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Fahrverbot

Informationen
27.06.2023

Anders als bei der Entziehung der Fahrerlaubnis bleibt diese bei einem Fahrverbot grundsätzlich bestehen. Man man darf nur während der Dauer des Fahrverbots davon in Deutschland nicht Gebrauch machen. Nach Ablauf des Fahrverbots wird der Führerschein automatisch und ohne weitere Prüfungen wieder ausgehändigt.

 

Grundsätzlich indiziert die Erfüllung des Tatbestandes des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 11.3.7 BKatV einen Pflichtverstoß im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG, was regelmäßig die Verhängung eines Fahrverbotes zur Folge hat (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 26.04.2022, Az. 3 Ss-OWi 415/22). Jedoch kann ein Fahrverbot nicht nur bei schweren Verstößen, sondern auch wegen mehrerer leichterer Ordnungswidrigkeiten verhängt werden. Dem KG Berlin zufolge, ist dies z.B. auch wegen eines folgenlos gebliebenen vorsätzlichen Verstoß gegen das Verbot der Nutzung elektronischer Geräte (§ 23 Abs. 1a StVO) möglich. Dem Gericht zufolge, steht die Nutzung eines elektronischen Geräts – wegen der regelmäßig gravierenden Beeinträchtigung der Fahrleistung – anderen typischen Massenverstößen wie Geschwindigkeitsverstößen gleich. Bei Vorliegen entsprechender Vorahndungen kann daher auch die Anordnung eines Fahrverbots wegen eines (unbenannten) beharrlichen Pflichtverstoßes in Betracht kommen (KG Berlin, Beschl. v. 04.02.2021, Az.: 3 Ws (B) 6/21 – 122 Ss 2/21, Anschluss an BayObLG, Beschl. v. 15.09.2020, Az.: 202 ObOWi 1044/20).

 

Wie hoch ist das Mindestmaß?

 

Das gesetzliche Mindestmaß des Fahrverbots beträgt einen Monat (§ 25 Abs. 1 StVG). Das Höchstmaß beträgt sechs Monate (§ 44 Abs.1 S. 1 StGB). Das  Mindestmaß darf nicht unterschritten werden und eine Bemessung nach Wochen oder Tagen kommt nur innerhalb des gesetzlichen Rahmens in Betracht (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.12.2010, Az.: IV-3 RBs 210/10). Eine Aufteilung in Etappen ist nicht möglich. Dies gilt auch für das Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbots aus Opportunitätserwägungen. Da von den Regelungen der BKAtV darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden darf, muss das Absehen vom Fahrverbot auf einer eingehenden und nachvollziehbaren, auf Tatsachen gestützten Begründung beruhen (KG Berlin, Beschl. v. 15.12.2020, Az. 3 Ws (B) 289 – 290/20 m.w.N.).

 

Absehen vom Fahrverbot

 

Wenn ein Gericht von der Verhängung eines Regelfahrverbots absehen will, ist hierfür eine „auf Tatsachen gestützte, besonders eingehende Begründung zu geben, in der es im Einzelnen darlegt, welche besonderen Umstände in objektiver und subjektiver Hinsicht es gerechtfertigt erscheinen lassen, vom Regelfahrverbot abzusehen“ (OLG Hamm, Beschl. v. 03.0.2022, Az. 5 RBs 48/22; v.  17.12.2021, Az. 4 RBs 278/21).

 

Ein solcher Fall ist z.B. gegeben, wenn der Sachverhalt Ausnahmecharakter besitzt und die Verhängung des regelhaften Fahrverbots, selbst bei einer groben bzw. beharrlichen Pflichtverletzung (OLG Hamm, Beschl. v. 06.10.2020, Az. 4 RBs 321/20), eine außergewöhnliche, unangemessene Härte darstellen würde. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn die Verhängung des Fahrverbots nicht nur lediglich die Berufsausübung erschwert, sondern insbesondere zu einer massiven Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Betroffenen führt (z.B. OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 26.04.2022, Az. 3 Ss-OWi 415/22BayObLG München, Beschl.v. 31.07.2019, Az. 202 ObOWi 1244/19).

 

Sollte der Verlust des Arbeitsplatzes drohen, muss dies substantiiert vorgetragen werden. Eine Bestätigung des Arbeitgebers ist dabei sachdienlich. Damit das Gericht diese jedoch nicht als bloße Gefälligkeitserklärung des Arbeitgebers wertet, sondern vielmehr hinreichend vom sicheren Eintritt des Arbeitsplatzverlustes zu überzeugt ist, reichen lediglich floskelhafte Aussagen und Formulierungen nicht aus. Schließlich ist damit zu rechnen, dass die Angaben des Betroffenen oder des Arbeitgebers vor Gericht eingehend auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 03.03.2022, Az. 5 RBs 48/22). Die geplante Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch einen ALG-I Empfänger ist nur dann zur Abwendung eines Fahrverbots geeignet, wenn sie schlüssig – z.B. durch Vorlage entsprechender Unterlagen – nachgewiesen und eine drohende berufliche Härte glaubhaft gemacht werden kann ( AG Dortmund, Urt. v. 04.09.2020, Az. 729 OWi-264 Js 1158/20-104/20).

 

Von der Verhängung eines Fahrverbot kann zudem abgesehen werden, wenn es seinen Sinn verloren hat. Dies kann insbesondere dann gegeben sein, „wenn die ahndende Tat lange zurückliegt, die für die lange Verfahrensdauer maßgeblichen Umstände auch außerhalb des Einflussbereiches des Betroffenen liegen und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten des Betroffenen im Straßenverkehr festgestellt worden ist“  (OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.02.2021, Az. (1 B) 53 1 Ss-Owi 334/20 (279/20). Denn „nach mittlerweile gefestigter obergerichtlichen Rechtsprechung der Sinn des Fahrverbots dann in Frage zu stellen ist, wenn die zu ahnende Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt“ (s.a. KG Berlin, Beschl. v. 15.12.2021, Az. 3 Ws (B) 204/21; OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.02.2021, Az. 1 OLG 53 Ss-OWi 221/21; Beschl. v. 24.04.2020, Az. (1 B) 53 Ss-OWi 174/20 (104/20); OLG Hamm, Beschl. v. 24.03.2011, Az. III-3 RBs 70/10); OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschl. v. 03.08.2011, Az. 2 SsBs 172/11). Das  OLG Schleswig hat mit Beschluss  vom 22.07.2021, Az. I OLG 135/21 entschieden, dass ein Fahrverbot als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme nicht mehr geboten ist, wenn zwischen der Anordnung und dem Urteil ca. 4,5 Jahre vergangen sind. S.a. AG AscherslebenUrt. v. 20.02.2023,  Az.62 OWi 29/22.

 

Ein Absehen vom Fahrverbot ist auch möglich, wenn besondere Ausnahmeumstände gegeben sind, so dass erkennbar nicht der von § 4 BKatV erfasste Normalfall vorliegt. So war es im Fall einer Baustellenlichtzeichenanlage, die rechts von der nicht abgedeckten außer Betrieb gesetzten Lichtzeichenanlage stand. Da die außer Betrieb gesetzte Lichtzeichenanlage das Blickfeld von ihrem Erscheinungsbild, ihrer Größe und der weißen Umrandung der Wechsellichtzeichen dominierte und nicht abgedeckt war, konnte die kleinere, etwas rechtsstehende Baustellenampel leicht übersehen werden (AG Mettmann, Urt. v. 06.02.2020, Az. 32 OWi – 923 Js 1085/19). Das BayObLG München,  hat mit Beschluss vom 13.12.2021, Az. 201 ObOWi 1543/21 festgestellt, dass „insbesondere im Falle einer einspurigen Verkehrsführung an einer Baustellenampel … die Indizwirkung des Regelbeispiels entkräftet sein (kann)Entscheidend ist jedoch, dass der Verstoß in seinem Gewicht den vom Regelfall erfassten üblichen Begehungsweisen entspricht, d.h. das Verhalten des Betroffenen in der Gesamtschau die Annahme des Regelbeispiels rechtfertigen kann (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 08.03.2018, Az. 1 OWi 2 Ss Bs 107/18; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.07.1999, Az. 2a Ss (OWi) 197/99).  Bei einem Absehen vom Fahrverbot wegen eines „Frühstarts“ oder „Mitzieheffekts“  muss der Betroffene angehalten und zu früh angefahren bzw. anderen Fahrzeugführern gefolgt sein (KG Berlin, Beschl. v. 25.07.2019, Az. 3 Ws (B) 228/19)

 

Schließlich kann von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden, wenn die betroffene Person derart hinreichend beeindruckt ist, dass sie penibel darauf achten wird, sich im Verkehr nicht mehr auffällig zu verhalten (AG Landstuhl: Urt. v. 23.11.2021, Az. 2 OWi 4211 Js 10706/21).

 

Fahrverbote können nicht nur aufgrund von Verkehrsdelikten verhängt werden

 

Im Bereich der allgemeinen Kriminalität kann ein Fahrverbot verhängt werden, wenn es „zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann“ (§ 44 Abs.1 S. 2 StGB).

Übrigens: Der Warnungs- und Besinnungsfunktion des § 44 StGB bedarf es auch noch knapp zwei Jahre nach der Tatbegehung, wenn der Täter sein Fahrzeug in besonders schwerwiegender Weise im Straßenverkehr missbraucht hat (OLG Hamm, Beschl. v. 10.03.2022, Az. 4 RVs 2/22).

 

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Dr. Wolf-Henning Hammer

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