch seiner Höhe nach von Anfang an fixiert ist“ (OLG Celle, Urt. v. 10.11.2021, Az. 14 U 136/20). Der BGH hat den Nutzungsausfall bereits früh (Urt. v. 30.09.1963, Az. III ZR 137/62), als „Vermögensschaden bei Nichtbeschaffung eines Ersatzwagens für die Zeit des Verlusts der Gebrauchsmöglichkeit“ qualifiziert.
Schließlich ist das Halten eines Kraftwagens regelmäßig mit erheblichen finanziellen Aufwendungen verbunden und erfolgt fast ausschließlich, „um den Wagen jederzeit nutzen zu können, insbesondere zum Fahren zur Verfügung zu haben“ (BGH, Urt. v. 05.02.2013, Az. VI ZR 290/11)
Ein Anspruch auf Erstattung des Nutzungsausfallschadens besteht auch dann, wenn ein Geschädigter von Dritten, worunter auch Familienmitglieder fallen, unentgeltlich ein Ersatzfahrzeug für den gesamten oder einen Zeit des Zeitraums erhalten hat, während dessen er sein Fahrzeug reparaturbedingt nicht nutzen kann (vgl. LG München, Urt. v. 30.09.2021, Az. 10 O 13997/19). Der BGH hat dies bereits 1973 (Urt. v. 16.10.1973, Az. VI ZR 96/7) damit begründet, dass der Eigentümer bei einer solchen Fallgestaltung persönlich durch die Beschädigung seines Wagens einen Schaden erlitten hat, weil für ihn während der Reparaturzeit die von ihm beabsichtigte und durch Vermögensaufwendungen erkaufte Nutzungsmöglichkeit des eigenen Fahrzeugs entfällt.
Dies gilt auch dann „wenn der Eigentümer den Wagen dadurch nutzte, dass er ihn einem Dritten ohne Entgelt verlieh oder aus bloßer Gefälligkeit hatte überlassen wollen und diese Nutzungsmöglichkeit weiterhin gegeben war.“ Anderes soll gelten, wenn ein Dritter die Finanzierungskosten zur Anschaffung des Fahrzeuges erbringt, der zudem auch sämtliche Kosten trägt, die mit dem Betrieb des Kfz verbunden sind (z.B. LG Stendal, Urt. v. 26.02.2020, Az. 23 O 86/19).
Der Anspruch auf Ersatz für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit eines Kfz besteht zudem auch dann wenn der Geschädigte sich keinen Ersatzwagen beschafft hat (BGH, Urt. v. 15. 04.1966, Az. VI ZR 271/64). Allerdings muss der Geschädigte seinen Nutzungswillen hinsichtlich des verunfallten Fahrzeugs darlegen und beweisen (z.B. OLG Koblenz, Verfügung v. 01.02.2022, Az. 12 U 2148/21). Das AG Augsburg hat hier kurzen Prozess gemacht. “Wessen Fahrzeug mit 5 Jahren einen Kilometerstand von über 183.000 km aufweist, der benötigt sein Fahrzeug”, heißt es in einem Urteil vom 29.08.2022, Az. 72 C 180/22). Dem OLG Frankfurt zufolge, ist Entschädigungssatz bei der Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung für Personenkraftwagen, die älter als fünf Jahre sind, soll der der Entschädigungssatz nach der sog. Schwacke-Liste um eine Gruppe herabzustufen sein (Urt. v. 25.01.2024, Az. 26 U 39/22). Dies ändert jedoch nichts daran, dass ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung auch bei einem 15 Jahre alten Kleinwagen mit fast 200.000 km Laufleistung bestehen kann (AG Aue-Bad Schlema, Urt. v. 28.02.2024, Az. 3 C 241/23).
Die vorzeitige Rückgabe des Mietwagens ist insbesondere dann kein Indiz für das Fehlen eines Nutzungswillens, wenn sie auf permanentes Drängen und unangenehme Telefonate des Mietwagenunternehmens hin erfolgt, das der Versicherer vermittelt hat (OLG Oldenburg, Az. 1 U 173/22 v. 21.09.2023).
Dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB zufolge, wird der Schädiger nicht durch eine (freiwillige) Leistung Dritter entlastet, die ihm nach dem Sinn der schadensrechtlichen Vorschriften nicht zugutekommen soll (BGH, Urt. v. 05.02.2013, Az. VI ZR 363/11).
Einer Entscheidung des OLG Düsseldorf zufolge, kann der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung enden, sobald der Geschädigte für sein unfallbeschädigtes – als „Unikat“ zu wertendes – Fahrzeug mit umfangreicher Sonderausstattung ein ähnliches Fahrzeug ohne Sonderausstattung, aber in einem vergleichbaren Preissegment erwirbt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.04.2021, Az. 1 U 119/20).
Eine Verlängerung des Anspruchszeitraums kommt in Betracht, wenn ein Geschädigter gegenüber dem gegnerischen Versicherer darlegt, dass ihm die finanziellen Mittel für eine Ersatzbeschaffung fehlen oder sich die Dauer z.B. infolge von Verzug oder einem zögerlichen Regulierungsverhalten des ersatzpflichtigen Versicherers hinzieht. Geschädigte sollten den Versicherer aber auf die Gefahr eines höheren Schadens hinweisen (OLG Karlsruhe, Urt. v. 08.08.2011, Az. 1 U 54/11). Wartet ein Geschädigter mit der Ersatzbeschaffung über einen längeren Zeitraum kann die zwar ein Indiz für den fehlenden Nutzungswillen sein (z.B. OLG Celle, Urt. v. 13.10.2021, Az. 5 U 130/11), muss es aber nicht (vgl. OLG München, Endurteil v. 27.05.2020, Az. 10 U 6795/19).
Zur Vorfinanzierung ist ein Geschädigter nicht verpflichtet (z.B. AG Staufen, Urt. v. 23.07.2019, Az. 2 C 396/18). Teilt er dem Versicherer mit, dass er zur Vorfinanzierung nicht in der Lage ist, und zögert der Versicherer dennoch mit der Schadensbearbeitung, kann dies dem Geschädigten nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die Folge ist, dass der Versicherer den dadurch verursachten erweiterten Ausfallschaden zu ersetzen hat (AG Augsburg, Urt. v. 30.08.2024, Az. 20 C 2931/23).
Der Nutzungsausfallschaden ist für ganze Tage zu berechnen. Maßgebend für den Zeitraum, in dem Nutzungsausfallentschädigung zu leisten ist, ist nicht der vom Sachverständigen geschätzte und insoweit fiktive, sondern der durch die Reparatur oder bis zur Ersatzbeschaffung tatsächliche Zeitraum, wobei der Unfalltag mitzählt (LG Schweinfurt: Urt. v. 22.12.2023, Az. 47 S 12/23
Es spielt keine Rolle, ob das Fahrzeug des Geschädigten am Vor- oder am Nachmittag beschädigt worden ist. Entscheidend ist der Nutzungswille des Geschädigten für den konkreten Tag (AG Dresden, Urt. v. 10.05.2022, Az. 109 C 4630/21). Dasselbe gilt für den Tag der Zulassung des Ersatzfahrzeugs (AG Frankfurt, Urt. v. 16.06.2023, Az. 30 C 3121/21 (87). Wörtlich heißt es in dem Urteil des AG Frankfurt: “…schon auf Grund von Praktikabilitätserwägungen ist eine Nutzungsausfallentschädigung tageweise zu zahlen, wobei auch Tage zu kompensieren sind, im Laufe derer die Nutzungsmöglichkeit des eigenen Fahrzeugs des Geschädigten wegfällt oder wiederhergestellt wird. Andernfalls bliebe der Geschädigte teilweise ohne Ausgleich des ihm zugefügten Schadens.”
Die Höhe des Nutzungsausfallschadens ist nicht schematisch auf den Wert des Fahrzeugs begrenzt (BGH, Urt. v. 20.10.1987, Az. X ZR 49/86). Hat ein Geschädigter den entschädigungspflichtigen Versicherer darüber informiert, dass er finanziell nicht in der Lage ist, die Ausfalldauer – z.B. durch eine Ersatzbeschaffung – zu verkürzen, ist es Sache des Versicherers, den Kläger durch eine schnellere Ersatzleistung oder durch Zahlung eines Vorschusses finanziell in die Lage zu versetzen, eine Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung zu einem früheren Zeitpunkt vorzunehmen. Unterlässt er dies, hat er die Ausfallentschädigung selbst dann in voller Höhe zu erstatten, wenn sie den Wert des Fahrzeugs erheblich übersteigt (BGH, Urt. v. 25.01.2005, Az. VI ZR 112/04). Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung ist nicht durch den Wert des beschädigten Fahrzeugs beschränkt (OLG Koblenz, Urt. v. 27.06.2016, Az. 12 U 1090/15).
Versicherer behaupten gerne, dass der Anspruch auf Nutzungsausfall auf „normale“ PKW beschränkt ist. Dies ist falsch. Ein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens kann auch für Motorräder, Oldtimer oder Wohnmobile bestehen, auch wenn hier spezielle Berechnungsmethoden greifen können.
BGH, Urt. v. 23.01.2018, Az. VI ZR 57/17
„1. Der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines Motorrads, das dem Geschädigten als einziges Kraftfahrzeug zur Verfügung steht und nicht reinen Freizeitzwecken dient, stellt einen Vermögensschaden dar und kann einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung begründen.
Der Umstand, dass der Geschädigte das Motorrad nur bei günstigen Witterungsbedingungen nutzt, spielt erst im Rahmen der konkreten Schadensbetrachtung bei der Frage eine Rolle, ob der Geschädigte – auch im Hinblick auf die Wetterlage – zur Nutzung willens und in der Lage war.“
OLG Schleswig, Urt. v. 10.02.2021, Az. 7 U 200/20; OLG Celle, Urt. v. 03.05.2016, Az. 5 U 60/15; OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.11.2011, Az. I – 1 U 50/11.
Wird ein Oldtimer bei einem Unfall beschädigt und steht ein Ersatzfahrzeug nicht bzw. im nur sehr eingeschränkten Maß zur Verfügung, so besteht unter bestimmten Voraussetzungen auch hier ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Der Auffälligkeitswert und das Fahrvergnügen eines Oldtimers “stellen eine subjektive Wertschätzung dar, die sich einer Bemessung der Nutzungseinbußen nach objektiven Maßstäben entzieht” (OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.11.2011, Az. I-1 U 50/11).
Wird ein Wohnmobil für den alltäglichen Gebrauch genutzt, ist bei einer Beschädigung Nutzungsausfallentschädigung zu leisten (OLG Schleswig, Urt. v. 16.04.2024, Az. 7 U 009/23; OLG Hamburg, Beschl. v. 14.06.2019, Az. 15 U 8/19; LG Frankfurt, Urt. v. 25.04.2019, Az. 2-01 S 283/18). Die Bemessung des Nutzungsausfalls ist einzelfallbezogen vorzunehmen. Bei dessen Bemessung sind die individuellen Eigenschaften (z.B. Heizung, Lüftung, Musikanlage, Türen und Fenster, Motorisierung) zu beachten sind.
Bei Wohnmobilen ist so z.B. regelmäßig nicht die Laufleistung, sondern die Gesamtnutzungsdauer, bezogen auf die Lebenszeit maßgeblich. Begründet wird dies damit, dass die bestimmungsgemäße Nutzung bei Wohnmobilen – im Unterschied z.B. zu PKWs – lediglich sekundär im Fahren, primär aber im Wohnen auf Rädern besteht (OLG Dresden, Urt. v. 17.11.2023, Az. 3 U 983/23; OLG Celle, Beschl. v. 16.10.2023, Az. 7 U 346/22).
Bei Fahrzeugen, die nur zu reinen Freizeitzwecken genutzt werden, lehnen die Gerichte die Erstattung eines Nutzungsausfallschadens ab (BGH, Urt. v. 10.06.2008, Az. VI ZR 248/07; OLG Hamm, Urt. v. 16.12.2008, Az. 21 U 95/08; AG Regensburg, Endurteil v. 25.06.2021, Az. 1 – 5 C 429/21). Begründet wird dies damit, dass die Entbehrung des Fahrzeugs fühlbar sein muss (z.B. OLG Celle, Urt. v. 13.03.2023, Az. 14 U 149/22).
Für den unfallbedingten Ausfall eines Polizeifahrzeugs ist dann eine Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen, wenn die Nutzung des Fahrzeugs sonst beabsichtigt und möglich gewesen wäre (LG Ellwangen, Urt. v. 07.12.2023, Az. 6 O 57/21; OLG Naumburg, Urt. v. 01.08.2013, Az. 2 U 159/12; LG Stuttgart, Urt. v. 16.11.2004, Az. 10 U 186/04).
Ein Anspruch auf Nutzungsausfall kann auch dann gegeben sein, wenn das Fahrzeug sowohl gewerblich als auch privat genutzt wird z.B. um Kunden zu besuchen. Bekommt ein Geschädigter von einem Familienangehörigen dessen Fahrzeug zur Verfügung gestellt, um zahlreiche Termine (beruflicher sowie privater Natur) wahrnehmen zu können, steht dies dem Anspruch auf Nutzungsausfall nicht entgegen (Landgericht Hechingen, Urt. v. 02.03.2020, Az. 1 O 227/18).
Vorschäden schließen Nutzungsausfall nicht aus. Entscheidend für den Anspruch auf Zahlung einer ist, dass der Eigentümer eines privat genutzten PKW durch einen Schaden die Möglichkeit zur Nutzung verliert, wenn er zur Nutzung willens und fähig gewesen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2007, Az. VI ZR 62/07).
Ein Anspruch auf Nutzungsausfall kann – dem Grunde nach – auch bei einem reinen Sommerfahrzeug bestehen (z.B. AG Würzburg, Urteil vom 1. September 2016 – 34 C 788/16. Der Anspruch kann allerdings entfallen, wenn neben diesem Fahrzeug ein weiteres Fahrzeug zur Nutzung zur Verfügung steht. Eine solche Konstellation besteht z.B., wenn es sich bei dem beschädigten Pkw um ein reines Liebhaberfahrzeug handelt, das gesondert zu den ansonsten bei ihm vorhandenen Privatfahrzeugen genutzt wird (z.B. BGH, Urt. v. 11.10.2022, Az. VI ZR 35/2; LG Koblenz, Urt. v. 03.11.2022, Az. 10 O 39/20; LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 27.07.2017, Az. 1 S 3/17).
Nutzungsausfall bei Anspruch auf Neuwertentschädigung
Das OLG Köln Urt. v, 02.06.2021, (Az. 4 O 388/20) hat einem Geschädigten, dessen Fahrzeug nicht älter als einen Monat war und eine Laufleistung von unter 1000 km aufwies, Nutzungsausfall für die Dauer von 275 Tagen zugesprochen.
Nutzungsausfall und Kauf eines Neuwagens
Entscheidend ist, ob der Neuwagen erst nach dem Unfall bestellt wurde oder vorher bereits bestellt war.
War das Fahrzeug bereits vor dem Unfall bestellt, kann ein Geschädigten “über den vom Sachverständigen veranschlagten Zeitraum hinaus bis zur Lieferung des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs Nutzungsausfallentschädigung zuzubilligen sein, soweit diese die wirtschaftlichen Nachteile, die durch den Ankauf und Wiederverkauf eines Zwischenfahrzeugs zusätzlich entstehen würden, nicht wesentlich übersteigt” (BGH, Urt. v. 18.12.2007, Az. VI ZR 62/07).
Wurde das Fahrzeug hingegen erst nach dem Unfall bestellt, kann “eine längere Lieferzeit nicht zu Lasten des Schädigers gehen, weil sie auf der freien Disposition des Geschädigten beruht” (BGH, Urt. v. 18.12.2007, Az. VI ZR 62/07 unter Bezugnahme auf BGH, Urt. v. 20.06.1989, Az. VI ZR 334/88).
Das Fahrzeugalter kann eine Rolle spielen
Bei Fahrzeugen mit einem hohen Alter und einer erheblichen Laufleistung, die am Ende der Gesamtnutzung liegt, können Abschläge in Frage kommen (OLG Zweibrücken, Hinweisbeschluss v. 26.07.2022, Az. 1 U 172/21).
Wie andere Gerichte vor ihm (z.B. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.07.2008, Az. 1 W 24/08; OLG Brandenburg, Urteil vom 01.03.2007, Az. 12 U 160/06) bezieht sich das Gericht auf ein Urteil des BGH vom 23.11.2004, Az. VI ZR 357/03). Allerdings hatte der BGH in seiner Entscheidung klargestellt, dass die Beurteilung nicht allein auf die Laufleistung eines Fahrzeuges bezogen werden kann, sondern maßgeblich auf deren Bedeutung für seine Bewertung auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Deutlich hat der BGH darauf hingewiesen, dass sich diese Bedeutung im Laufe der Zeit mit der technischen Entwicklung und der zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge (z.B. infolge längerer Haltbarkeit von Motoren, vollverzinkter Karosserien etc.) durchaus ändern kann. Entscheidend sind daher auch hier die Umstände des Einzelfalls.
Übrigens:
Das LG Stuttgart hat am 25.03.2021, Az. 5 S 188/20 entschieden, dass ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung auch dann besteht, wenn ein Geschädigter sich einen Mietwagen nimmt, dessen Kosten aber nicht in Ansatz bringt. Zudem kann – das Bestehen eines fühlbaren Nachteils vorausgesetzt – ein Anspruch auf Entschädigung des Nutzungsausfallschadens auch bei fiktiver Abrechnung bestehen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn „der Wagen während der Reparaturzeit nicht zu dem mit seiner Anschaffung verfolgten Zweck Dienste leisten kann (BGH, Urt. v. 16.10.1973, Az. VI ZR 96/72; Urt. v. 15.04.1966, Az. VI ZR 271/64), diese Nutzungsmöglichkeit aber bestehen würde, wenn der Wagen verfügbar wäre“ (OLG Celle, Urt. v. 10.11.2021, Az. 14 U 136/20).
Auch ein, von der Reparaturwerkstatt kostenlos zur Verfügung gestelltes Werkstattersatzfahrzeug hat keinen Einfluss auf den Anspruch einer Nutzungsausfallentschädigung. Dieser wäre nur dann entfallen, wenn dem Geschädigten ein Fahrzeug aus dem eigenen Bestand zur Verfügung gestanden hätte (LG Baden-Baden, Urt. v. 11.11.2022, Az. 2 O 34/22).
Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung kann auch dann bestehen, wenn der Geschädigte infolge einer unfallbedingten Verletzung an der Nutzung des Fahrzeugs gehindert ist.
Dem Eigentümer eines Kraftfahrzeuges steht der Nutzungsausfallanspruch nämlich auch dann zu, wenn der Wagen zwar nicht von ihm, aber von Familienangehörigen oder anderen Personen benutzt worden wäre (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16.10.1973 – VI ZR 96/72 -, NJW 1974, 33, 34). Denn auch die Möglichkeit, das Fahrzeug anderen Personen zur Verfügung zu stellen, wird nach der allgemeinen Lebenserfahrung von den Gebrauchsmöglichkeiten eines Kraftfahrzeuges erfasst. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Geschädigte – wie hier die Klägerin – das Fahrzeug (auch) mittels eines Fahrers selbst hatte benutzen wollen (OLG Frankfurt / M., Urt. v. 25.01.2024, Az. 26 U 39/22).
Dies ist z.B. dann gegeben, wenn z.B. “dessen Ehefrau das beschädigte Fahrzeug in der Zeit zwischen dem Unfall und der Beschaffung eines Ersatzwagens genutzt hätten, wenn es nicht durch den Unfall beschädigt worden wäre” (AG Nordenham, Urt. v. 22.11.2022, Az. 3 C 186/22).