Die Totalreparation ist das oberste Ziel des Schadensersatzes.
Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. In welcher Weise dies geschieht, ist in erster Linie dem Geschädigten überlassen. Dieser kann zwischen der Wiederherstellung oder dem dazu erforderlichen Geldbetrag wählen kann. Entscheidet der Geschädigte sich für den Geldbetrag, schließt dieser die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(vgl. z.B. BGH, Urt. v. 25.09.2018, Az. VI ZR 65/18)