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Entziehung der Fahrerlaubnis

Die Fahrerlaubnis wird aus strafprozessualen Gründen entzogen, zum Beispiel einer Straftat, oder verwaltungsrechtlichen Gründen, zum Beispiel wegen Ungeeignetheit.

Grundvoraussetzung für den Entzug der Fahrerlaubnis ist, dass sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG§ 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen und Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV) s.a. OVG Schleswig, Urt. v. 22.07.2021, Az. 5 MB 16/21).

 

Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt dabei als Nebenfolge bei einer Verurteilung wegen Unfallflucht, Straßenverkehrsgefährdung oder Trunkenheitsfahrt. Dass diese im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum begangen wurde, ist ebenso wenig Voraussetzung für die Entziehung (vgl. BGH, Beschl. v. 08.10.2019, Az. 5 StR 441/19) wie die Teilnahme am Straßenverkehr mi einem motorisierten Fahrzeug.

Vielmehr stellt “Die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand … mit jedem Fahrzeug und somit auch mit einem Fahrrad eine gravierende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dar. Daher ist in diesen Fällen regelmäßig die Untersuchung mittels medizinisch-psychologischer Fachkunde veranlasst, ob sich das mit dem Fahrrad gezeigte Verhalten auch auf das Führen von Kraftfahrzeugen auswirken kann (hier Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad bei  einer BAK von 2,35 ‰.“(VGH München, Beschl. v. 22.01.2024, Az. 11 AS 23.2111 )

 

Was bedeutet “Entziehung der Fahrerlaubnis” genau?

 

Anders als beim Fahrverbot ist bei einer Entziehung des Fahrerlaubnis diese vollständig weg und darf von der Führerscheinbehörde auch erst nach Ablauf einer im Einzelfall zu bestimmenden Sperrfrist, die allerdings in der Regel mindestens 6 Monate beträgt, wiedererteilt werden.

 

Nach Ablauf der Sperrfrist erhält man nicht automatisch eine neue Fahrerlaubnis, oft sind daran weitere Voraussetzungen, z.B. eine medizinisch-psychologische Untersuchung („Idiotentest„) geknüpft.

 

Wann ist ein Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis möglich?

Ein Absehen vom Entzug der Fahrerlaubnis ist nur dann möglich, „wenn besondere Umstände vorliegen, die den seiner allgemeinen Natur nach schweren und gefährlichen Verstoß in einem anderen Licht erscheinen lassen als den Regelfall oder die nach der Tat die Eignung günstig beeinflusst haben“ (AG Flensburg, Urt. v. 16.12.2021, Az. 430 Ds 112 Js 16025/21).

 

Religiöse Gründe können ebenfalls ein Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis begründen

Einer Entscheidung des LG Potsdam zufolge (Beschl. v. 07.07.2021, Az. 25 Qs 42/21) kann auch aus religiösen Gründen aufgrund besonderer Umstände von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ausnahmsweise abgesehen werden. In dem Verfahren hatte der Beschuldigte unwiderlegbar vorgebracht, infolge des ihm nach religiösen Vorschriften auferlegten Fastens während des Fastenmonats Ramadan habe zum Tatzeitpunkt eine Unterzuckerung vorgelegen.

In dem Verfahren war der Beschwerdeführer am Steuer eingenickt und hatte, als er beim Aufwachen ein parkendes Fahrzeug auf seiner Fahrbahn bemerkte, in einer Ausweichbewegung die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und zwei parkende Fahrzeuge auf der gegenüberliegenden Seite sowie den Bordstein beschädigt.

 

Übrigens: Ist die verwaltungsrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis ohne Rechtsgrund erfolgt, ist die Zeit des Entzuges entsprechend § 25 Abs. 6 StVG auf ein – wegen desselben Ereignisses – verhängtes Fahrverbot anzurechnen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.07.2020, Az. 1 Ss-OWi 309/20).

Das Vorliegen von Verdachtsmomenten allein reicht für die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht aus. Wie das OVG Schleswig ausgeführt hat, muss ein Eignungsgutachten, das Grundlage für die Entziehung einer Fahrerlaubnis sein soll, nachvollziehbar sein. Dies erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde, die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen sowie die logische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens (Nr. 2a Sätze 1 und 2 der Anlage 4a zur Fahrerlaubnisverordnung).

Wenn ein wegen Unfallflucht mit Sachschaden Angeklagter freiwillig auf seine Fahrerlaubnis verzichtet, ist eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO möglich (AG Dortmund, Beschl. v. 01.08.2022, Az. 729 Cs-266 Js 575/22-42/22).

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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