LG Frankenthal, Urteil vom 17.01.2024, Az. 3 O 230/23
Das ist auch gut so. Weniger gut ist es, wenn sich nach einem Schadensfall herausstellt, dass der Versicherer zwar den Wert des Fahrzeugs anerkennt, aber nicht bereit oder gar verpflichtet ist, diesen auch vollständig zu ersetzen.
Bei Haftpflichtschäden ist die Rechtslage eindeutig. § 249 BGB gilt auch für Oldtimer und der Versicherer des Schädigers hat die Reparaturkosten und die der Wertminderung zu ersetzen. Beim Nutzungsausfall kommt es darauf an, ob der Oldtimer ein Alltagsgefährt oder ein Liebhaberfahrzeug war. In der ersten Variante kann der Nachweis der alltäglichen Nutzung den Versicherer zur Zahlung veranlassen. In der zweiten ist die Durchsetzung des Anspruchs dagegen eine Herausforderung.
Dies ist allerdings ohnehin nur ein „Nebenkriegsschauplatz“. Viel wichtiger ist es, den Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall zutreffend zu ermitteln, um Kürzungsphantasien des Versicherers substantiiert entgegentreten zu können. In der Regel gelingt das auch. Denn selbst wenn kein Oldtimer-Wertgutachten vorliegen sollte, gibt es genügend qualifizierte Sachverständige, die nicht nur den Wert des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand, sondern auch die voraussichtlich anfallenden Instandsetzungskosten prognostizieren können. Voraussichtlich deshalb, weil gerade bei Oldtimern und Exoten die erforderlichen Ersatzteile nur in Ausnahmefällen am Markt verfügbar sind. Handelt es sich dann nicht um ein exklusives und hochpreisiges Fahrzeug, heißt es dann mitunter „rien ne vas plus“, also Totalschaden oberhalb der 130%-Grenze.
Mindestens ebenso wichtig ist das Gutachten aber im Kaskofall. Denn anders als beim Haftpflichtschaden, besteht der Ersatzanspruch nicht in Höhe der gesetzlichen, sondern nur bis zur vertraglich vereinbarten Haftungssumme. Wird diese – auf Basis des Gutachtens – beim Vertragsabschluss festgelegt, ohne dass dieser eine Wertsteigerungsklausel enthält, kann es leicht zu einer Unterdeckung kommen. Der Eigentümer des beschädigten oder zerstörten Fahrzeugs bleibt dann auf einem Teil seines Schadens sitzen. Das gilt auch dann, wenn der Vertrag zwar eine Wertsteigerungsklausel enthält, diese aber prozentual begrenzt ist.
Wer ein besonderes Fahrzeug sein Eigen nennt, sollte dies auch beim Versicherungsschutz berücksichtigen. Das AG Frankenthal hat dies wie folgt auf den Punkt gebracht: „Bei Wertsteigerungen des Fahrzeuges hat der Versicherungsnehmer darauf zu achten, den versicherten Wert regelmäßig dem gestiegenen Marktwert anzupassen“
Sollte der Versicherer sich dennoch weigern, den Schaden in der geschuldeten Höhe zu ersetzen, gilt auch hier: Voigt regelt!
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