OLG Schleswig, Hinweisbeschluss vom 17.12.2025, Az. 7 U 78/25

So war es auch im vorliegenden Fall, in dem ein Taxi unfallbedingt einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hatte. Die Haftung war dem Grunde nach unstreitig. Zum Rechtsstreit kam es, weil sich der Versicherer des Unfallverursachers weigerte, die Kosten der Anmietung für das Ersatzfahrzeug für die gesamte Zeit (47 Tage) zu erstatten.
Der Sachverständige hatte die Wiederbeschaffungsdauer mit zehn Tagen veranschlagt. Der Grund für die lange Nutzungsdauer lag insbesondere darin, dass der Geschädigte bereits vor dem Unfall ein neues Fahrzeug bestellt hatte, das aber erst erheblich später geliefert wurde.
Im Kern des Rechtsstreits ging es um die Frage, ob es dem Geschädigten organisatorisch und wirtschaftlich zumutbar gewesen wäre – trotz anfallender Umbaukosten, zusätzlicher Formalitäten und technischer Risiken – ein Interimsfahrzeug anzuschaffen, statt ein Ersatzfahrzeug anzumieten.
Jedenfalls vertrat der Versicherer die Auffassung, der Geschädigte hätte eine andere, günstigere Lösung wählen müssen. Mietwagenkosten seien nur für höchstens 21 Tage zu ersetzen. Zudem müssten die ersparten Eigenaufwendungen berücksichtigt werden, die der Versicherer mit etwa 10 bis 15 Prozent der Nettomietwagenkosten ansetzte.
Das Landgericht hielt Mietwagenkosten für 21 Tage für ersatzfähig – die angemessene Wiederbeschaffungs- und Überlegungszeit. Das lag deutlich unter der tatsächlich in Anspruch genommenen Anmietdauer und zugleich über den vom Sachverständigen für die reine Wiederbeschaffung veranschlagten zehn Tagen. Die darüber hinausgehende Anmietung wertete das Gericht als Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 BGB.
Auch bei der Anmietung eines Taxis gilt, dass ein Geschädigter nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf, wobei er im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen hat (siehe BGH, Urt. v. 02.02.2010, Az. VI ZR 139/08). Unter Berücksichtigung der ersparten Eigenaufwendungen sei die bereits geleistete Zahlung der Versicherung ausreichend, teilweise sogar überhöht gewesen.
Das Oberlandesgericht (OLG) bestätigte die Entscheidung in der Berufungsinstanz und sah ebenfalls einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot.
Zwar räumte das OLG ein, dass Mietwagenkosten ausnahmsweise auch bis zur Lieferung eines bereits bestellten Neufahrzeugs erstattungsfähig sein können. Dies sei jedoch nur gegeben, wenn sie nicht wesentlich höher ausfielen als die Kosten eines Interimsfahrzeugs. Dies war hier eindeutig nicht der Fall.
Laut dem OLG wäre der Kauf oder die Anschaffung eines gebrauchten Taxis oder Interimsfahrzeugs erheblich wirtschaftlicher gewesen. Angesichts des niedrigen Wiederbeschaffungswerts des Unfallfahrzeugs – ein rund fünf Jahre alter Kompakt-Van mit einer Laufleistung von über 319.000 km und der hohen täglichen Mietkosten von 290 Euro war die Anmietung über mehrere Wochen klar unverhältnismäßig. Schon im Hinblick auf seine Schadensminderungspflicht hätte der Geschädigte solche Alternativen prüfen müssen. Hinzu kam, dass der genaue Lieferzeitpunkt des Neufahrzeugs zum Unfallzeitpunkt noch nicht feststand. Der Geschädigte konnte daher nicht davon ausgehen, dass nur noch wenige Wochen zu überbrücken waren.
Diese Entscheidung ist im konkreten Fall nachvollziehbar. Bei der Bewertung ist aber neben dem Wirtschaftlichkeitsgebot und der Zumutbarkeit stets auch die Natur des betroffenen Betriebs zu berücksichtigen. Ein Betrieb mit mehreren Fahrzeugen kann den Ausfall eines Wagens meist anders auffangen.
Anders verhält es sich bei einem selbstfahrenden Unternehmer, dessen Betrieb mit dem einen Fahrzeug steht und fällt. Bei ihm mag es auf den ersten Blick als die wirtschaftlich naheliegende Lösung erscheinen, ihn für die Dauer der Wiederbeschaffung auf den entgangenen Gewinn nach § 251 Abs. 2 BGB zu verweisen und den Betrieb ruhen zu lassen. Berücksichtigt man jedoch die möglichen Folgen, wie etwa den Verlust von Stammkundschaft oder festen Routen, kann die Bewertung ganz anders ausfallen. Neben den reinen Zahlen sind daher auch die schützenswerten Interessen des Geschädigten in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.1993, Az. VI ZR 20/93).
An diesen Gedanken knüpft eine zweite Entscheidung desselben Senats (Urt. v. 16.07.2024, (Az. 7 U 124/23) an. Ging es im Ausgangsfall um die zeitliche Grenze der Anmietung, klärt dieses Urteil die vorgelagerte Frage, ob überhaupt angemietet werden darf oder ob der Unternehmer auf den entgangenen Gewinn zu verweisen ist und in welchem Umfang der Ersatz zu kürzen ist. Dauer und Höhe des Ersatzanspruchs sind damit gemeinsam beantwortet.
Ausgangspunkt ist auch für die Höhe § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Wird ein Taxi bei einem Unfall beschädigt, hat der Schädiger grundsätzlich die erforderlichen Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer des unfallbedingten Ausfalls zu ersetzen. Auf den bloßen Ersatz des entgangenen Gewinns nach § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB darf der geschädigte Taxiunternehmer nur ausnahmsweise verwiesen werden, nämlich dann, wenn sich die Anmietung im Einzelfall als unverhältnismäßig erweist. Der Ersatz der Mietkosten ist damit der Regelfall, die Verweisung auf den entgangenen Gewinn die eng begrenzte Ausnahme.
Ob die Mietkosten unverhältnismäßig sind, beurteilt sich nicht nach einer festen Rechengröße, sondern nach einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Ein wesentliches Kriterium ist dabei das Verhältnis zwischen den Netto-Mietkosten und dem Gewinn, der sich mit dem Ersatzfahrzeug erwirtschaften lässt. Eine starre prozentuale Höchstgrenze, ab der die Anmietung ohne Weiteres unwirtschaftlich wäre, lehnt das Gericht jedoch ausdrücklich ab. Dass die Mietkosten den erzielten Gewinn übersteigen, macht die Anmietung deshalb für sich genommen noch nicht unverhältnismäßig. Die Grenze ist erst erreicht, wenn ein wirtschaftlich denkender Unternehmer die Anmietung schlechterdings nicht mehr für vertretbar halten dürfte.
Vom ersatzfähigen Betrag muss sich der Geschädigte die während des Ausfalls ersparten Eigenaufwendungen abziehen lassen. Solange das eigene Taxi steht, entfallen nämlich Abnutzung, Verschleiß und ein Teil der laufenden Kosten. Für ein durchschnittlich genutztes Taxi im Ein-Schicht-Betrieb schätzt das Gericht diese Ersparnis gemäß § 287 ZPO auf 10 Prozent der Netto-Mietkosten.
Damit wird zugleich deutlich, weshalb in der Regulierungspraxis oft eine Spanne genannt wird. Bei intensiverer Nutzung – etwa im Mehrschichtbetrieb – kann der Abzug höher liegen, weil dann auch das eigene Fahrzeug stärker beansprucht worden wäre und entsprechend mehr erspart wird. Für ein nur durchschnittlich eingesetztes Taxi bleibt es hingegen bei 10 Prozent.
Die Entscheidungen verdeutlichen, dass auch Taxibetriebe – trotz ihrer gewerbespezifischen Besonderheiten – an das Wirtschaftlichkeitsgebot gebunden sind und Mietwagenkosten nur für einen begrenzten Zeitraum erstattungsfähig sind. Die Pflicht zur Schadenminderung führt dazu, dass Geschädigte auch hier günstigere und zumutbare Alternativen nutzen müssen. Das kann selbst dann gelten, wenn bereits ein neues Fahrzeug bestellt wurde.
Zugleich zeigt die Rechtsprechung die andere Seite. Dem Grunde nach ist die Anmietung eines Ersatztaxis der Regelfall, für ihre Höhe gilt keine starre Obergrenze, und abzuziehen sind allein die ersparten Eigenaufwendungen – im Ein-Schicht-Betrieb 10 Prozent. Begrenzt wird vor allem die Dauer.