Eine Fahrerlaubnis kann entzogen werden, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen und Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV) s.a. OVG Schleswig, Urt. 22.07.2021, Az. 5 MB 16/21).
Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt dabei als Nebenfolge bei einer Verurteilung wegen Unfallflucht, Straßenverkehrsgefährdung oder Trunkenheitsfahrt. Dass diese im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum begangen wurde, ist keine Voraussetzung für die Entziehung (vgl. BGH, Beschl. v. 08.10.2019, Az. 5 StR 441/19).
Unter bestimmten Voraussetzungen kann allerdings auch bei einer Unfallflucht vom Entziehen der Fahrerlaubnis abgesehen werden. So war es z.B. in einem Fall, bei der sich eine ältere Frau nach einem Unfall und nach der Rücksprache mit einer am Unfallort anwesenden Person, für eine halbe Stunde vom Unfallort entfernt hatte, um ihren Enkel wegzubringen. Da weder der verursachte Schaden als bedeutsam eingestuft werden konnte noch “das durch § 142 StGB geschützte Rechtsgut, nämlich das Interesse des Unfallgegners an einer Regulierung des Schadens” gefährdet war, hob das Amtsgericht Wuppertal den Beschluss zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auf (AG Wuppertal, Beschl. v. 14.04.2022, Az. 27 Gs 15/22).
Weitgehend unbekannt ist, dass die Fahrerlaubnis auch nach einer Vielzahl kleinerer Verstöße entzogen werden kann. So hat z.B. das Verwaltungsgericht Berlin entschieden, dass ein Kraftfahrer, der innerhalb eines Jahres 159 Parkverstöße begeht, zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist und ihm daher die Fahrerlaubnis entzogen werden (VG Berlin, Urt. v. 28.10.2022, Az. VG 4 K 456/21; oder die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden kann (VG Berlin, Beschl. v. 23.11.2026, Az. 11 L 432.16).
In der Begründung des Urteils hat das Gericht zwar bedacht, dass die, durch die Nichterfassung im Verkehrszentralregister dem Bagatellbereich zuzurechnenden, Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich bei der Prüfung der Fahreignung außer Betracht zu bleiben haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.05.1973, Az. BVerwG VII C 12.71).
Dem Gericht zufolge ist jedoch dann eine Ausnahme zu machen, “wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis die Rechtsordnung über den ruhenden Verkehr nicht anerkennt; so ist ein Kraftfahrer, der offensichtlich nicht willens ist, auch bloße Ordnungsvorschriften, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffen sind, einzuhalten, und der solche Vorschriften hartnäckig missachtet, wenn dies seinen persönlichen Interessen entspricht, zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.03.2007, Az. OVG 5 S 26.07; OVG Lüneburg, Beschl. v. 02.12.1999, Az. 12 M 4307/99). Dabei kommt ein solcher Ausnahmefall jedenfalls dann in Betracht, wenn über einen längeren Betrachtungszeitraum nahezu wöchentlich Verstöße dokumentiert werden. Besonderes Gewicht gewinnen diese Verstöße, wenn sie an einem bestimmten Ort gehäuft auftreten und der Fahrerlaubnisinhaber damit zu erkennen gibt, dass er seine persönlichen Interessen über das Allgemeinwohl stellt. Bei der durchzuführenden Gesamtabwägung sind ferner auch sonstige Verstöße – auch wenn sie nach dem Punktesystem zu Eintragungen im Verkehrszentralregister geführt haben – in den Blick zu nehmen, da auch sie Aufschluss über die eignungsmängelbegründende Haltung des Fahrerlaubnisinhabers geben. Bei Vorlage dieser Kriterien begründet allein die Anzahl an für sich genommenen unbedeutender Verstöße Zweifel an der Eignung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.12.2007, Az. OVG 1 S 145.07).”
Anders als beim Fahrverbot ist bei einer Entziehung des Fahrerlaubnis diese vollständig weg und darf von der Führerscheinbehörde auch erst nach Ablauf einer im Einzelfall zu bestimmenden Sperrfrist, die allerdings in der Regel mindestens 6 Monate beträgt, wiedererteilt werden.
Nach Ablauf der Sperrfrist erhält man nicht automatisch eine neue Fahrerlaubnis, oft sind daran weitere Voraussetzungen, z.B. eine medizinisch-psychologische Untersuchung („Idiotentest„) geknüpft.
Ein Absehen vom Entzug der Fahrerlaubnis ist nur dann möglich, „wenn besondere Umstände vorliegen, die den seiner allgemeinen Natur nach schweren und gefährlichen Verstoß in einem anderen Licht erscheinen lassen als den Regelfall oder die nach der Tat die Eignung günstig beeinflusst haben“ (AG Flensburg, Urt. v. 16.12.2021, Az. 430 Ds 112 Js 16025/21).
Übrigens: Ist die verwaltungsrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis ohne Rechtsgrund erfolgt, ist die Zeit des Entzuges entsprechend § 25 Abs. 6 StVG auf ein – wegen desselben Ereignisses – verhängtes Fahrverbot anzurechnen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.07.2020, Az. 1 Ss-OWi 309/20).
Das Vorliegen von Verdachtsmomenten allein reicht für die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht aus. Wie das OVG Schleswig ausgeführt hat, muss ein Eignungsgutachten, das Grundlage für die Entziehung einer Fahrerlaubnis sein soll, nachvollziehbar sein. Dies erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde, die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen sowie die logische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens (Nr. 2a Sätze 1 und 2 der Anlage 4a zur Fahrerlaubnisverordnung).
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Aktualisiert am 18.19.2024