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Entwendung

Informationen
31.10.2025
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Eine Entwendung im Sinne der allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen liegt vor, wenn eine Sache widerrechtlich entzogen worden ist und dies zur wirtschaftlichen Entrechtung des Eigentümers führt. Keine Entwendung liegt dagegen vor, wenn der Eigentümer jemandem eine Gebrauchsmöglichkeit an der Sache gewährt (BGH, Urt. v. 27.11.1980, Az. VIa ZR 36/80).

Wann gilt eine Entwendung als nachgewiesen?

Grundsätzlich ist es ausreichend, wenn der Versicherungsnehmer das „äußere Bild“ der in den Versicherungsbedingungen definierten Entwendung nachweist. Der Nachweis kann anhand eines Mindestmaßes an Tatsachen erbracht werden, die nach der Lebenserfahrung den Schluss auf eine Entwendung zulassen. (z.B. OLG Frankfurt, Urt. v. 25.06.2025, Az. 7 U 69/24)

So wird es z.B. gemeinhin als ausreichend betrachtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, “dass das versicherte Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt wurde und zu einem späteren Zeitpunkt an diesem Ort nicht wieder aufgefunden werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 17.05.1995, Az. IV ZR 279/94).

Die beiden unabhängig voneinander zu beweisenden Indizien für einen Diebstahl – das Abstellen und das Nichtwiederauffinden – sind dabei in vollem Umfang nachzuweisen (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 20.06.2022, Az. 4 U 87/22).

Was gilt bei Probefahrten?

Wenn ein Fahrzeug bei einer Probefahrt abhandenkommt, unterfällt dies in der Regel nicht dem Schutz durch die Kaskoversicherung.

Wenn einem Kaufinteressenten ein Fahrzeug für eine Probefahrt überlassen wird, ist dieser in der Regel als Besitzdiener des Verkäufers zu betrachten. Da der Besitz des Fahrzeugs zunächst berechtigt ist, scheidet ein Diebstahl aus.

Allerdings kann bei einer Unterschlagung ein Abhandenkommen im Sinne von § 935 Abs. 1 BGB vorliegen, weshalb ein gutgläubiger Erwerb durch Dritte ausgeschlossen sein kann. Da die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind, ist ein gutgläubiger Eigentumserwerb nicht allein deshalb nach § 935 BGB ausgeschlossen, weil das Fahrzeug dem früheren Eigentümer abhandengekommen ist. (vgl. OLG Köln, Urt. v. 29.11.20217, Az. 16 U 86/17).

Welche Vorsichtsmaßnahmen sind zu empfehlen? 

Um das Risiko zu minimieren, das Fahrzeug zu verlieren und auf dem Schaden sitzen zu bleiben, sollten Fahrzeugverkäufer grundsätzlich einige Vorsichtsmaßnahmen treffen.

Dies sind z.B.

  • Begleitete Probefahrten, um die Kontrolle über das Fahrzeug zu behalten.
  • Außerdem sollten sie sich den Ausweis und den Führerschein des Interessenten vorlegen lassen, um dessen Identität zu prüfen. Bei Anfertigung einer Kopie sind § 20 PAuswG sowie die datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten.
  • Schließen Sie einen Vertrag über die Probefahrt ab, in dem die Bedingungen sowie der Umfang klar und eindeutig festgelegt sind (vgl. BGH, Urt. v. 18.09.2020, Az. V ZR 8/19).
  • Mit dem Interessenten ist zu vereinbaren, dass dieser während der Probefahrt ständig erreichbar ist (OLG Frankfurt a. M. (15. Zivilsenat), Urteil vom 17.12.2018, Az. 15 U 84/18).

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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