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Was gilt für die Erstattung abgetretener Sachverständigenforderungen?

Die Amtsgerichte Saarlouis (Az. 25 C 1106/25 v. 22.01.2026) und St. Wendel (Az. 13 C 883/25 v. 08.12.2025) hatten sich kürzlich mit den Voraussetzungen der Erstattung von Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfällen zu befassen.
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28.01.2026
ca. 3 Minuten
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Mann inspiziert Auto mit Klemmbrett

Die Urteile betreffen zentrale Fragen der Erstattungsfähigkeit dieser Kosten und liegen auf einer Linie mit der gängigen Rechtsprechung des OLG Saarbrücken.  Damit stärken sie die Positionen der Unfallgeschädigten und Sachverständigen gegenüber den Kürzungsbestrebungen der erstattungspflichtigen Haftpflichtversicherer.

Was gilt für die Abtretungserklärung?

Das Amtsgericht (AG) Saarlouis entschied zunächst über die Wirksamkeit einer formularmäßigen Abtretungserklärung. Dabei bestätigte es, dass die gewählte Art und Weise der Abtretung von Schadensersatzansprüchen auf Erstattung von Sachverständigenkosten den Anforderungen des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügte.

Es sah weder eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners, noch einen Verstoß gegen das Transparenzgebot, noch unklare oder widersprüchliche Regelungen.

Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die neuere Rechtsprechung des BGH (z.B. Urt. v. 17.10.2023, Az. VI ZR 27/23) konnte die Einhaltung des Transparenzgebots bejaht werden. Sowohl das Grundhonorar als auch die gesondert abgerechneten Nebenkosten wurden als erstattungsfähig bewertet. Mitentscheidend war, dass sich die Kosten nicht nur innerhalb der anerkannten Honorarkorridore der BVSK-Befragung, sondern auch innerhalb derjenigen des JVEG bewegten. Auch die vorgesehene Rückabtretung für den Fall der Zahlung war klar und eindeutig geregelt.

Vorgerichtliche Anwaltskosten sind erstattungsfähig!

Wie das OLG Stuttgart – wenn auch in einem kartellrechtlichen Verfahren – mit Urteil vom 20.11.2025, Az. 2 U 263/21, festgestellt hat, zählen vorgerichtliche Anwaltskosten zu den berechtigten Rechtsverfolgungskosten im Sinne von § 249 Abs. 1 BGB, wenn sie aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich sind (vgl. BGH, Urt. v. 04.12.2007, Az. VI ZR 277/06; v. 10.01.2006, Az. VI ZR 43/05).

Für Verkehrsunfälle gilt daher: Geschädigte haben insbesondere dann einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten, wenn die Haftungslage unklar ist und der Schädiger (bzw. dessen Versicherer) die Regulierung verzögert oder verweigert. Selbst bei klarer Haftungslage kann die Einschaltung eines Anwalts erforderlich sein, da Versicherer als Spezialisten auftreten und das Prinzip der Waffengleichheit gilt.

Da die Regulierung nicht einfach lag und anwaltliche Hilfe erforderlich war, stellte das Amtsgericht (AG) Saarlouis auch die Ersatzfähigkeit der Anwaltskosten fest.

Der Anspruch auf Freistellung gemäß § 250 Satz 2 BGB wandelt sich übrigens in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Versicherer zu erkennen gibt, dass er die Schadensregulierung ernstlich und endgültig verweigert (vgl. Landgericht Saarbrücken, Az. 13 S 38/12).

Pauschale Hinweise oder ein Verweis auf eine möglicherweise bestehende Rechtsschutzversicherung des Geschädigten können dessen Anspruch nicht infrage stellen.

Die Schadenhöhe bestimmt das Honorar!

Das AG St. Wendel hatte bereits zuvor anhand einer umfangreichen Prüfung der einzelnen Kostenpositionen die Grundsätze für die Bemessung des Sachverständigenhonorars detailliert konkretisiert (Urt. v. 08.12.2025, Az. 13 C 883/25). Zunächst bejahte es die Aktivlegitimation der klagenden Sachverständigen aufgrund wirksamer Abtretung nach § 398 BGB.

In der Sache folgte es, wie wenig später das AG Saarlouis, der im Bezirk des OLG Saarbrücken herrschenden Linie. Demnach ist das Grundhonorar von Kfz-Sachverständigen regelmäßig schadensbezogen und nicht zeitabhängig zu bemessen. Für den konkreten Sachverhalt war dabei die BVSK-Honorarbefragung von 2024 maßgeblich (Zur Maßgeblichkeit der Honorarbefragung des BVSK als Schätzungsgrundlage s.a. AG Augsburg, Urt. v. 03.11.2025, Az. 12 C 2527/25; AG Leverkusen, Urt. v. 21.03.2025, Az. 25 C 341/24, AG Braunschweig, Urt. v. 26.11.2024, Az. 121 C 856/24).

Welche Grundsätze gelten für Nebenkosten?

Das AG St. Wendel setzte sich differenziert mit den Nebenkosten auseinander.

Unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des LG Saarbrücken und des BGH stellte es fest, dass das JVEG als maßgebliche Orientierungshilfe für die Angemessenheit heranzuziehen ist. Demzufolge sind Schreib-, Kopier- und Fotokosten nach den JVEG-Sätzen zu berechnen. Bei der Anzahl und Erforderlichkeit der Lichtbilder sei dem Sachverständigen ein Ermessen zuzubilligen.

Das Gericht erkannte die Fahrtkosten in begrenztem Umfang an und orientierte sich dabei an einer regional typischen Entfernung sowie einem Kilometersatz von 0,70 €. Porto-, Versand- und Telefonkosten waren gemäß § 287 ZPO pauschal zu schätzen.

Das Gericht bewertete auch die EDV-Abruf- und Bewertungskosten als erstattungsfähig, da deren Anfall durch die Nutzung einschlägiger Programme substantiiert belegt wurde und die angesetzten Pauschalen als marktüblich einzustufen waren.

Schließlich bestätigten sowohl das AG St. Wendel als auch das AG Saarlouis die Ersatzfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (s. o.).

Zusammenfassung und Fazit

Die Urteile des AG St. Wendel und des AG Saarlouis bestätigen die gefestigte Rechtsprechung des OLG Saarbrücken. Abtretungen an Sachverständige sind wirksam, Sachverständigenkosten einschließlich erforderlicher Nebenkosten sind im Rahmen von BVSK und JVEG erstattungsfähig und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind – insbesondere – bei verzögerter oder verweigerter Regulierung zu ersetzen.

Ein wichtiger prozessualer Punkt ist, dass sich laut den Entscheidungen beider Gerichte bei einer ernsthaften und endgültigen Zahlungsverweigerung des Versicherers der ursprüngliche Freistellungsanspruch des Geschädigten in einen Zahlungsanspruch umwandelt. Der pauschale Einwand der Versicherung, der Geschädigte könne eine Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen, greift hierbei nicht.

Sollten Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt worden sein, zögern Sie nicht damit uns zu kontaktieren!

Voigt regelt!

Titelbild: KI-generiert

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