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Wer haftet, wenn ein Unfallfahrzeug beim Abschleppen zusätzlich beschädigt wird?

Wenn ein Fahrzeug bei einem Unfall stark beschädigt wird, muss es oft abgeschleppt werden. Doch wer haftet, wenn es dabei zu weiteren Schäden kommt?
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02.04.2025
ca. 4 Minuten
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Unfallauto auf Abschleppwagen und umgekipptes Auto

Wenn ein Fahrzeug bei einem Unfall stark beschädigt wird, muss es oft abgeschleppt werden. Doch wer haftet, wenn es dabei zu weiteren Schäden kommt? Versicherer wenden dann gerne ein, dass sie nur für die Schäden aufkommen müssen, die durch den Unfall selbst entstanden sind, nicht aber für die Schäden, die danach durch Dritte verursacht wurden.

Unter anderem das Landgericht Stuttgart (LG) Stuttgart hat die Frage in einem Urteil vom 29.03.2018 (Az. 16 O 461/17) beantwortet.

Der Versicherer wollte nur den unmittelbaren Unfallschaden regulieren!

Nachdem ein Sportwagen bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden war, beauftragte der Geschädigte ein Abschleppunternehmen mit dem Abtransport des Fahrzeugs von der Unfallstelle. Die Haftung des Unfallgegners stand eindeutig fest.

Da das Fahrzeug im Rahmen des Abschleppvorgangs aber weitere Schäden erlitt, wollte der Versicherer des Unfallgegners den geltend gemachten Schadenersatz nur teilweise leisten. Er meinte, er müsse nur solche Schäden regulieren, die unmittelbar auf den Unfall zurückzuführen seien. Die vom Abschleppunternehmen verursachten Schäden gehörten nicht dazu.

Damit wollte sich der Geschädigte nicht zufrieden geben und zog vor Gericht.

Das Abschleppen hat die Haftungskette nicht unterbrochen!

Das Landgericht Stuttgart sah die Sache anders als der Versicherer und sprach dem Geschädigten den Anspruch in voller Höhe zu. In dem dem Abschleppvorgang sah es gerade keine Unterbrechung.

Dies führte es mit deutlichen Worten aus: Schäden, die durch Hilfspersonen verursacht werden, derer sich der Geschädigte zur Schadensbeseitigung bedient, sind regelmäßig dem Schädiger zuzurechnen, wie z.B. Werkstatthelfer, Prognoserisiko oder Behandlungsfehler. Dem Schädiger ist auch das Verschulden von Personen zuzurechnen, deren sich der Geschädigte zur Schadensregulierung oder -beseitigung bedient. Eine Zäsur durch das Hinzutreten des Abschleppunternehmens ist nicht anzunehmen, da der Abschleppvorgang als solcher in einem unmittelbaren und inneren Zusammenhang mit dem Unfallereignis selbst steht.

Mit anderen Worten: Ohne den Unfall hätte es keinen Schaden gegeben und ohne den Schaden hätte das Fahrzeug nicht abgeschleppt werden müssen, um es anschließend zur Reparatur in eine Werkstatt zu bringen. Dass der Geschädigte den Abschleppdienst in Anspruch genommen hatte ändere daran nichts. Denn die Inanspruchnahme des Abschleppers sei zur Regulierung und Behebung des Schadens erfolgt.

Der BGH hatte zwar in seiner “Geldkofferentscheidung” (Az. VI ZR 14/96 v. 10.12.1996) festgestellt, dass wenn sich in einem Zweiteingriff nicht mehr das Schadenrisiko des Ersteingriffs verwirklicht, weil dieses Risiko bereits gänzlich abgeklungen war, sodass zwischen beiden Eingriffen bei wertender Betrachtung nur ein „äußerlicher”, gleichsam „zufälliger” Zusammenhang besteht, vom Erstschädiger billigerweise nicht verlangt werden kann, dem Geschädigten auch für die Folgen des Zweiteingriffs einstehen zu müssen.

Die Fahrzeugverbringung im Rahmen der Reparatur unterbricht die Haftung nicht!

Erst im Gerichtsverfahren brachte der Versicherer ein, dass er nicht das Abschleppen unmittelbar nach dem Unfall meinte, sondern dass das Fahrzeug bei einer weiteren Verbringung im Rahmen der Reparatur beschädigt wurde.

Das Gericht fand auch dafür klare Worte und machte deutlich: Dies gilt auch für Verbringungen des Fahrzeugs, welche stattfinden, wenn nach dem eigentlichen Abschleppvorgang von der Unfallstelle, im Rahmen durchzuführender Begutachtungen und Reparaturen weitere (Spezial-)Werkstätten aufgesucht werden müssen. Auch dadurch wird der unfallkausale Zurechnungszusammenhang nicht unterbrochen.

Die Kausalität ist entscheidend!

Wird also das Fahrzeug im Rahmen der Reparatur (die ohne den Unfall nicht erforderlich gewesen wäre) beispielsweise zu einem Lackierer verbracht, weil die Werkstatt über keine eigene Lackiererei verfügt, gehört das ebenfalls zum Risiko des Schädigers. Und folglich ist ein etwaiger Schaden vom Versicherer des Unfallgegners zu erstatten.

Der Vollständigkeit halber sei hier auf ein Urteil des BGH vom 26.03.2019 (Az. VI ZR 236/18) hingewiesen, demzufolge entscheidend ist, dass die schadensursächliche Gefahrenlage unmittelbar durch den Unfall und bei dem Betrieb der am Unfall beteiligten Kraftfahrzeuge geschaffen worden ist. Dass der im Streitfall geltend gemachte (Brand-)Folgeschaden sich erst nach einer zeitlichen Verzögerung von eineinhalb Tagen realisiert hat, vermag daran nichts zu ändern, da die einmal geschaffene Gefahrenlage fort- und nachwirkte.

Fazit und Praxistipp

Das LG Stuttgart hat klargestellt, dass Geschädigte sich direkt an den Versicherer des Unfallgegners halten können, um den vollen Schaden ersetzt zu bekommen. Es muss nicht erst kleinteilig aufgeschlüsselt werden, wer welchen Schaden verursacht hat, und sich dann an alle nur mit ihren jeweiligen Anteilen wenden.

Was nicht im Urteil steht: Der Unfallgegner und sein Versicherer stehen natürlich nicht völlig schutzlos da. Haben die anderen Beteiligten weitere Schäden verursacht, für die sie haften, kann der Versicherer des Unfallgegners bei den jeweiligen Haftpflichtversicherern Regress nehmen.

Die Entscheidung zeigt, auch die Abwicklung eindeutiger Fälle mit klarer Haftungslage kann durchaus kompliziert sein.

Umso wichtiger ist es, frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen.

Wenn Sie nach einem Unfall weder in Fallen tappen noch auf dem Schaden sitzen zu bleiben wollen, kontaktieren Sie uns!”

Voigt regelt, damit Sie zu Ihrem Recht kommen und nicht auf bestehende Ansprüche nicht verzichten müssen!


Bildnachweis: Pixabay/G.C.

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