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Im Zweifel sind Zeugen zu laden!

Das Amtsgericht Brake hatte einen Autofahrer wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 200 € und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Der Betroffene hatte gegen dieses Urteil Rechtsbeschwerde zum OLG Oldenburg eingelegt. Diese wurde abgelehnt, soweit sie sich auf die Geschwindigkeit bezog. Hinsichtlich der Feststellung der Identität des Betroffenen, verwies das OLG die Angelegenheit an das Amtsgericht zurück.
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09.12.2021
ca. 3 Minuten
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Am 26.10.2021 hatten wir im dem Artikel „Urteilsgründe müssen klar, Beweisfotos müssen deutlich sein!“ über einen Beschluss des OLG Hamm vom 05.10.2021, Az. 3 RBs 211/21 berichtet, demzufolge Urteilsgründe erkennen lassen müssen, dass „die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und die vom Tatrichter gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag.“ Dem Gericht zufolge ist klar und nachvollziehbar zu begründen, weshalb die abgebildete Person auf dem Radarfoto mit dem Betroffenen identisch sein soll. Bei vagen Begriffen wie „wahrscheinlich“ oder „individualtypisch“ sei dies nicht gegeben. In einem Beschluss des OLG Oldenburg, auch vom 05.10.2021, Az. 2 Ss (OWi) 211/21, ging es ebenfalls darum wie zu verfahren ist, wenn das Messfoto eine gewisse Unschärfe aufweist.

Was war passiert?

Das Amtsgericht Brake hatte einen Autofahrer wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 200 € und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Der Betroffene hatte gegen dieses Urteil Rechtsbeschwerde zum OLG Oldenburg eingelegt. Diese wurde abgelehnt, soweit sie sich auf die Geschwindigkeit bezog. Hinsichtlich der Feststellung der Identität des Betroffenen, verwies das OLG die Angelegenheit an das Amtsgericht zurück.

Vermutungen reichen nicht!

Vergleichbar dem vom OLG Hamm entschiedenen Sachverhalt, wies das Messfoto auch hier eine gewisse Unschärfe auf. Zudem hatte der Betroffene geltend gemacht, nicht er, sondern ein – ähnlich aussehender – enger Verwandter komme als möglicher Fahrer in Frage. Zudem war nicht der Betroffene selbst, sondern eine GmbH Halter des Fahrzeuges. Zudem hatte eine Gesprächsnotiz der Sachbearbeiterin des Landkreises lediglich ergeben, diese habe den Eindruck gehabt, der Betroffene habe selber angerufen und sei auch der Fahrer gewesen. Weiter heißt es in den Urteilsgründen: „Auch die Benennung eines polnischen Staatsangehörigen als möglicher Fahrer muss nicht zwingend darauf hindeuten, dass gerade der Betroffene Fahrzeugführer gewesen ist. Vielmehr könnte dies auch den Zweck gehabt haben, einen Familienangehörigen vor einer Verurteilung zu bewahren.“

Bei unklarer Identität sind im Zweifel Zeugen zu laden!

Angesichts dieser Umstände hätte das Amtsgericht den Betroffenen als Zeugen laden und sich selbst ein Bild machen müssen. In seiner Begründung hat sich das OLG Oldenburg auf einen Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 13.12.1996, Az. 2 ObOWi 919/96 berufen.
Dort heißt es: „Insbesondere wenn der Betroffene einen Dritten namentlich als Fahrer benennt, muss das Gericht in aller Regel diesen als Zeugen laden und gegebenenfalls vernehmen. Die bei der Verkehrsüberwachung zur Identifizierung des Täters gefertigten Lichtbilder sind nicht immer so klar und deutlich, dass es ausgeschlossen erscheint, eine andere Person als der Betroffene sei gefahren. Gerade weil das Gericht bei Anwesenheit des benannten Zeugen feststellen kann, ob dieser als Fahrer in Betracht kommt, ist die Beweiserhebung gemäß § 77 Abs. 2 Nummer 1 OWiG im Einzelfall nur bei Vorliegen besonderer Umstände abzulehnen. Derartige Umstände können zum Beispiel gegeben sein, wenn das Lichtbild von sehr guter Qualität ist, die auf dem Lichtbild abgebildete Person dem erschienenen Betroffenen „wie ein Spiegelbild“ gleicht und der Betroffene nicht geltend macht, dass der benannte Zeuge ihm täuschend ähnlich sieht.“

Fazit

Der Beschluss des OLG Oldenburg ist ein weiterer Beleg dafür, dass fragwürdige Entscheidungen nicht widerspruchslos hingenommen werden sollten. Die Anwälte der ETL Kanzlei Voigt regeln das für Sie!

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