OLG Schleswig, Hinweisbeschluss vom 17.12.2025, Az. 7 U 78/25

So war es auch im vorliegenden Fall, in dem ein Taxi unfallbedingt einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hatte. Die Haftung war dem Grunde nach unstreitig. Zum Rechtsstreit kam es, weil sich der Versicherer des Unfallverursachers weigerte, die Kosten der Anmietung für das Ersatzfahrzeug für die gesamte Zeit (47 Tage) zu erstatten.
Der der Sachverständige hatte die Wiederbeschaffungsdauer mit zehn Tagen veranschlagt. Der Grund für die lange Nutzungsdauer lag insbesondere darin, dass der Geschädigte bereits vor dem Unfall ein neues Fahrzeug bestellt hatte, das aber erst erheblich später geliefert wurde.
Im Kern des Rechtsstreits ging es um die Frage, ob es dem Geschädigten organisatorisch und wirtschaftlich zumutbar gewesen wäre – trotz anfallender Umbaukosten, zusätzlicher Formalitäten und technischer Risiken – ein Interimsfahrzeug anzuschaffen, statt ein Ersatzfahrzeug anzumieten.
Jedenfalls vertrat der Versicherer die Auffassung, der Geschädigte hätte eine andere, günstigere Lösung wählen müssen. Mietwagenkosten seien nur für höchstens 21 Tage zu ersetzen und ersparte Eigenaufwendungen, die üblicherweise in Höhe von ca. 10–15 % der Nettomietwagenkosten anzusetzen sind (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 16.07.2024, Az. 7 U 124/23), müssten ebenfalls berücksichtigt werden.
Das Landgericht erkannte Mietwagenkosten lediglich für 21 Tage als ersatzfähig an (Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich Überlegungsfrist). Die darüber hinausgehende Anmietung wertete es als Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 BGB.
Auch bei der Anmietung eines Taxisgilt, dass ein Geschädigter nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf, wobei er im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen hat (siehe BGH, Urteil vom 02.02.2010, Az. VI ZR 139/08).
Der Geschädigte hätte prüfen müssen, ob der Kauf und spätere Weiterverkauf eines Interimsfahrzeugs oder andere Alternativen wirtschaftlich günstiger gewesen wären. Unter Berücksichtigung der ersparten Eigenaufwendungen sei die bereits erfolgte Zahlung der Versicherung ausreichend gewesen, teilweise sogar überhöht.
Das Oberlandesgericht (OLG) bestätigte die Entscheidung in der Berufungsinstanz. Auch seiner Auffassung nach hatte der Geschädigte gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen, da er sich bei seinen Aufwendungen nicht an dem Maß orientiert hatte, das ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für erforderlich halten durfte.
Zwar räumte es ein, dass Mietwagenkosten ausnahmsweise auch bis zur Lieferung eines bereits bestellten Neufahrzeugs erstattungsfähig sein können. Dies sei jedoch nur gegeben, wenn sie nicht wesentlich höher ausfielen als die Kosten eines Interimsfahrzeugs. Dies war hier eindeutig nicht der Fall.
Laut dem OLG wäre der Kauf oder die Anschaffung eines gebrauchten Taxis oder Interimsfahrzeugs erheblich wirtschaftlicher gewesen. Angesichts des niedrigen Wiederbeschaffungswerts des Unfallfahrzeugs – ein ca. fünf Jahre alter Dacia Lodgy mit einer Laufleistung von über 319.000 km – und der hohen täglichen Mietkosten von 290 Euro war die Anmietung über mehrere Wochen klar unverhältnismäßig. Insbesondere hätte der Geschädigte – schon im Hinblick auf seine Schadenminderungspflicht – Alternativen prüfen müssen. Ein weiterer Aspekt war, dass der genaue Lieferzeitpunkt des Neufahrzeugs zum Unfallzeitpunkt noch nicht feststand. Der Geschädigte konnte daher nicht davon ausgehen, dass nur noch wenige Wochen zu überbrücken waren.
Diese Entscheidung ist nachvollziehbar. Unabhängig davon, können ist aber neben dem Wirtschaftlichkeitsgebot und der Zumutbarkeit stets auch die Natur des betroffenen Betriebs zu berücksichtigen. So kann die komplette Einstellung des Betriebs eines selbstfahrenden Unternehmers für den Zeitraum der Reparaturdauer oder bis zur Lieferung des bereits bestellten Ersatzfahrzeugs auf den ersten Blick unsinnig erscheinen, wenn man § 251 Abs. 2 BGB berücksichtigt. Unter Berücksichtigung der möglichen Folgen, z. B. Verlust von Stammkundschaft oder fester Routen, kann dies jedoch ganz anders aussehen. Neben den reinen Zahlen sind daher auch die schützenswerten Interessen des Geschädigten zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.1993, Az. VI ZR 20/93).
Fazit: Die Entscheidung verdeutlicht, dass auch Taxibetriebe – trotz der gewerbespezifischen Besonderheiten – an das Wirtschaftlichkeitsgebot gebunden sind und Mietwagenkosten nur für einen begrenzten Zeitraum erstattungsfähig sind.
Die Pflicht zur Schadenminderung führt dazu, dass Geschädigte auch hier günstigere und zumutbare Alternativen nutzen müssen. Dies kann selbst dann gelten, wenn bereits ein neues Fahrzeug bestellt wurde.
Titelbild: KI-generiert