LG Flensburg, Urteil vom 08. August 2025, Az. 2 O 147/24

In dem hier zugrundeliegenden Sachverhalt, der sich im November 2023 bei eisigen Temperaturen abgespielt hatte, sollte genau dies eine Rolle spielen. Ein Autofahrer (Kläger) war beim Aussteigen in ein mit Wasser gefülltes Schlagloch getreten, schmerzhaft umgeknickt und gestürzt. Die von ihm verlangte Entschädigung in Form von Schmerzensgeld hatte die Gemeinde abgelehnt.
Der Autofahrer verfolgte seinen Anspruch jedoch vor Gericht weiter, weshalb dieses die Frage klären musste, ob der Unfall, der auf die Vertiefung auf dem Seitenstreifen zurückzuführen war, einen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen einer Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG) rechtfertigen konnte.
Für das Gericht stand außer Frage, dass für Straßenbaulastträger grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht besteht (§ 10 Abs. 4 StrWG SH). Diese geht jedoch nicht so weit, dass sie eine „absolute Gefahrlosigkeit” garantiert und die Verkehrsteilnehmer ihrer eigenen Sorgfaltspflichten enthebt.
Da Verkehrsteilnehmer auch eine Selbstverantwortung tragen, kann eine Pflichtverletzung erst dort ansetzen, wo eine Gefahr für einen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer überraschend eintritt und nicht rechtzeitig erkennbar ist.
Bei einem erkennbar schlechten Straßenzustand, der „gleichsam vor sich selbst“ warnen kann, muss ein Nutzer die Straße daher so hinnehmen, wie sie sich ihm darbietet, und sein Verhalten entsprechend anpassen.
Der Kläger hatte zahlreiche Lichtbilder eingereicht, auf denen zahlreiche Vertiefungen und brüchige Stellen im Seitenstreifen erkennbar waren.
Das Gericht schloss daraus, dass der Kläger selbst bei einem mit Wasser gefüllten Loch bei gebotener Vorsicht erkennen muss, dass der Boden instabil ist. Ein wassergefülltes Schlagloch darf nicht blindlings als sicher eingestuft werden.
Hinzu kam, dass der Kläger bei Dunkelheit und Regen aus einem erhöhten Fahrzeug mit Trittstufe ausstieg. In einer solchen Situation besteht wiederum eine gesteigerte Sorgfaltspflicht, sodass vor der vollen Belastung des Fußes ein „Vortasten” zumutbar ist.
Das Gericht betonte, dass es keine starren Grenzwerte (z. B. Zentimetermaße) gibt. Vielmehr spiele bei der Beurteilung dessen, was als berechtigte Sicherheitserwartung gelten kann, auch die konkrete Art der jeweiligen Fläche eine entscheidende Rolle.
Es leuchtet ein, dass für Seitenstreifen nicht derselbe Schutzstandard gilt wie für eine Fußgängerzone. Und während Radfahrer auf verkehrswichtigen Straßen Schlaglöcher bis zu einer Tiefe von 5 cm hinnehmen müssen, liegt die Grenze für unverzügliches Handeln bei PKW-Fahrbahnen oftmals erst bei über 15 cm. (OLG Hamm, Urt. v. 13.01.2006, Az. 9 U 143/05).
Vom Grundsatz her haben Straßenbenutzer sich den gegebenen Straßenverhältnissen anzupassen und die Straße so hinzunehmen, wie sie sich ihnen erkennbar darbietet (z.B. OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.01.2024, Az. 2 U 15/23; BGH, Urt. v. 21.06.1979, Az. III ZR 58/78; siehe aber: BGH, Urt. v. 05.07.2012, Az. III ZR 240/11).
Das OLG Schleswig brachte dies z.B. in einem Beschluss vom 04.08.2017 (Az. 7 U 122/16) folgendermaßen auf den Punkt: „Die Verkehrssicherungspflicht dient nicht dazu, das allgemeine Lebensrisiko auf den Sicherungspflichtigen abzuwälzen. Eine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflicht beginnt grundsätzlich erst dort, wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage überraschend eintritt und nicht rechtzeitig erkennbar ist.“
Die Existenz eines Schlaglochs allein führt noch nicht zu einem Anspruch gegenüber dem Träger der Straßenbaulast.
Auch und gerade im Winter gilt, dass die Amtshaftung des Trägers der Straßenbaulast das allgemeine Lebensrisiko nicht auf den Staat abwälzen kann. Wer sehenden Auges in eine unebene Fläche tritt, kann keinen Schadensersatz verlangen. Die Grenze ist die „unvorhersehbare Gefahr” (s. a. OLG Schleswig, OLG Schleswig, BEschl. v. 04.08.2017, Az. 7 U 122/16).
Wer nach einem Sturz Schmerzensgeld fordert, muss nachweisen, dass die Schadstelle für einen vorsichtigen Menschen unsichtbar oder völlig atypisch war. Bei einer „Mondlandschaft“ aus Löchern, bei der die Gefahr offensichtlich ist, kann das derart hoch sein, dass der schlechte Zustand die Gemeinde paradoxerweise sogar von Haftungsansprüchen befreit (Mitverschulden, LG Köln, Az. 5 O 126/07). Dabei kann die Beschilderung eine entscheidende Rolle spielen (OLG Brandenburg, Urteil vom 13.02.2007, Az. 2 U 12/06).