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Hakenrisiko

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26.09.2025
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Das Hakenrisiko bezeichnet den Umstand, dass der Versicherer des Schädigers das Risiko überhöhter Abschlepp- und Bergekosten trägt und gegenüber dem Unfallgeschädigten auch dann zum Ersatz der Abschlepp- und Standkosten in voller Höhe verpflichtet ist, wenn bei dem Bergen, Abschleppen und Abstellen des unfallbeschädigten Fahrzeugs unnötige Arbeiten durchgeführt oder überhöhte Preise verlangt werden.

Der gängigen Rechtsprechung zufolge, gelten für das „Hakenrisiko“ dieselben Grundsätze wie für das so genannte „Werkstattrisiko“.

Dies bedeutet, dass sich der ersatzfähige „erforderliche“ Herstellungsaufwandes auch nach den „tatsächlichen“ Abschlepp(neben)kosten richtet, “wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten – etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Bergung sonst üblich ist – unangemessen sind.” (AG Tettnang, Urt. v. 17. 11.2022, Az. 8 C 379/22; AG München, Urt. v. 13.10.2021, Az. 344 C 6507/21).

Keinesfalls kann einem Geschädigten zugemutet werden, sich in der konkreten Not- und Eilsituation mit den Konditionen und Preisen des Abschleppunternehmens auseinanderzusetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Polizei das Abschleppunternehmen ausgewählt und angefordert hat (LG Dortmund, Urt. v. 13.06.2025, Az. 17 S 47/24).

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Ansprechpartner

Allmansberger

Dr. Mathias Allmansberger

Niederlassungsleiter

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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