Geregelt sind Ordnungswidrigkeiten in dem „Gesetz über Ordnungswidrigkeiten“ (OWiG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146).
Als Ordnungswidrigkeit wird eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung bezeichnet, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (§ 1 Abs. 1 OWiG).
Ob die Handlung vorwerfbar begangen worden sein muss, hängt von dem Tatbestand des jeweiligen Gesetzes ab. Dasselbe gilt für die fahrlässige Begehung (§ 10 OWiG) oder Unterlassen (§ 8 OWiG).
Sofern gesetzlich nicht anders bestimmt, werden Ordnungswidrigkeiten durch Bußgeldbescheid geahndet. Das Rechtsmittel gegen den Bußgeldbescheid ist der Einspruch. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung „schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat“, einzulegen (§ 67 OWiG).
Ob eine Ordnungswidrigkeit verfolgt wird, liegt im Ermessen der Verfolgungsbehörde. Diese kann das Verfahren auch einstellen. Dies ist allerdings möglich, solange sie das Verfahren noch nicht abgegeben hat (§ 47 Abs. 1 OWiG).
Ist das Verfahren bei Gericht anhängig, hält dieses aber eine Ahndung nicht für erforderlich, kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Auf die Zustimmung kann verzichtet werden, wenn die Geldbuße einhundert Euro nicht übersteigt und die Staatsanwaltschaft auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet.
„Geringfügige Ordnungswidrigkeit“
Dem OLG Hamm zufolge (Beschl. v. 10.07.2019, Az. III – 3 – RBs 82/19 m.w.N.), ist zwischen geringfügigen Ordnungswidrigkeiten zu unterscheiden, bei denen die Geldbuße bis zu 55 Euro beträgt und solchen, die mit einer Geldbuße zwischen 55 – 250 Euro geahndet werden können.
Welcher Gruppe die Ordnungswidrigkeit zuzurechnen ist, spielt insbesondere dafür eine Rolle, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen bei der Bemessung des Bußgeldes herangezogen werden dürfen.
Bei der ersten Gruppe ist die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse aufgrund der Regelung des § 17 Abs. 3 S. 2, 2. Hs. OWiG untersagt. Es bleibt bei der Regelgeldbuße.
In der zweiten Gruppe ist die Erhöhung des Regelsatzes möglich. Bei der Verhängung hoher Geldbußen soll nicht auf konkrete Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen verzichtet werden, weil es von seiner Leistungsfähigkeit abhängig ist, wie empfindlich und damit nachhaltig ihn die Geldbuße trifft (vgl. KG, Beschl. v. 05.11.1998, Az. 5 Ws (B) 626/98).
Wirtschaftliche Verhältnisse
Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen zählen alle Umstände, „die die Fähigkeit des Täters, eine bestimmte Geldsumme aufzubringen, beeinflussen (vgl. BGH NJW 1952, 34). Darunter fallen Einkommen jeder Art, Erträge aus allen Einkunftsarten sowie Vermögenswerte, unentgeltlich gewährte Vermögensvorteile und Erwerbsmöglichkeiten, auch wenn der Betroffene diese nicht nutzt, aber auch Belastungen in Form von Schulden oder Unterhaltsverpflichtungen“ (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 13.12.2019, Az. 3 Ws (B) 365/19).
Wann verjähren Ordnungswidrigkeiten?
Verkehrsordnungswidrigkeiten weisen eine absolute Verjährungsfrist von 2 Jahren auf (§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG i.V.m. § 26 Abs. 3 StVG). Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist (§ 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG).
Wird z.B. eine Geschwindigkeitsüberschreitung am 10.11.2020 begangen und beendet, ist der Tag, an dem die Verjährung mit Eintritt des Ereignisses beginnt, der 1. Tag der Verjährungsfrist, hier also der 10.11.2020.
Der letzte Tag der Verjährungsfrist ist der im Kalender vorhergehende Tag (vgl. OLG Karlsruhe v. 28.06.2019, Az. 2 RB 8 Ss 486/19; OLG Bamberg v. 12.12.2005, Az. 3 Ss OWi 1354/05).
In dem Beispiel wäre dies der 09.11.2022 gewesen.