Als Divergenzvorlage wird das Verfahren bezeichnet, mit dem ein Gericht die Entscheidung eines anderen – meist übergeordneten – Gerichts einholt, bevor es von dessen Rechtsprechung zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage abweicht. Ihr Zweck ist die Sicherung der Einheit der Rechtsanwendung.
Verfassungsrechtlich ist die Divergenzvorlage in Art. 100 Abs. 3 GG geregelt: Will ein Landesverfassungsgericht bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder eines anderen Landesverfassungsgerichts abweichen, muss es zuvor dessen Entscheidung einholen.
Voraussetzung ist ein abstrakter Rechtssatz, der die Entscheidung des vorlegenden Gerichts trägt und von einem ebenfalls tragenden Rechtssatz der anderen Entscheidung abweicht. Bloße Zweifel oder eine abweichende Begründung genügen nicht.
Auch außerhalb des Verfassungsrechts greift das Verfahren.
So ruft z.B. beim Bundesgerichtshof (BGH) ein Senat den Großen Senat an, wenn er von einem anderen Senat abweichen will. Im Verwaltungsprozess erfolgt dies nach § 11 VwGO, in der ordentlichen Gerichtsbarkeit nach § 132 GVG.
Der BGH nutzt die Divergenzvorlage regelmäßig zur Harmonisierung auseinanderlaufender Senatsrechtsprechung, etwa bei wiederkehrenden Streitfragen wie Sachverständigenhonorar oder Werkstattrisiko im Kfz-Haftpflichtrecht Auf diese Weise harmonisiert der BGH auseinanderlaufende Senatsrechtsprechung, etwa zu wiederkehrenden Streitfragen bei Sachverständigenhonorar oder Werkstattrisiko.
Auf europäischer Ebene kann die Divergenzvorlage unionsrechtlich relevant werden. Als Beispiel, sei die Auslegung von Richtlinien zur Kfz-Haftpflichtversicherung, wie die Rechtsprechung zu Art. 13 der RL 2009/103/EG genannt (EuGH, Urt. 30.04.2025, Az. C-370/24).