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Bußgeldbescheid

Informationen
31.08.2022

Ein Bußgeldbescheid hat die Funktion, in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht den Gegenstand zunächst des Verwaltungsverfahrens abzugrenzen.

 

Zu diesem Zweck hat er die Person, gegen die er sich richtet und den ihr als Ordnungswidrigkeit zugerechneten Lebenssachverhalt so genau zu bezeichnen, dass eine Verwechslung der Person oder des Sachverhalts ausgeschlossen ist (OLG Schleswig, Beschl. v. 23.10.1989, Az. 2 Ss OWi 115/89. Ein schwerwiegender Mangel würde vorliegen, wenn der Bescheid dann das Tatgeschehen nicht ausreichend begrenzen oder wenn Zweifel über die Tatidentität möglich wären, also nicht eindeutig wäre, welcher Lebensvorgang betroffen ist (OLG Brandenburg, Beschl. v. 30.05.2022, Az. 1 OLG 53 Ss-OWi 144/22; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.04.1982 – 5 Ss (OWi) 165/82 – 138/82 I; BGH, Beschl. v. 08.10.1970, Az. 4 StR 190/70). Wird Einspruch eingelegt, ist das gerichtliche Verfahren zu eröffnen, dessen Grundlage er ist.

 

Die Abgrenzung der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit sowie die betreffende Person müssen sich unmittelbar aus dem Bußgeldbescheid ergeben. Ist dies nicht der Fall, insbesondere die Person des Betroffenen im Bußgeldbescheid so mangelhaft bezeichnet, dass seine Identität – nach objektiven Kriterien – nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, so führen die fehlenden „Essentialia“ des Bescheides zur Unwirksamkeit (OLG Frankfurt, Beschl. v. 29.10.1976, Az. 2 Ws (B) 348/76 OWiG).

Einem Beschluss des Kammergerichts zufolge (Az. 3 ORbs 166/24, 3 ORbs 166/24 – 162 SsBs 37/24 v. 23.09.2024) soll die falsche Angabe des Tatorts dagegen weder die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids noch die Unterbrechung der Verjährung beeinträchtigen. Dies soll allerdings nur dann gelten, wenn richtiger und falscher Tatort nahe beieinander liegen und der wahre Tatort für den Betroffenen auch deshalb ohne weiteres erkennbar war, weil er unmittelbar nach dem Verkehrsverstoß von Polizeibeamten angehalten wurde und sich diesen gegenüber zu dem Verkehrsverstoß äußern konnte.

Eine Verweisung auf in den Akten befindliche Vorgänge, mögen sie dem Betroffenen auch bekannt oder sogar vorher in Abschrift mitgeteilt worden sein, kann erforderliche Angaben zum Tatvorwurf können nicht ersetzen. (vgl. AG Limburg, Beschl. v. 09.11.2017, Az. 1 OWi – 6 Js 11243/17), OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.03.1978, Az. 3 Ss (B) 15/78).

 

Weitere Voraussetzung der Wirksamkeit ist, dass der Bußgeldbescheid von einer zuständigen Behörde erlassen wurde, und zwar mit dem Willen eines Behördenangehörigen, der in dieser Hinsicht für sie zu handeln ermächtigt war. Gefälschte, aus Versehen oder von Unbefugten Personen oder Institutionen erlassene Bußgeldbescheide sind unwirksam.

 

Zudem muss der Bußgeldbescheid der oder dem Betroffenen zugestellt worden sein.
Einem Urteil des OLG Celle, Beschl. v. 10.03.2021, Az. 2 Ss (OWi) 348/20 zufolge, kann bei einer einer unwirksamen Zustellung eines Bußgeldbescheids eine Heilung des Zustellungsmangels gem. § 8 VwZG auch durch den tatsächlichen Zugang einer technischen Reproduktion des Originaldokuments erfolgen. Wenn ein Bußgeldbescheid einem Dritten zugestellt worden ist und dieser ein über das Mobiltelefon weitergeleitetes Foto eines Bußgeldbescheids fertigt und weiterleitet, stellt dies eine technische Reproduktion des Originaldokuments dar, die dem Betroffenen zuverlässig Kenntnis über den Inhalt des zuzustellenden Dokuments verschafft.

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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