Der Redlichkeitsvermutung ist im Versicherungsrecht zunächst davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer redlich, d.h. ohne Täuschungsabsicht handelt und dass seine Angaben der Wahrheit entsprechen. Die Vermutung hat Bestand, solange keine konkreten Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der Redlichkeit begründen und muss vom Versicherer widerlegt werden.
Verdächtigungen oder Vermutungen dürfen nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers verwertet werden (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 23.11.2017, Az. 3 U 23/15).
Beim Diebstahl / der Entwendung des Fahrzeugs, ist der Versicherungsnehmer dazu verpflichtet, “ein Mindestmaß an objektiven Tatsachen vorzutragen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine versicherte Entwendung zulassen” (BGH, Urt. v. 07.03.1993, Az. VI ZR 11/92).
Dieses Mindestmaß wird in der Regel erfüllt, wenn bewiesen wird, dass das Fahrzeug vom Versicherungsnehmer an einem bestimmten Ort, zu einer bestimmten Zeit abgestellt dort aber nicht wieder aufgefunden worden ist (OLG Dresden, Hinweisbeschluss v. 27.04.2022, Az. 4 U 2658/21, Beschl. v. 05.07.2021, Az. 4 U 428/21; BGH, Urt. v. 30.01.2002, Az. IV ZR 263/00).
Allerdings ist “von der Redlichkeit eines VN ist aber dann nicht mehr auszugehen, wenn konkrete Tatsachen unstreitig oder bewiesen sind, die den VN als unglaubwürdig erscheinen lassen oder die geeignet sind, dass sich schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit aufdrängen. Auch Unredlichkeiten, die im Zusammenhang mit einem früher gemeldeten Diebstahl stehen, kommen als solche Tatsachen in Betracht, wenn sie feststehen.”(BGH, Urt. v. 21.02.1996, Az. IV ZR 300/94).
Dasselbe gilt, wenn der Versicherungsnehmer einen bekannten Vorschaden auf Nachfrage nach Vorschäden bewusst verschweigt und damit arglistig gegen seine Aufklärungsobliegenheit verstößt. (OLG Dresden, Beschl. v. 24.06.2025, Az. 4 U 261/25).