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Fahreignungsregister (FAER)

Informationen
02.12.2022

Das Fahreignungsregister (FAER) wird beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg geführt. Gesetzliche Grundlage ist § 28 StVG.

 

Zweck des Fahreignungsregisters gemäß § 28 Abs. 2 StVG

Speicherung von Daten, die erforderlich sind

 

1. für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen oder zum Begleiten eines Kraftfahrzeugführers entsprechend einer nach § 6e Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung,

 

2. für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen,

 

3. für die Ahndung der Verstöße von Personen, die wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, begehen oder

 

4. für die Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der ihnen durch Gesetz, Satzung oder Vertrag übertragenen Verantwortung für die Einhaltung der zur Sicherheit im Straßenverkehr bestehenden Vorschriften.

 

Gespeicherte Daten gemäß § 28 Abs. 3 StVG

– Rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte,

 

– Rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit,

 

die im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sind in der Anlage 13 zu § 40 FeV benannt.

 

Weitere gespeicherte Daten gemäß § 28 Abs. 3 StVG

 

– Verzichte auf die Fahrerlaubnis,

 

– Unanfechtbare Ablehnungen eines Antrags auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis,

 

– die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung,

 

–  Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2,

 

–  Teilnahme an einem Aufbauseminar, an einem besonderen Aufbauseminar und an einer verkehrspsychologischen Beratung, soweit dies für die Anwendung der Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a) erforderlich ist,

 

– Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, soweit dies für die Anwendung der Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4) erforderlich ist,

 

– Entscheidungen oder Änderungen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 13 genannten Eintragungen beziehen.

 

Voraussetzungen der Mitteilung an / des Eintrags in das Fahreignungsregister gem. § 28 Abs. 3 StVG

 

Ordnungswidrigkeiten gemäß §§ 2424a oder 24c StVGAnlage 13 zu § 40 FEV

 

 

 

Nicht in Anlage 13 zu § 40 FEV aufgeführte Ordnungswidrigkeiten / Geldbuße weniger als 60 Euro

  • Gegenüber dem Betroffenen wurde ein Fahrverbot verhängt.
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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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