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Flottenbetreiber aufgepasst!

Zum Beschluss des BayObLG München v. 07.11.2022, Az. 203 StRR 420/22

Neues zu den Anforderungen an eine wirksame Halterdelegation! Nicht jeder darf jedes Kraftfahrzeug fahren: worauf müssen Geschäftsführer und Fuhrparkmanager bei der Führerscheinkontrolle und deren Delegation achten?
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19.06.2023
ca. 3 Minuten
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Worauf müssen Geschäftsführung und Fuhrparkmanager achten?

In der Theorie klingt alles ganz einfach …

Wer als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat, macht sich strafbar. So steht es zumindest in § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG.  

Der Rechtsprechung des BGH-Rechtsprechung zufolge ist Halter, wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung gebraucht und wer tatsächlich, vornehmlich wirtschaftlich, über die Fahrzeugbenutzung verfügen kann. Im Klartext bedeutet dies, er hat das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch, zieht den Nutzen aus der Verwendung und trägt die Kosten der Fahrzeugnutzung. Ob der Halter eine natürliche oder eine juristische Person ist (z.B. ein Unternehmen), ist unerheblich. Da juristische Personen aber nur auf dem Papier stehen selbst nicht handeln können, brauchen sie einen Vertreter. Dies ist dann wiederum eine natürliche Person. Soweit die Theorie.

In der Praxis ist es das eigentlich auch!

Die Praxis beginnt, wo die Geschäftsführung eine Person damit betraut, den oder die Flotte Fuhrpark zu managen. Das hört sich nicht nur spannend an, es ist es auch. Schließlich übernimmt der Flotten- oder Fuhrparkmanager nicht nur die fuhrparkbezogenen Pflichten, sondern er haftet gegebenenfalls auch für deren Einhaltung. Der Spruch, wonach er stets mit einem Bein im Gefängnis steht (siehe z.B. § 14 Abs. 1 StGB), ist daher nicht ganz abwegig. Das Vorliegen einer angepassten Car Policy verfügen sowie eine klare Regelung der Einzelheiten in Dienstwagenüberlassungsverträgen helfen zwar bei der Aufgabenerfüllung. Daran, dass der Fuhrparkmanager die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge sicherzustellen und auf das Vorhandensein der erforderlichen Fahrerlaubnisse bei den berechtigten Mitarbeitern zu achten hat, ändert dies jedoch nichts. Dreh- und Angelpunkt ist hier eine (wirksame) Delegation. Welche Anforderungen an die Wirksamkeit gestellt werden, ist eine Frage des Einzelfalls. 

Welche Qualifikationen müssen Fuhrparkmanager haben?

Eine wirksame Delegation des Fuhrparkmanagements kann deshalb nur funktionieren, wenn die hierfür vorgesehene Person auch dafür geeignet ist. Wird dies missachtet, ist die Delegation entweder nicht wirksam ist oder fällt – einschließlich der Haftung – auf die delegierende Person zurück.

Welche Qualifikationen erforderlich sind, hängt stark Einzelfall ab. Delegiert z.B. der Geschäftsführer eines landesweit tätigen Bauunternehmens die Aufgaben zur Überwachung des jeweiligen Fuhrparks an die vor Ort tätigen Baustellenleiter, darf er darauf vertrauen, dass diese aufgrund ihrer bewiesenen Kompetenzen auch die hierfür erforderliche Befähigung besitzen. Auf die Vermittlung der Kenntnisse des deutschen und internationalen Fahrerlaubnisrechts, einschließlich Hinweisen auf Fälschungsmerkmale, kann daher laut dem BayOblG regelmäßig verzichtet werden. Aber Achtung! Dies sehen andere Gerichte anders und es sollte nicht als Freifahrtschein gesehen werden. Es kann Ihnen aber im Falle eines Falles als Argumentationsgrundlage dienen.

Die Person und die Art des Fahrzeugs sind entscheidend!

Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Fuhrparkbeauftragte sich auf irgendwelche ihm vorgelegten, unverständlichen ausländischen Dokumente verlassen darf. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese aus einem Land außerhalb der EU oder des einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum (EWR) stammen, bei denen die Vorlage des entsprechenden Führerscheins genügt. Denn gemäß § 28 Abs. 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, „die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben … im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen.“

Besondere Kenntnisse oder eine tiefergehende Prüfung sind hier in der Regel verzichtbar. Da Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis aber auch im Inland zu beachten sind, kann im Zweifel dann doch eine Überprüfung erforderlich werden. Eine Pflicht zur Durchführung anlassloser Überprüfungen besteht indes nicht.

Mitunter ist aber die Vorlage des Führescheins alleine nicht ausreichend. So wurde z.B. die Schlüsselzahl 95 in Führerscheinen der Klassen C und D inzwischen durch den Fahrerqualifikationsnachweis ersetzt, der zusätzlich vorzulegen ist. Aber auch bei Baumaschinen oder mobilen Kranen sind weitere Nachwiese erforderlich. Und generell ist bei Arbeitsmitteln, die Fahrzeuge ja sind, nicht nur auf die erforderlichen Nachweise, sondern auch die entsprechende Unter- und Einweisung zu achten.

Fazit

Die obigen Ausführungen können nur einen Einblick in das Recht des Flotten- und Fuhrparkmanagements geben. Sie machen aber eines deutlich: Wer sich seiner Halterhaftung dadurch entledigen will, dass er eine andere Person mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Flotten- oder Fuhrparkmanagements betraut, sollte dies sorgfältig tun. Zwar sind zur Delegation der Aufgaben des Halters (und der damit verbundenen Haftung) weder eine Arbeitsplatzbeschreibung noch die Schriftform erforderlich. Wer sich aber wirksam von seinen Kontrollpflichten befreien und im Ernstfall auch den entsprechenden Nachweis darüber führen will, sollte nicht nur bei der Personalauswahl sorgfältig vorgehen, sondern auch zur Absicherung aller Beteiligten eine spezielle Delegationsvereinbarung aufsetzen.

Auch hier gilt: Wer schreibt bleibt.

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