LG Lübeck, Urteil vom 12.02.2026, Az. 14 S 20/25

Besondere Relevanz in dem Verfahren hatte die Bejahung der Aktivlegitimation, d.h. dass der Kläger auch Inhaber der Ansprüche war. Das Amtsgericht Ahrensburg hatte die Klage zunächst vollständig abgewiesen, da der Geschädigte seine Ansprüche an die Werkstatt abgetreten hatte. Vortrag zur späteren Rückabtretung wurde erstinstanzlich nicht mehr berücksichtigt.
Das Landgericht stellte indes klar, dass die Werkstatt die Forderung wirksam und hinreichend bestimmt zurückabgetreten hatte. Eine ausdrückliche Annahmeerklärung war nicht erforderlich, da sich aus den Umständen ein Verzicht ergab. Damit war der Geschädigte wieder aktivlegitimiert und konnte seine Ansprüche geltend machen.
Die Haftung des Versicherers war unstreitig. Streitig waren allein die Dauer und die Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten.
Der Versicherer hatte zunächst elf Tage anerkannt (fünf Tage Überlegungszeit nach Gutachten sowie sechs Tage Reparaturdauer). Das Landgericht sprach weitere elf Tage zu. Maßgeblich war, dass sich der Reparaturbeginn wegen verspäteter Ersatzteilbestellung durch die Werkstatt verzögert hatte. Solche werkstattbedingten Verzögerungen sind nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich dem Schädiger zuzurechnen. Auch ein Tag zwischen Reparaturende und Fahrzeugabholung wurde als üblich angesehen.
Nicht ersatzfähig war hingegen die Wartezeit auf eine „Reparaturfreigabe“ durch den Versicherer. Verzögerungen, die darauf beruhen, dass der Geschädigte die Reparatur nicht vorfinanzieren kann, sind nur dann ersatzfähig, wenn er den Versicherer rechtzeitig und konkret auf seine fehlenden Mittel und die dadurch entstehenden Mehrkosten hinweist. Ein solcher Hinweis fehlte hier.
Das Gericht schätzte die erforderlichen Mietwagenkosten niedriger als vom Geschädigten geltend gemacht. Der Versicherer hatte substantiiert dargelegt und bewiesen, dass bei entsprechender Nachfrage ein günstigerer Tarif ohne Weiteres zugänglich gewesen wäre. In solchen Fällen ist der Anspruch auf diesen Tarif begrenzt.
Geschädigte sind generell noch in Eil- oder Notsituationen oder bei fehlender Zumutbarkeit zu umfassender Marktforschung verpflichtet. Überhöhte Kosten sind daher nach den Grundsätzen des Werkstattrisikos zu erstatten, „wenn der Geschädigte einen Mietwagen in der nächstgelegenen Werkstatt anmietet und sich nicht aufdrängt, dass die Kosten überhöht sind“ (AG Potsdam, Urt. v. 11.12.2025, Az. 30 C 226/25 unter Bezugnahme auf LG Stuttgart, Urt. v. 22.01.2025, Az. 5 S 79/24; AG Kerpen, Urt. v. 18.02.2025, Az. 102 C 79/24😉
In dem vorliegenden Sachverhalt hatte der Versicherer dem Geschädigten jedoch ein konkretes günstigeres Mietwagenangebot unterbreitet, das ohne Weiteres zugänglich war.
Der Geschädigte hatte dennoch einen höheren Tarif gewählt. Damit hatte er gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen und die Ersatzpflicht des Versicherers war auf die Kosten des von ihm angebotenen Tarifs beschränkt (s.a. BGH, Urt. v. 26.04.2016, Az. VI ZR 563/15).
Als nicht erstattungsfähig betrachtete das Gericht insbesondere die Wartezeit auf die „Reparaturfreigabe” des Versicherers. Diese war augenscheinlich darauf zurückzuführen, dass der Geschädigte die Reparatur nicht aus eigenen Mittel vorfinanzieren konnte.
Das Gericht führte hierzu aus, dass der Ersatz von Mietwagenkosten nur für die Zeiträume geschuldet sei, in denen die Verzögerung nicht auf dem Verhalten des Geschädigten beruht.
Insbesondere kann der Geschädigte für Wartezeiten auf eine Reparaturfreigabe durch die Versicherung nur dann Ersatz verlangen, wenn er den Schädiger rechtzeitig und qualifiziert darauf hinweist, dass weitere Kosten entstehen, weil er den Reparaturauftrag mangels eigener Mittel nicht erteilen kann. Da ein solcher Hinweis fehlte, wies das Gericht den Anspruch zurück.
Das Urteil des Landgerichts Lübeck zeigt:
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