Die Geldbuße bezeichnet das verwaltungsrechtliche Gegenstück zur Geldstrafe.
Sie wird verhängt, wenn der Betroffene (Täter) durch eine „rechtswidrige und vorwerfbare Handlung“ den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (§1 Abs. 1 OWiG). Grundsätzlich können nur vorsätzliche Handlungen mit einer Geldbuße geahndet werden; es sei denn, dass das Gesetz auch Fahrlässigkeit mit einer Geldbuße belegt (§ 10 OWiG).
Sieht das Gesetz lediglich eine rechtswidrige Handlung vor, kann eine Geldbuße auch dann verhängt werden, wenn der Täter nicht vorwerfbar gehandelt hat (§ 1 Abs. 2 OWiG).
Die Höhe des Betrages lässt keinerlei Rückschlüsse darauf zu, ob es sich um eine Geldbuße oder eine Geldstrafe handelt. So ist z.B. gemäß § 130 OWiG „bei betrieblichen Aufsichtspflichtverletzungen“ eine Geldbuße von bis zu einer Million Euro möglich. In der Regel fallen die Geldbußen jedoch niedriger aus. Die Höhe der Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro.
Verkehrsordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen von bis zu zweitausend Euro geahndet werden (§ 24 Abs. 2 StVG).
Verwirklicht eine Handlung sowohl eine Ordnungswidrigkeit als auch eine Straftat, gilt der Vorrang des Strafrechts (§ 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG). In diesem Fall kommt eine Geldbuße nur dann in Betracht, wenn keine Strafe verhängt wird. Bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße sind „nähere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen entbehrlich , solange die im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelgeldbuße verhängt wird und sich – wie im vorliegenden Fall – keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse außergewöhnlich gut oder schlecht sind. Dies gilt auch dann, wenn auf den für eine vorsätzliche Begehungsweise nach § 3 Abs. 4 a BKatV vorgesehenen Regelsatz erkannt wird. Denn die Bußgeldkatalogverordnung enthält gem. § 3 Abs. 4 a BKatV eine generelle Regelung für die Bemessung der Bußgelder im Falle vorsätzlichen Handelns; auch insoweit geht der Verordnungsgeber von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen aus“ (OLG Hamm, Beschl. v. 12.08.2021, Az. 4 RBs 217/21; , OLG Braunschweig, Beschl. v. 20.10.2015, Az. 1 Ss (OWi) 156/15, m.w.N.).
Die Zahlung einer Geldbuße stellt übrigens keine Willenserklärung dar. In der Bezahlung einer Geldbuße kann daher, falls nicht weitere Indizien hinzutreten, der Verzicht auf die Einlegung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid gesehen werden (AG Waren (Müritz), Beschl. v. 02.07.2020, Az. 321 OWiG 232/19).
Videolink: Höhere Geldbuße als im Bußgeldkatalog vorgesehen?